Prüfung der Berechtigung zur Weiterveräußerung des Erbbaurechts und des Vorkaufsrechts im Lütt Slurpad
Zusammenfassung
Wie das funktioniertEin Haus im Lütt Slurpad soll verkauft werden; das damit verbundene Erbbaurecht der Gemeinde Spiekeroog muss dabei mitübertragen werden. Die Gemeinde ist Grundstückseigentümerin und muss der Weiterveräußerung zustimmen; zudem hat sie ein vertraglich gesichertes Vorkaufsrecht. Der Käufer hat seinen Hauptwohnsitz auf Spiekeroog und erklärt, den Dauerwohnraum selbst zu nutzen. Die Verwaltung empfiehlt, dem Verkauf zuzustimmen und das Vorkaufsrecht nicht auszuüben.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung (Liegenschaften, Hoch- und Tiefbau) zur Zustimmung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin bei einem laufenden Erbbaurechts-Verkauf im Lütt Slurpad. Die Vorlage durchläuft Verwaltungsausschuss und Rat.
Hintergrund
Die Gemeinde Spiekeroog ist Eigentümerin des Grundstücks im Lütt Slurpad und hat es per Erbbaurechtsvertrag vom 10. November 2003 vergeben. Das Erbbaurecht läuft bis zum 24. März 2044. Laut Vertrag bedarf jede Weiterveräußerung der Zustimmung der Gemeinde (§ 13) sowie des Landes Niedersachsen. Außerdem steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle zu (§ 20).
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Das Erbbaurecht-Modell der Gemeinde sichert dauerhaft, dass Grundstücke im Gemeindebesitz bleiben und Wohnraum vorrangig an Insulaner:innen mit Hauptwohnsitz geht. Im konkreten Fall bestätigt das Melderegister, dass der Käufer auf Spiekeroog gemeldet ist und den Dauerwohnraum selbst nutzen will. Für die übrigen Insulaner:innen hat diese Einzelentscheidung keine unmittelbaren Auswirkungen.
Die wichtigsten Punkte
- Ein Haus im Lütt Slurpad mit zugehörigem Erbbaurecht soll den Eigentümer wechseln
- Das Erbbaurecht der Gemeinde läuft noch bis zum 24. März 2044
- Der Käufer hat seinen Hauptwohnsitz auf Spiekeroog und erklärt Eigennutzung als Dauerwohnraum
- Die Verwaltung empfiehlt, der Weiterveräußerung zuzustimmen und das Vorkaufsrecht nicht auszuüben
- Zusätzlich zur Gemeinde muss auch das Land Niedersachsen der Veräußerung zustimmen
Relevanz für Insulaner:innen: 6/10
Stand 21. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/090/2025
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 19. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Mai 2026
- Original
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Anlagen (1)
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- 1 - Gemeinde Spiekeroog Liegenschaften, Hoch- und Tiefbau Vorlagen-Nr. 01/090/2025 BESCHLUSSVORLAGE öffentlich ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 18.11.2025 Rat der Gemeinde Spiekeroog 27.11.2025 Betreff: Prüfung der Berechtigung zur Weiterveräußerung des Erbbaurechts und des Vorkaufsrechts im Lütt Slurpad Sachverhalt: Der Verwaltung der Gemeinde Spiekeroog liegt eine Mitteilung über den Verkauf eines Hauses im Lütt Slurpad sowie den damit verbundenen Weiterverkauf des entsprechenden Erbbaurechtes vor (siehe anbei). Grundlage ist der bestehende Erbbaurechtsvertrag zwischen der Gemeinde Spiekeroog (Grundstückseigentümerin) und dem Erbbaurechtnehmer vom 10.11.2003 (siehe anbei). Das Erbbaurecht ist bis zum 24.03.2044 eingetragen. Eine Laufzeitanpassung ist im Rahmen des geplanten Verkaufs nicht vorgesehen. Der Verkäufer erfragt die Zustimmung der Grundstückseigentümerin gemäß § 13 des Erbbaurechtsvertrages (siehe anbei). Zudem ist nach den vertraglichen Regelungen eine Zustimmung des Landes Niedersachsen zur Weiterveräußerung erforderlich. Der Verkäufer hat erklärt, dass die Vorgaben des Erbbaurechtsvertrags hinsichtlich des berechtigten Personenkreises für den Weiterverkauf eingehalten werden (entsprechend der Präambel des Vertrages; siehe Schreiben anbei). Eine Auskunft aus dem Melderegister gemäß § 34 BMG bestätigt den Hauptwohnsitz des Käufers auf Spiekeroog. Dieser erklärt, den Dauerwohnraum selbst zu nutzen. Veräußerung und Belastung mit Grundpfandrechten, Reallasten, Dauerwohn- und Dauernutzungsrechten bedarf der Zustimmung des Grundstückseigentümers (entspr. § 25, §17b)). Gemäß § 20 des Erbbaurechtsvertrages steht der Gemeinde Spiekeroog ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle an dem Erbbaurecht für die Dauer des Erbbaurechts zu. Die Verwaltung empfiehlt die Weiterveräußerung des Erbbaurechts und auf die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verzichten. Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beschließt, auf die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 20 des Erbbaurechtsvertrages vom 10.11.2003 zu verzichten, und stimmt der Weiterveräußerung des Erbbaurechts an den Käufer zu. - 2 - Spiekeroog, den 13.11.2025 (Bruns, Maren) Abstimmungsergebnis: Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: VA Ja: Nein: Enth.: RAT Ja: Nein: Enth.: Anlagenverzeichnis: 01_2025-11-06_Antrag_Weiterveraeusserung_LuettSlurpad 02_Historie_Grundstueck 03_Erbbaurechtsvertrag 04_2025_Kaufvertragsentwurf
Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.