Nutzungsänderung von Ruheräumen im KG zu Schlafboxen
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 27. Mai 2021
Beschlossen — einstimmig
am 27. Mai 2021 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird nicht erteilt. RV Redelfs erläutert den Sachstand: Es sollen im Untergeschoss eines Hauses Schlafboxen aufgestellt werden. Das Einvernehmen soll aus verschiedenen Gründen nicht erteilt werden. Die zusätzliche Nutzung würde u.a. mehr Dauerwohnraum hervorrufen. Ebenso passen die Belichtung sowie die Deckenhöhe nicht. Es wird einstimmig beschlossen, dem Beschlussvorschlag zu folgen und das Einvernehmen nicht zu erteilen.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
Zusammenfassung
Wie das funktioniertEin privater Bauantrag will Ruheräume im Kellergeschoss eines Gebäudes in Schlafboxen umwandeln. Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu verweigern. Mehrere bauordnungsrechtliche Anforderungen sind nicht erfüllt: Die Raumhöhe im Keller liegt mit 2,37 m unter dem gesetzlichen Mindestmaß von 2,40 m, und die Belichtungssituation entspricht nicht den Vorschriften. Der Beschlussvorschlag lautet: Einvernehmen wird nicht erteilt.
Einordnung
Bauantrag eines privaten Antragstellers zur Nutzungsänderung im Kellergeschoss eines Gebäudes im B-Plan-Gebiet "Dorf-Teil A" (Sondergebiet Wohnen/Ferienwohnen). Die Verwaltung legt dem Bauausschuss, Verwaltungsausschuss und Rat eine Beschlussvorlage zur Versagung des gemeindlichen Einvernehmens vor.
Hintergrund
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Dorf-Teil A", der ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Wohnen/Ferienwohnen festsetzt. Für Grundstücke zwischen 600 und 800 m² gilt eine maximale Grundfläche von 180 m² je baulicher Anlage. Zusätzlich greift die gemeindliche Erhaltungssatzung zum Schutz der vorhandenen Bevölkerungsstruktur. Die Entscheidung über etwaige Befreiungen von der Niedersächsischen Bauordnung liegt beim Landkreis, nicht bei der Gemeinde.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Der Vorgang betrifft einen einzelnen privaten Bauantrag und hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Inselalltag der Bevölkerung. Mittelbar ist die Entscheidung relevant für die Anwendung der Erhaltungssatzung, die die Bevölkerungsstruktur auf der Insel sichern soll. Eine Zustimmung hätte Nutzfläche im Kellergeschoss in Schlafboxen verwandelt, die die Mindesthöhenvorschriften nicht einhalten.
Die wichtigsten Punkte
- Das Kellergeschoss unterschreitet mit 2,37 m die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdeckenhöhe von 2,40 m für Aufenthaltsräume
- Die Belichtungsanforderungen nach § 28 DVO-NBauO sind für die Kellerräume nicht erfüllt
- Die Dauerwohnraumfläche liegt 4,8 % unter dem nach B-Plan zulässigen Wert; ein Befreiungsantrag sollte nachgereicht werden
- Die Erhaltungssatzung zum Schutz der Bevölkerungsstruktur ist auf das Grundstück anwendbar
- Die Verwaltung schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen nach § 30 BauGB i. V. m. § 172 BauGB zu verweigern
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/116/2021
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8122 kB
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein Bauantrag zur Umwandlung von Ruheräumen im Kellergeschoss in Schlafboxen wird erneut geprüft. Der Gemeinderat hatte das Einvernehmen dazu im Mai 2021 verweigert. Seitdem gilt eine Veränderungssperre, unter der solche Vorhaben nur mit Ausnahme genehmigt werden können. Die Verwaltung stellt fest, dass das Vorhaben weder Dauerwohnraum beseitigt noch Gewerbeflächen verringert — und schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen, sofern das Vorhaben baurechtlich zulässig ist.
Die Gemeinde soll erneut darüber entscheiden, ob zwei Dauerwohnungen in Ferienwohnungen umgewandelt werden dürfen. Der Bauantrag war bereits 2020 abgelehnt worden; der Bauherr hat Widerspruch eingelegt. Seit November 2021 gilt auf Spiekeroog eine Veränderungssperre, die genau solche Umwandlungen verhindern soll. Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen erneut zu verweigern.
Die Gemeinde soll einem Bauantrag erneut das Einvernehmen verweigern, mit dem eine Dauerwohnung in eine Ferienwohnung umgewandelt werden soll. Der Bauherr hatte den Antrag bereits 2020 gestellt; damals verweigerte der Gemeinderat das Einvernehmen, der Landkreis lehnte die Baugenehmigung ab, und der Bauherr klagte dagegen. Seit November 2021 gilt eine Veränderungssperre, die genau solche Umwandlungen von Dauerwohnraum verhindern soll. Die Verwaltung schlägt vor, auch die jetzt mögliche Ausnahme von der Veränderungssperre nicht zu genehmigen.
Die Gemeinde soll erneut über einen Bauantrag entscheiden, der ein Wohnhaus in ein Ferienhaus umwandeln will. Den Antrag hatte der Gemeinderat bereits im Oktober 2021 abgelehnt; der Landkreis schickte ihn zurück zur erneuten Prüfung unter der seit November 2021 geltenden Veränderungssperre. Die Verwaltung empfiehlt, das Einvernehmen erneut zu verweigern, weil die Umnutzung Dauerwohnraum vernichten würde — das Gegenteil dessen, was der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan 22 bezweckt.