Nutzungsänderung u. Umbau von Abstellräumen in eine FeWo sowie Nutzungsänderung einer FeWo in eine Dauerwohnung
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 18. Juni 2026
Beschlossen — einstimmig
am 18. Juni 2026 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
1. Die Gemeinde erteilt die Zustimmung nach § 36a BauGB für die Nutzungsänderung im Erdgeschoss unter der Bedingung, dass durch die Baugenehmigung sichergestellt wird, dass für den Begriff der Dauerwohnung die entsprechende Definition der textlichen Festsetzungen 1.1. und 1.2 des B-Planes Nr. 22 „Dorf“ maßgeblich sind. 2. Die Gemeinde erteilt für die Nutzungsänderung im Dachgeschoss das Einvernehmen nach § 36 BauGB mit der Maßgabe, dass die Baugenehmigung, etwa durch eine Nebenbestimmung, die gleichzeitige Umsetzung der beiden Nutzungsänderungen sicherstellt. I.
Zusammenfassung
Wie das funktioniertAm Tranpad 9 sollen zwei Nutzungsänderungen gleichzeitig genehmigt werden: Im Dachgeschoss werden rund 32 qm Abstellfläche zur Ferienwohnung, im Erdgeschoss wird eine bisherige Ferienwohnung (rund 78 qm) zur Dauerwohnung. Die Gemeinde soll dazu ihr Einvernehmen bzw. ihre Zustimmung erteilen, weil beide Änderungen vom Bebauungsplan Nr. 22 abweichen und Befreiungen erfordern. Der Beschlussvorschlag sieht vor, beide Genehmigungen nur im Verbund zu erteilen, damit kein Dauerwohnraum verloren geht.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zu einem Bauantrag für das Gebäude Tranpad 9, eingebracht von der Grundstückseigentümerin; der Rat muss das gemeindliche Einvernehmen bzw. die Zustimmung nach Baugesetzbuch erteilen oder versagen. Die Vorlage durchläuft Bauausschuss, Verwaltungsausschuss und Rat.
Hintergrund
Der Bauantrag wurde bereits im November 2021 gestellt, ruhte aber wegen einer Veränderungssperre und der laufenden Bauleitplanung. Der Bebauungsplan Nr. 22 „Dorf
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Für die Inselgemeinschaft bedeutet die Erdgeschoss-Umwandlung konkret eine zusätzliche Dauerwohnung von rund 78 qm — ein knappes Gut auf Spiekeroog. Beschäftigte oder Einheimische, die Dauerwohnraum suchen, profitieren davon. Die gleichzeitige Entstehung einer weiteren Ferienwohnung im Dachgeschoss gleicht die Bilanz der Ferienwohnfläche wieder aus, ohne Dauerwohnraum zu verringern.
Die wichtigsten Punkte
- Am Tranpad 9 soll eine Erdgeschoss-Ferienwohnung (78 qm) in eine Dauerwohnung umgewandelt werden
- Im Gegenzug werden rund 32 qm Dachgeschoss-Abstellfläche zu einer neuen Ferienwohnung
- Beide Änderungen weichen vom Bebauungsplan Nr. 22 ab und benötigen Befreiungen
- Die Gemeinde soll Zustimmung und Einvernehmen nur im Verbund erteilen, damit beide Umwandlungen gleichzeitig umgesetzt werden
- Die Dauerwohnung muss der melderechtlichen Definition des B-Plans Nr. 22 entsprechen — also als Erstwohnsitz genutzt werden
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/157/2026
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 9. Juni 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 26. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8112 kB
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Eine Ferienwohnung im Erdgeschoss eines Hauses im B-Plan-Gebiet Dorf-Teil A soll zur Dauerwohnung umgewidmet werden. Das Dachgeschoss des Gebäudes ist bereits Dauerwohnung. Bauliche Veränderungen sind nicht geplant. Der Beschlussvorschlag sieht vor, das gemeindliche Einvernehmen nach BauGB zu erteilen.
Die Gemeinde soll erneut darüber entscheiden, ob zwei Dauerwohnungen in Ferienwohnungen umgewandelt werden dürfen. Der Bauantrag war bereits 2020 abgelehnt worden; der Bauherr hat Widerspruch eingelegt. Seit November 2021 gilt auf Spiekeroog eine Veränderungssperre, die genau solche Umwandlungen verhindern soll. Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen erneut zu verweigern.
Die Gemeinde soll einem Bauantrag erneut das Einvernehmen verweigern, mit dem eine Dauerwohnung in eine Ferienwohnung umgewandelt werden soll. Der Bauherr hatte den Antrag bereits 2020 gestellt; damals verweigerte der Gemeinderat das Einvernehmen, der Landkreis lehnte die Baugenehmigung ab, und der Bauherr klagte dagegen. Seit November 2021 gilt eine Veränderungssperre, die genau solche Umwandlungen von Dauerwohnraum verhindern soll. Die Verwaltung schlägt vor, auch die jetzt mögliche Ausnahme von der Veränderungssperre nicht zu genehmigen.
Eine Ferienwohnung in einem Bestandsgebäude im Bereich des Bebauungsplans „Dorf – Teil A