Spiekeroog-Radar
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Sitzungsvorlage
Sachverhalt, den ein Gremium berät.

Prüfung der Berechtigung zur Weiterveräußerung des Erbbaurechts und des Vorkaufsrechts im Lütt Slurpad

Zusammenfassung

Wie das funktioniert

Ein Haus im Lütt Slurpad soll verkauft werden; das damit verbundene Erbbaurecht der Gemeinde Spiekeroog muss dabei mitübertragen werden. Die Gemeinde ist Grundstückseigentümerin und muss der Weiterveräußerung zustimmen; zudem hat sie ein vertraglich gesichertes Vorkaufsrecht. Der Käufer hat seinen Hauptwohnsitz auf Spiekeroog und erklärt, den Dauerwohnraum selbst zu nutzen. Die Verwaltung empfiehlt, dem Verkauf zuzustimmen und das Vorkaufsrecht nicht auszuüben.

Einordnung

Beschlussvorlage der Verwaltung (Liegenschaften, Hoch- und Tiefbau) zur Zustimmung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin bei einem laufenden Erbbaurechts-Verkauf im Lütt Slurpad. Die Vorlage durchläuft Verwaltungsausschuss und Rat.

Hintergrund

Die Gemeinde Spiekeroog ist Eigentümerin des Grundstücks im Lütt Slurpad und hat es per Erbbaurechtsvertrag vom 10. November 2003 vergeben. Das Erbbaurecht läuft bis zum 24. März 2044. Laut Vertrag bedarf jede Weiterveräußerung der Zustimmung der Gemeinde (§ 13) sowie des Landes Niedersachsen. Außerdem steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle zu (§ 20).

Was bedeutet das für Insulaner:innen?

Das Erbbaurecht-Modell der Gemeinde sichert dauerhaft, dass Grundstücke im Gemeindebesitz bleiben und Wohnraum vorrangig an Insulaner:innen mit Hauptwohnsitz geht. Im konkreten Fall bestätigt das Melderegister, dass der Käufer auf Spiekeroog gemeldet ist und den Dauerwohnraum selbst nutzen will. Für die übrigen Insulaner:innen hat diese Einzelentscheidung keine unmittelbaren Auswirkungen.

Die wichtigsten Punkte

  • Ein Haus im Lütt Slurpad mit zugehörigem Erbbaurecht soll den Eigentümer wechseln
  • Das Erbbaurecht der Gemeinde läuft noch bis zum 24. März 2044
  • Der Käufer hat seinen Hauptwohnsitz auf Spiekeroog und erklärt Eigennutzung als Dauerwohnraum
  • Die Verwaltung empfiehlt, der Weiterveräußerung zuzustimmen und das Vorkaufsrecht nicht auszuüben
  • Zusätzlich zur Gemeinde muss auch das Land Niedersachsen der Veräußerung zustimmen

Relevanz für Insulaner:innen: 6/10

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Stand 21. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.

Eckdaten

Aktenzeichen
01/090/2025
Typ
📄 Sitzungsvorlage
Anhänge
1 Dokument
Im Radar seit
19. Mai 2026
Zuletzt aktualisiert
25. Mai 2026
Original
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Anlagen (1)

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    Sitzungsvorlage
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    - 1 -
    Gemeinde Spiekeroog
     
    Liegenschaften, Hoch- und Tiefbau
    Vorlagen-Nr.
    01/090/2025
     
     
    BESCHLUSSVORLAGE
    öffentlich
     
     ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP
    Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 18.11.2025  
    Rat der Gemeinde Spiekeroog 27.11.2025  
     
     
     
    Betreff:  
    Prüfung der Berechtigung zur Weiterveräußerung des Erbbaurechts und des 
    Vorkaufsrechts im Lütt Slurpad
    Sachverhalt:
    Der Verwaltung der Gemeinde Spiekeroog liegt eine Mitteilung über den Verkauf eines 
    Hauses im Lütt Slurpad sowie den damit verbundenen Weiterverkauf des entsprechenden 
    Erbbaurechtes vor (siehe anbei). Grundlage ist der bestehende Erbbaurechtsvertrag 
    zwischen der Gemeinde Spiekeroog (Grundstückseigentümerin) und dem 
    Erbbaurechtnehmer vom 10.11.2003 (siehe anbei).
    Das Erbbaurecht ist bis zum 24.03.2044 eingetragen. Eine Laufzeitanpassung ist im 
    Rahmen des geplanten Verkaufs nicht vorgesehen. Der Verkäufer erfragt die Zustimmung 
    der Grundstückseigentümerin gemäß § 13 des Erbbaurechtsvertrages (siehe anbei).
     
    Zudem ist nach den vertraglichen Regelungen eine Zustimmung des Landes Niedersachsen 
    zur Weiterveräußerung erforderlich. 
     
    Der Verkäufer hat erklärt, dass die Vorgaben des Erbbaurechtsvertrags hinsichtlich des 
    berechtigten Personenkreises für den Weiterverkauf eingehalten werden (entsprechend der 
    Präambel des Vertrages; siehe Schreiben anbei). Eine Auskunft aus dem Melderegister 
    gemäß § 34 BMG bestätigt den Hauptwohnsitz des Käufers auf Spiekeroog. Dieser erklärt, 
    den Dauerwohnraum selbst zu nutzen. 
     
    Veräußerung und Belastung mit Grundpfandrechten, Reallasten, Dauerwohn- und 
    Dauernutzungsrechten bedarf der Zustimmung des Grundstückseigentümers (entspr. § 25, 
    §17b)).
     
    Gemäß § 20 des Erbbaurechtsvertrages steht der Gemeinde Spiekeroog ein Vorkaufsrecht 
    für alle Verkaufsfälle an dem Erbbaurecht für die Dauer des Erbbaurechts zu. 
     
    Die Verwaltung empfiehlt die Weiterveräußerung des Erbbaurechts und auf die Ausübung 
    des Vorkaufsrechts zu verzichten.
     
     
    Beschlussvorschlag:
    Der Rat der Gemeinde Spiekeroog
     beschließt, auf die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 20 des 
    Erbbaurechtsvertrages vom 10.11.2003 zu verzichten, und
     stimmt der Weiterveräußerung des Erbbaurechts an den Käufer zu.
     
    - 2 -
     
     
     
    Spiekeroog, den 13.11.2025
     
     
     
    (Bruns, Maren)
     Abstimmungsergebnis:
    Fachausschuss Ja: Nein: Enth.:
    VA Ja: Nein: Enth.:
    RAT Ja: Nein: Enth.:
     
    Anlagenverzeichnis:
     
    01_2025-11-06_Antrag_Weiterveraeusserung_LuettSlurpad
    02_Historie_Grundstueck
    03_Erbbaurechtsvertrag
    04_2025_Kaufvertragsentwurf

    Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.

Beratungsfolge

  1. Rat der Gemeinde Spiekeroog27. November 2025, 20:00 UhrEntscheidungeinstimmig6:0:0