Spiekeroog-Radar
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Informationsvorlage
Information aus der Verwaltung an die Politik — kein Beschluss vorgesehen.

Sachstand Ferienbetreuung nach dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)

Zusammenfassung

Wie das funktioniert

Ab dem Schuljahr 2026/2027 haben Grundschulkinder der 1. Klasse einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung, auch in den Ferien. Zuständig ist formal der Landkreis Wittmund als Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Da sich nicht alle Festlandsgemeinden bereit erklärt haben, die Ferienbetreuung zu übernehmen, plant der Landkreis nun ein zentrales Angebot in eigener Trägerschaft. Für Spiekeroog ist eine gesonderte Lösung vorgesehen, die noch zu klären ist.

Einordnung

Informationsvorlage der Gemeindeverwaltung Spiekeroog an den Schulausschuss. Sie gibt den aktuellen Sachstand zur Umsetzung des Ganztagsförderungsgesetzes wieder und leitet eine Beschlussvorlage des Landkreises Wittmund weiter.

Hintergrund

Das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) verankert ab August 2026 einen stufenweisen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder im SGB VIII. Ab 2026 gilt der Anspruch für Klasse 1, bis 2029/2030 für alle Klassen 1 bis 4. Zuständig ist der Landkreis als Jugendhilfeträger, nicht die Schulen. Für das Festland prüfte der Landkreis eine dezentrale Übertragung auf die Gemeinden, was an fehlender Einigkeit scheiterte. Für die Inseln Langeoog und Spiekeroog ist eine separate Lösung vorgesehen.

Was bedeutet das für Insulaner:innen?

Familien mit Grundschulkindern auf Spiekeroog erhalten ab 2026 einen gesetzlichen Anspruch auf Ferienbetreuung. Wie dieses Angebot auf der Insel konkret aussehen wird, ist noch offen. Eltern müssen voraussichtlich einkommensabhängige Kostenbeiträge zahlen, da das Gesetz keinen Anspruch auf kostenlose Betreuung vorsieht.

Die wichtigsten Punkte

  • Ab August 2026 haben alle Erstklässler einen Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung inklusive Ferienzeiten
  • Der Rechtsanspruch wird bis 2029/2030 auf alle Grundschulklassen (1 bis 4) ausgeweitet
  • Der Landkreis Wittmund ist als Jugendhilfeträger formal zuständig, plant nun ein zentrales Angebot für das Festland
  • Für Spiekeroog (und Langeoog) ist eine gesonderte Betrachtung und Lösung vorgesehen, Details stehen noch aus
  • Die Ferienbetreuung ist nicht kostenlos, Kostenbeiträge werden nach Einkommen gestaffelt

Relevanz für Insulaner:innen: 8/10

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Stand 21. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.

Eckdaten

Aktenzeichen
01/043/2025
Typ
ℹ️ Informationsvorlage
Anhänge
2 Dokumente
Im Radar seit
19. Mai 2026
Zuletzt aktualisiert
25. Mai 2026
Original
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Anlagen (2)

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    Informationsvorlage
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    - 1 -
    Gemeinde Spiekeroog
     
    Soziales
    Vorlagen-Nr.
    01/043/2025
     
     
    INFORMATIONSVORLAGE
    öffentlich
     
     ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP
    Schulausschuss der Gemeinde Spiekeroog 19.06.2025  
     
     
     
    Betreff:  
    Sachstand Ferienbetreuung nach dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)
    Sachverhalt:
    Durch das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter 
    (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) hat der Bundesgesetzgeber im SGB VIII die 
    stufenweise Einführung eines bundesweiten Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für 
    Grundschulkinder ab dem Schuljahr 2026/2027 beschlossen. So haben ab August 2026 alle 
    Schülerinnen und Schüler der 1. Klassenstufe einen Anspruch auf ganztägige Betreuung. 
    Regelungen zur Ganztagsschule finden sich normalerweise in den jeweiligen 
    landesrechtlichen Schulgesetzen - so für Niedersachsen in § 23 des Nds. Schulgesetzes 
    (NSchG) –, da die Gesetzgebungskompetenz für den Bildungssektor bei den Ländern liegt. 
     
    Bei der Einführung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung in den Grundschulen hat 
    sich der Bundesgesetzgeber allerdings auf seine Gesetzgebungskompetenz für die 
    Jugendhilfe berufen und eine Verortung in § 24 Abs. 4 SGB VIII n. F. vorgenommen. Damit 
    richtet sich dieser Rechtsanspruch primär gegen den örtlich zuständigen Träger der 
    öffentlichen Jugendhilfe.
     
    In einer Beschlussvorlage des Landkreises Wittmund für den Jugendhilfeausschuss und den 
    Kreisausschuss (siehe anbei) wird eine mögliche Übertragung der Aufgaben der 
    Ferienbetreuung gemäß GaFöG auf die Festlandsgemeinden im Landkreis thematisiert. Zum
    damaligen Zeitpunkt hatten – mit Ausnahme der Samtgemeinde Esens – alle 
    Festlandsgemeinden in den Bürgermeister-Konferenzen signalisiert, sich eine dezentrale 
    Umsetzung der Ferienbetreuung im Wege einer Aufgabenübertragung vorstellen zu können. 
    Jedoch hat im Nachgang die Stadt Wittmund mitgeteilt, dass dort keine Bereitschaft besteht, 
    die Aufgabe der Ferienbetreuung zu übernehmen.
    Aus Sicht der Verwaltung des Landkreises stellt eine wohnortnahe, von den Gemeinden 
    organisierte Ferienbetreuung weiterhin die sinnvollste und familienfreundlichste Lösung dar, 
    um ein schulübergreifendes Betreuungsangebot zu gewährleisten. Allerdings war bereits im 
    Vorfeld darauf hingewiesen worden, dass eine Übertragung der Aufgabe auf die Gemeinden 
    nur dann als tragfähig angesehen werden kann, wenn alle Festlandsgemeinden zur 
    Mitwirkung bereit sind.
     
    Vor diesem Hintergrund beabsichtigt der Landkreis, seinen politischen Gremien 
    vorzuschlagen, ab dem Schuljahr 2026/2027 ein zentrales, rechtsanspruchserfüllendes 
    Angebot zur Ferienbetreuung in eigener Trägerschaft einzurichten. Eine separate 
    Betrachtung muss für die Betreuungssituation auf den Inseln Langeoog und Spiekeroog 
    erfolgen.
     
     
    - 2 -
     
     
     
    Spiekeroog, den 09.06.2025
     
     
     
    (Bruns, Maren)
     Abstimmungsergebnis:
    Fachausschuss Ja: Nein: Enth.:
    VA Ja: Nein: Enth.:
    RAT Ja: Nein: Enth.:
     
    Anlagenverzeichnis:
     
    20250616 GaFöG-Ferienbetreuung Vorlage zur Information der politischen Gremien

    Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.

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    0057/2025  Seite 1 von 4 
    Landkreis Wittmund  
    Der Landrat 
    Jugend und Soziales 
    50/1 - 4.4.4 
     
    Vorlagen-Nr. 
    0057/2025 
     
    BESCHLUSSVORLAGE 
    öffentlich 
     
        Beratungsfolge                                                                             Sitzungstermin     TOP  
     
    Jugendhilfeausschuss 16.06.2025   
     
    Kreisausschuss 23.06.2025  
     
     
    Betreff: 
     
    Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagesbetreuung und Ferienbetreuung für 
    Grundschulkinder ab dem Schuljahr 2026/27 
     
    Beschlussvorschlag: 
    Die Verwaltung wird damit beauftragt eine Vereinbarung über die Wahrnehmung und 
    Umsetzung der Ferienbetreuung mit den kreisangehörigen Festlands -Gemeinden zu 
    erarbeiten. 
     
     
    Sachverhalt: 
    Durch das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter 
    (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) hat der Bundesgesetzgeber im SGB VIII die 
    stufenweise Einführung eines bundesweiten Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für 
    Grundschulkinder ab dem Schuljahr 2026/2027 beschlossen. So haben ab August 2026 alle 
    Schülerinnen und Schüler der 1. Klassenstufe einen Anspruch auf ganztägige Betreuung. In 
    den Folgejahren wird der Rechtsanspruch aufsteigend für die Klassenstufen 2 bis 4 erweitert, 
    so dass ab dem Schuljahr 2029/2030 allen Schülerinnen und Schüler im Grundschulalter eine 
    Ganztagsbetreuung zusteht. Dieser Rechtsanspruch umfasst einen Betreuungsumfang von 
    40 Stunden die Woche, bzw. jeweils 8 Stunden an 5 Werktagen. Der Rechtsanspruch besteht 
    sowohl während der Schulzeiten, als auch während der Ferienzeiten. 
     
    Regelungen zur Ganztagsschule finden sich normalerweise in den jeweiligen 
    landesrechtlichen Schulgesetzen - so für Niedersachsen in § 23 des Nds. Schulgesetzes 
    (NSchG) –, da die Gesetzgebungskompetenz für den Bildungssektor bei den Ländern liegt. 
    Bei der Einführung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung in den Grundschulen hat 
    sich der Bundesgesetzgeber allerdings auf seine Gesetzgebungskompetenz für die 
    Jugendhilfe berufen und eine Verortung in § 24 Abs. 4 SGB VIII n. F. vorgenommen. Damit 
    richtet sich dieser Rechtsanspruch primär gegen den örtlich zuständigen Träger der 
    öffentlichen Jugendhilfe, obwohl die kreisangehörigen Gemeinden als zuständiger Schulträger 
    bereits zahlreiche Ganztagsgrundschulen betreiben. Konsequent wäre auf Landesebene 
    nunmehr eine vertiefende Umsetzung des Rechtsanspruchs im Nds. Schulgesetz 
    vorzunehmen, was auch die Einhaltung des landesverfassungsrechtlichen 
    Konnexitätsprinzips (Art. 57 Abs. 3 NV) sicherstellen würde. Eine derartige Vorgehensweise 
    der Landesregierung ist derzeit aber nicht erkennbar. Vielmehr plant das Nds. 
    Kultusministerium eine Umsetzung im Erlasswege zu regeln. Die hierzu für Ende Februar 2025 
    0057/2025  Seite 2 von 4 
     
    angekündigte Änderung des Erlasses „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ liegt aber noch nicht 
    vor. Ebenfalls steht die erforderliche Änderung des sog. Klassenbildungserlasses noch aus. 
     
    Als Planungsgrundlage stehen aktuell zwei Schreiben der Niedersächsischen Kultusministerin 
    vom 22.01.2024 und 06.04.2025 sowie die Informationen der kommunalen Spitzenverbände 
    zur Verfügung. 
     
    Durch entsprechende Positionierungen des Landes, und speziell der Kultusministerin Julia 
    Willie Hamburg mit Schreiben an die Hauptverwaltungsbeamten vom 22.01.2024, zei chnet 
    sich allerdings eine Zweiteilung in der Umsetzung des Rechtsanspruchs zwischen Schule und 
    Jugendhilfe ab. 
     
    Trotz der auch weiterhin bundesrechtlich bestehenden Zuständigkeit des Trägers der 
    öffentlichen Jugendhilfe, erklärt das Land Niedersachsen die schwerpunktmäßige Umsetzung 
    des Anspruchs während der Schulzeiten  durch die Schulleitungen bzw. Schulträger 
    vorzusehen. Für die Ganztagschule plant das Nds. MK die Bereitstellung entsprechender 
    personeller Ressourcen auf Basis von 40 Stunden pro Woche (8 Stunden / 5 Tage), 
    aufwachsend ab 2026. 
     
    Bezüglich der Umsetzung während der Ferienzeiten  soll die Zuständigkeit bei den örtlichen 
    Trägern der öffentlichen Jugendhilfe liegen. Hierdurch entsteht eine ähnliche Situation, wie im 
    Bereich der Kindertagesstätten. Der Landkreis ist zwar als örtlicher Jugendhilfeträger originär 
    zuständig, die Gemeinden als Schulträger haben aber eine deutlich größere Sachnähe. 
     
    Aus Sicht der Kreisverwaltung handelt es sich bei der Umsetzung der Ferienbetreuung um ein 
    wesentliches familienpolitisches Instrument zur Gestaltung der regionalen Strukturen, dass 
    sich passgenau und individuell in die bereits vorhandenen Angebote der kreisangehörigen 
    Gemeinden einfügen muss. Den Gemeinden sind die Eltern/Kinder zudem schon aus der Kita 
    bekannt und es gibt die Berührungspunkte als zuständiger Schulträger. Schnittstellen, über 
    welche die Bedarfe ermittelt werden können, liegen vor. Darüber hinaus umfasst der 
    Rechtsanspruch auf Ferienbetreuung nach dem GaFöG lediglich die Schülerinnen und 
    Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4. Für ältere Kinder müsste auf Gemeindeebene ohnehin 
    entschieden werden, ob und in welcher Form Angebote der Ferienbetreuung vorgehalten bzw. 
    beibehalten werden. 
     
    Aus Sicht der Kreisverwaltung sollten kostenintensive Doppelst rukturen bei der 
    Ferienbetreuung von Klasse 1 bis 4 und darüber hinaus vermieden und gleichzeitig die 
    Synergien und Erfahrungen aus den schon vorhandenen Angeboten genutzt werden. 
     
    Auf Arbeitsebene wurde den Festlandsgemeinden daher bereits am 22.10.2024 der Vorschlag 
    unterbreitet, sich – ähnlich wie bei den Kindertagesstätten – über eine Aufgabenübertragung 
    auf die Gemeinden zu vereinbaren. Die Umsetzung der Ferienbetreuung auf den Inseln 
    Langeoog und Spiekeroog wird man einer separaten Betrachtung unterzi ehen müssen. 
    Vertiefend besprochen wurde die Thematik sodann in den Konferenzen der Bürgermeister am 
    19.11.2024 und am 04.03.2025. Geschlossen wurde hier das Vorgehen von Bund und Land 
    und die absehbare Unterfinanzierung zu Lasten der Kommunen kritisiert. Unter Zurückstellung 
    der finanziellen Auswirkungen auf die kommunalen Haushalte, haben sich gleichwohl die Stadt 
    Wittmund, die Gemeinde Friedeburg  und die Samtgemeinde Holtriem  aus rein sachlichen 
    Erwägungen, die im Wesentlichen mit den oben dargelegten As pekten korrespondieren, für 
    eine Aufgabenwahrnehmung grundsätzlich bereit erklärt. Gleichzeitig wurde durch die 
    Bürgermeister eine klare Erwartungshaltung zur vollständigen Ausfinanzierung der 
    Ferienbetreuung durch den Landkreis als zuständigen Jugendhilfe träger formuliert. Die 
    Samtgemeinde Esens hingegen kann sich eine Aufgabenübernahme nicht vorstellen. 
     
    Der Landkreis begrüßt die mehrheitliche Rückmeldung hinsichtlich einer 
    Aufgabenwahrnehmung durch die Gemeinden sehr und bedauert, dass sich nicht alle vi er 
    Festlandsgemeinden geschlossen für diesen Weg entscheiden konnten. 
     
    0057/2025  Seite 3 von 4 
     
    In den Gesprächen mit den drei kreisangehörigen Gemeinden wurde deutlich, dass zwar 
    grundsätzlich die Bereitschaft zur Übernahme der Aufgabe im Rahmen einer Vereinbarung 
    besteht, gleichwohl aber die aktuell vorhandenen personellen und strukturellen Ressourcen 
    vor dem Hintergrund der Annahme einer deutlichen Steigerung bei der Inanspruchnahme der 
    Ferienbetreuung nicht ausreichend sind. 
     
    Es bedarf daher eines freien Trägers der Jugendhilfe, um den Gemeinden die Möglichkeit zu 
    schaffen, die vorhandene Angebotsstruktur bedarfsgerecht erweitern zu können. 
     
    Hierzu hat die Kreisverwaltung erste konzeptionelle Gespräche mit der Volkshochschule und 
    Musikschule Friesland-Wittmund gGmbH (VHS) geführt. Um den qualitativen und quantitativen 
    Anforderungen an eine bedarfsgerechte und thematisch vielfältige Ferienbetreuung gerecht 
    zu werden, ist hierbei die Idee einer modularen Angebotsgestaltung entstanden. Hierbei würde 
    die VHS eine modular rotierende Programmgestaltung und Personaleinsatzplanung anbieten, 
    die von den Gemeinden je nach vorhandenem Bedarf abgerufen werden kann. Die Festlegung 
    der Bedarfe läge in diesem Modell wegen der Sachnähe bei den Gemeinden. Die folgende 
    protypische Grafik visualisiert den Grundgedanken des Konzepts: 
      
     
    Gemeinde 
     
    MO 
    vorm. 
    MO 
    nachm. 
    DI 
    vorm. 
    DI 
    nachm. 
    MI 
    vorm. 
    MI 
    nachm. 
    DO 
    vorm. 
    DO 
    nachm. 
    FR 
    vorm. 
    FR 
    nachm. 
    Wittmund  
     
             
    Friedeburg  
     
             
    Holtriem  
     
             
    © Volkshochschule und Musikschule Friesland-Wittmund gGmbH  
     
    Die modulare Gestaltung des unterstützenden Angebots ermöglicht eine gute 
    Implementierung in die bereits vorhandenen Strukturen. 
     
    Für die Samtgemeinde Esens wären dabei noch gesonderte Überlegungen anzustellen. Da 
    der Rechtsanspru ch auf Ferienbetreuung sukzessive, -beginnend mit Klasse 1 ab dem 
    Schuljahr 2026/27- entsteht, wäre in Abhängigkeit des Bedarfs aus wirtschaftlichen Gründen 
    zu prüfen, ob zumindest zunächst auf ein zentrales Angebot in einer der drei 
    Festlandsgemeinden ver wiesen werden kann. Die Schaffung zentraler Angebote der 
    Ferienbetreuung ist insoweit möglich und rechtsanspruchserfüllend, da es während der 
    Ferienbetreuung keinen Anspruch auf Schülerbeförderung gibt und die angemessenen 
    Fahrtzeiten nicht überschritten werden dürften.  
     
    Auf Basis dieser Vorüberlegungen plant die Kreisverwaltung eine Arbeitsgruppe mit 
    Vertreterinnen und Vertretern aller Festlandsgemeinden zu gründen. Dort gilt es die genaue 
    sächliche, personelle und finanzielle Ausgestaltung der Ferienbetreuung in den Blick zu 
    nehmen. Ziel der Arbeitsgruppe soll die Entwicklung einer konzeptionellen Vereinbarung über 
    die Aufgabenwahrnehmung durch die Gemeinden sein. 
     
    Diese Vereinbarung wird dann den politischen Gremien unter Darlegung der finanzie llen 
    Auswirkungen zur Beschlussfassung vorgelegt. 
     
    Zur finanziellen Ausgestaltung der Ferienbetreuung sei an dieser Stelle bereits erwähnt, dass 
    der in § 24 Abs. 4 SGB VIII n. F. keinen Anspruch auf eine kostenlose Ferienbetreuung 
    normiert. Ähnlich wie im Krippenbereich und der Kindertagespflege für unter dreijährige Kinder 
    sind die Kommunen berechtigt für die Inanspruchnahme der Ferienbetreuung Kostenbeiträge 
    zu erheben. Dabei wären dann die Vorschriften des § 90 Abs. 3 SGB VIII maßgeblich, wonach 
    die Kost enbeiträge nach einkommensrelevanten Kriterien zu staffeln wären. Einheitliche 
    Beitragsstaffeln in den kreisangehörigen Gemeinden sollten hier aus Sicht der Kreisverwaltung 
    angestrebt werden. 
    0057/2025  Seite 4 von 4 
     
     
     
     
     
     
    Vorlage betrifft klimarelevante Maßnahmen: Ja    Nein   
    Falls ja, in welcher Art: Siehe Anlage 
     
     
     
     
     
     
    Wittmund, den 30.04.2025  Abstimmungsergebnis: 
      Fraktion Ja: Nein: Enth.: 
      Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: 
      Kreisausschuss Ja: Nein: Enth.: 
    gez. Börgmann, Marco  Kreistag Ja: Nein: Enth.: 
     
    Anlagenverzeichnis:

    Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.

Beratungsfolge

  1. Schulausschuss der Gemeinde Spiekeroog19. Juni 2025, 18:01 UhrVorberatungkein Beschluss