Erweiterung und Umnutzung eines Gebäudes zu zwei Dauerwohnungen und einer Gastronomiefläche
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 6. September 2018
Beschlossen — einstimmig
am 06. September 2018 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Vorhaben ist in Bezug auf den Bebauungsplan, mit Ausnahme der zulässigen Grundfläche und der geringfügigen Überschreitung der Baugrenze, zulässig. Hierfür müsste ein „Antrag auf Zulassung einer Abweichung / Ausnahme / Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gestellt werden. Der Nutzungsänderung der Dauerwohnung in Gastronomiefläche wird zugestimmt. Die entstehenden Dauerwohnungen sind nach Lage und Größe zu bestimmen und zu kennzeichnen. RV Redelfs berichtet von den Beratungen aus dem Bauausschuss. Dieser stellte fest, dass das neue Gebäude zu groß für das Grundstück wäre. Zudem führt sie weiter aus, dass unklar ist, wie der Landkreis die Frage nach dem Bestandsschutz bewertet. Für RM Schreiber wäre ein Abriss des Gebäudes die einzig mögliche Option. Die „30er- Wände“ entsprechen nicht mehr der Energieeinsparverordnung. BM Piszczan begrüßt die Idee, neben einer Gastronomie auch Dauerwohnraum entstehen zu lassen. Der erstellte Beschlussvorschlag wird um Punkt 3 ergänzt.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Zwei Familien beantragen die Umnutzung eines Gebäudes im Dorf-Bereich von Spiekeroog: Eine bisherige Dauerwohnung im vorderen Gebäudeteil soll in eine Gastronomiefläche umgewandelt werden, zwei Dauerwohnungen im hinteren Teil bleiben erhalten. Der marode hintere Gebäudeteil soll abgerissen und in ursprünglicher Form neu gebaut werden. Dabei überschreitet das Vorhaben die zulässige Grundfläche um rund 35 m² und die Baugrenze geringfügig, wofür eine Befreiung beim Landkreis beantragt werden müsste.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zu einer Bauvoranfrage eines privaten Antragstellers, die vorab die planungsrechtliche Zulässigkeit des Umbauvorhabens klärt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Dorf-Teil A.
Hintergrund
Das Grundstück (460 m²) liegt im Sondergebiet Wohnen/Ferienwohnen des Bebauungsplans Dorf-Teil A. Dort sind Wohngebäude mit mindestens einer Dauerwohnung als Hauptnutzung und Schank- sowie Speisewirtschaften als untergeordnete Nutzung zulässig. Bisher befinden sich im Gebäude im Erdgeschoss Gastronomie und im Obergeschoss eine Dauerwohnung. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach Paragraf 30 Abs. 1 Baugesetzbuch. Das Grundstück liegt zusätzlich im Geltungsbereich der Baugestaltungssatzung I und der Erhaltungssatzung.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Das Vorhaben schafft zwei Dauerwohnungen für ansässige Familien und erweitert das Gastronomieangebot auf der Insel, das die Verwaltung selbst als zu gering einschätzt. Für Insulaner:innen bedeutet das potenziell mehr Gastronomie vor Ort. Der Dauerwohnraum bleibt erhalten, da die zwei Wohnungen im hinteren Gebäudeteil weiterhin dauerhaft genutzt werden sollen.
Die wichtigsten Punkte
- Eine Dauerwohnung im vorderen Gebäudeteil soll in Gastronomiefläche umgewandelt werden
- Zwei Dauerwohnungen im hinteren Gebäudeteil bleiben erhalten und werden neu aufgebaut
- Der Neubau des hinteren Teils überschreitet die zulässige Grundfläche um rund 35 m² und die Baugrenze geringfügig
- Für diese Überschreitungen ist eine Befreiung durch den Landkreis als Baugenehmigungsbehörde erforderlich
- Die Verwaltung empfiehlt, dem Vorhaben grundsätzlich zuzustimmen und die Nutzungsänderung zu genehmigen
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. August 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/061/2018
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. August 2026
- Original
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Anlagen (1)
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Die Gemeinde soll ihr Einvernehmen zu einer nachträglichen Legalisierung von zwei Ferienwohnungen im Dachgeschoss eines privaten Wohngebäudes verweigern. Die Eigentümerin hatte im Dezember 2023 beantragt, die seit Langem ohne Genehmigung als Ferienwohnungen genutzten Räume offiziell umzuwidmen und ein Nebengebäude mit 40,35 qm zu errichten. Die Verwaltung empfiehlt Ablehnung, weil das Vorhaben gegen die laufende Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 22 Dorf verstößt und baulich genehmigten Dauerwohnraum vernichten würde. Der Beschlussvorschlag lautet: Das gemeindliche Einvernehmen zur Ausnahme von der Veränderungssperre wird versagt.
Im Dorf soll auf einem rund 755 Quadratmeter großen Grundstück ein bestehendes Gebäude abgerissen und durch zwei Neubauten ersetzt werden: ein Gebäude mit vier Ferienwohnungen und ein weiteres mit einer Gastronomiefläche sowie einer Dauerwohnung. Rat und Ausschüsse haben das gemeindliche Einvernehmen einstimmig erteilt, allerdings mit zwei Bedingungen: Die Dauerwohnung muss in Lage und Größe eindeutig in der Baugenehmigung festgeschrieben werden, und das Hauptgebäude muss zur nördlichen Grenze drei Meter Abstand einhalten.
Die Gemeinde soll erneut über einen Bauantrag entscheiden, der ein Wohnhaus in ein Ferienhaus umwandeln will. Den Antrag hatte der Gemeinderat bereits im Oktober 2021 abgelehnt; der Landkreis schickte ihn zurück zur erneuten Prüfung unter der seit November 2021 geltenden Veränderungssperre. Die Verwaltung empfiehlt, das Einvernehmen erneut zu verweigern, weil die Umnutzung Dauerwohnraum vernichten würde — das Gegenteil dessen, was der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan 22 bezweckt.
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