Sachstand Ferienbetreuung nach dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)
Zusammenfassung
Wie das funktioniertAb dem Schuljahr 2026/2027 haben Grundschulkinder der 1. Klasse einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung, auch in den Ferien. Zuständig ist formal der Landkreis Wittmund als Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Da sich nicht alle Festlandsgemeinden bereit erklärt haben, die Ferienbetreuung zu übernehmen, plant der Landkreis nun ein zentrales Angebot in eigener Trägerschaft. Für Spiekeroog ist eine gesonderte Lösung vorgesehen, die noch zu klären ist.
Einordnung
Informationsvorlage der Gemeindeverwaltung Spiekeroog an den Schulausschuss. Sie gibt den aktuellen Sachstand zur Umsetzung des Ganztagsförderungsgesetzes wieder und leitet eine Beschlussvorlage des Landkreises Wittmund weiter.
Hintergrund
Das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) verankert ab August 2026 einen stufenweisen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder im SGB VIII. Ab 2026 gilt der Anspruch für Klasse 1, bis 2029/2030 für alle Klassen 1 bis 4. Zuständig ist der Landkreis als Jugendhilfeträger, nicht die Schulen. Für das Festland prüfte der Landkreis eine dezentrale Übertragung auf die Gemeinden, was an fehlender Einigkeit scheiterte. Für die Inseln Langeoog und Spiekeroog ist eine separate Lösung vorgesehen.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Familien mit Grundschulkindern auf Spiekeroog erhalten ab 2026 einen gesetzlichen Anspruch auf Ferienbetreuung. Wie dieses Angebot auf der Insel konkret aussehen wird, ist noch offen. Eltern müssen voraussichtlich einkommensabhängige Kostenbeiträge zahlen, da das Gesetz keinen Anspruch auf kostenlose Betreuung vorsieht.
Die wichtigsten Punkte
- Ab August 2026 haben alle Erstklässler einen Rechtsanspruch auf ganztägige Betreuung inklusive Ferienzeiten
- Der Rechtsanspruch wird bis 2029/2030 auf alle Grundschulklassen (1 bis 4) ausgeweitet
- Der Landkreis Wittmund ist als Jugendhilfeträger formal zuständig, plant nun ein zentrales Angebot für das Festland
- Für Spiekeroog (und Langeoog) ist eine gesonderte Betrachtung und Lösung vorgesehen, Details stehen noch aus
- Die Ferienbetreuung ist nicht kostenlos, Kostenbeiträge werden nach Einkommen gestaffelt
Relevanz für Insulaner:innen: 8/10
Stand 21. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/043/2025
- Typ
- ℹ️ Informationsvorlage
- Anhänge
- 2 Dokumente
- Im Radar seit
- 19. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Mai 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (2)
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- 1 - Gemeinde Spiekeroog Soziales Vorlagen-Nr. 01/043/2025 INFORMATIONSVORLAGE öffentlich ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Schulausschuss der Gemeinde Spiekeroog 19.06.2025 Betreff: Sachstand Ferienbetreuung nach dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) Sachverhalt: Durch das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) hat der Bundesgesetzgeber im SGB VIII die stufenweise Einführung eines bundesweiten Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder ab dem Schuljahr 2026/2027 beschlossen. So haben ab August 2026 alle Schülerinnen und Schüler der 1. Klassenstufe einen Anspruch auf ganztägige Betreuung. Regelungen zur Ganztagsschule finden sich normalerweise in den jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetzen - so für Niedersachsen in § 23 des Nds. Schulgesetzes (NSchG) –, da die Gesetzgebungskompetenz für den Bildungssektor bei den Ländern liegt. Bei der Einführung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung in den Grundschulen hat sich der Bundesgesetzgeber allerdings auf seine Gesetzgebungskompetenz für die Jugendhilfe berufen und eine Verortung in § 24 Abs. 4 SGB VIII n. F. vorgenommen. Damit richtet sich dieser Rechtsanspruch primär gegen den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. In einer Beschlussvorlage des Landkreises Wittmund für den Jugendhilfeausschuss und den Kreisausschuss (siehe anbei) wird eine mögliche Übertragung der Aufgaben der Ferienbetreuung gemäß GaFöG auf die Festlandsgemeinden im Landkreis thematisiert. Zum damaligen Zeitpunkt hatten – mit Ausnahme der Samtgemeinde Esens – alle Festlandsgemeinden in den Bürgermeister-Konferenzen signalisiert, sich eine dezentrale Umsetzung der Ferienbetreuung im Wege einer Aufgabenübertragung vorstellen zu können. Jedoch hat im Nachgang die Stadt Wittmund mitgeteilt, dass dort keine Bereitschaft besteht, die Aufgabe der Ferienbetreuung zu übernehmen. Aus Sicht der Verwaltung des Landkreises stellt eine wohnortnahe, von den Gemeinden organisierte Ferienbetreuung weiterhin die sinnvollste und familienfreundlichste Lösung dar, um ein schulübergreifendes Betreuungsangebot zu gewährleisten. Allerdings war bereits im Vorfeld darauf hingewiesen worden, dass eine Übertragung der Aufgabe auf die Gemeinden nur dann als tragfähig angesehen werden kann, wenn alle Festlandsgemeinden zur Mitwirkung bereit sind. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt der Landkreis, seinen politischen Gremien vorzuschlagen, ab dem Schuljahr 2026/2027 ein zentrales, rechtsanspruchserfüllendes Angebot zur Ferienbetreuung in eigener Trägerschaft einzurichten. Eine separate Betrachtung muss für die Betreuungssituation auf den Inseln Langeoog und Spiekeroog erfolgen. - 2 - Spiekeroog, den 09.06.2025 (Bruns, Maren) Abstimmungsergebnis: Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: VA Ja: Nein: Enth.: RAT Ja: Nein: Enth.: Anlagenverzeichnis: 20250616 GaFöG-Ferienbetreuung Vorlage zur Information der politischen Gremien
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0057/2025 Seite 1 von 4 Landkreis Wittmund Der Landrat Jugend und Soziales 50/1 - 4.4.4 Vorlagen-Nr. 0057/2025 BESCHLUSSVORLAGE öffentlich Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Jugendhilfeausschuss 16.06.2025 Kreisausschuss 23.06.2025 Betreff: Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagesbetreuung und Ferienbetreuung für Grundschulkinder ab dem Schuljahr 2026/27 Beschlussvorschlag: Die Verwaltung wird damit beauftragt eine Vereinbarung über die Wahrnehmung und Umsetzung der Ferienbetreuung mit den kreisangehörigen Festlands -Gemeinden zu erarbeiten. Sachverhalt: Durch das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) hat der Bundesgesetzgeber im SGB VIII die stufenweise Einführung eines bundesweiten Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder ab dem Schuljahr 2026/2027 beschlossen. So haben ab August 2026 alle Schülerinnen und Schüler der 1. Klassenstufe einen Anspruch auf ganztägige Betreuung. In den Folgejahren wird der Rechtsanspruch aufsteigend für die Klassenstufen 2 bis 4 erweitert, so dass ab dem Schuljahr 2029/2030 allen Schülerinnen und Schüler im Grundschulalter eine Ganztagsbetreuung zusteht. Dieser Rechtsanspruch umfasst einen Betreuungsumfang von 40 Stunden die Woche, bzw. jeweils 8 Stunden an 5 Werktagen. Der Rechtsanspruch besteht sowohl während der Schulzeiten, als auch während der Ferienzeiten. Regelungen zur Ganztagsschule finden sich normalerweise in den jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetzen - so für Niedersachsen in § 23 des Nds. Schulgesetzes (NSchG) –, da die Gesetzgebungskompetenz für den Bildungssektor bei den Ländern liegt. Bei der Einführung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung in den Grundschulen hat sich der Bundesgesetzgeber allerdings auf seine Gesetzgebungskompetenz für die Jugendhilfe berufen und eine Verortung in § 24 Abs. 4 SGB VIII n. F. vorgenommen. Damit richtet sich dieser Rechtsanspruch primär gegen den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, obwohl die kreisangehörigen Gemeinden als zuständiger Schulträger bereits zahlreiche Ganztagsgrundschulen betreiben. Konsequent wäre auf Landesebene nunmehr eine vertiefende Umsetzung des Rechtsanspruchs im Nds. Schulgesetz vorzunehmen, was auch die Einhaltung des landesverfassungsrechtlichen Konnexitätsprinzips (Art. 57 Abs. 3 NV) sicherstellen würde. Eine derartige Vorgehensweise der Landesregierung ist derzeit aber nicht erkennbar. Vielmehr plant das Nds. Kultusministerium eine Umsetzung im Erlasswege zu regeln. Die hierzu für Ende Februar 2025 0057/2025 Seite 2 von 4 angekündigte Änderung des Erlasses „Die Arbeit in der Ganztagsschule“ liegt aber noch nicht vor. Ebenfalls steht die erforderliche Änderung des sog. Klassenbildungserlasses noch aus. Als Planungsgrundlage stehen aktuell zwei Schreiben der Niedersächsischen Kultusministerin vom 22.01.2024 und 06.04.2025 sowie die Informationen der kommunalen Spitzenverbände zur Verfügung. Durch entsprechende Positionierungen des Landes, und speziell der Kultusministerin Julia Willie Hamburg mit Schreiben an die Hauptverwaltungsbeamten vom 22.01.2024, zei chnet sich allerdings eine Zweiteilung in der Umsetzung des Rechtsanspruchs zwischen Schule und Jugendhilfe ab. Trotz der auch weiterhin bundesrechtlich bestehenden Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, erklärt das Land Niedersachsen die schwerpunktmäßige Umsetzung des Anspruchs während der Schulzeiten durch die Schulleitungen bzw. Schulträger vorzusehen. Für die Ganztagschule plant das Nds. MK die Bereitstellung entsprechender personeller Ressourcen auf Basis von 40 Stunden pro Woche (8 Stunden / 5 Tage), aufwachsend ab 2026. Bezüglich der Umsetzung während der Ferienzeiten soll die Zuständigkeit bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe liegen. Hierdurch entsteht eine ähnliche Situation, wie im Bereich der Kindertagesstätten. Der Landkreis ist zwar als örtlicher Jugendhilfeträger originär zuständig, die Gemeinden als Schulträger haben aber eine deutlich größere Sachnähe. Aus Sicht der Kreisverwaltung handelt es sich bei der Umsetzung der Ferienbetreuung um ein wesentliches familienpolitisches Instrument zur Gestaltung der regionalen Strukturen, dass sich passgenau und individuell in die bereits vorhandenen Angebote der kreisangehörigen Gemeinden einfügen muss. Den Gemeinden sind die Eltern/Kinder zudem schon aus der Kita bekannt und es gibt die Berührungspunkte als zuständiger Schulträger. Schnittstellen, über welche die Bedarfe ermittelt werden können, liegen vor. Darüber hinaus umfasst der Rechtsanspruch auf Ferienbetreuung nach dem GaFöG lediglich die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4. Für ältere Kinder müsste auf Gemeindeebene ohnehin entschieden werden, ob und in welcher Form Angebote der Ferienbetreuung vorgehalten bzw. beibehalten werden. Aus Sicht der Kreisverwaltung sollten kostenintensive Doppelst rukturen bei der Ferienbetreuung von Klasse 1 bis 4 und darüber hinaus vermieden und gleichzeitig die Synergien und Erfahrungen aus den schon vorhandenen Angeboten genutzt werden. Auf Arbeitsebene wurde den Festlandsgemeinden daher bereits am 22.10.2024 der Vorschlag unterbreitet, sich – ähnlich wie bei den Kindertagesstätten – über eine Aufgabenübertragung auf die Gemeinden zu vereinbaren. Die Umsetzung der Ferienbetreuung auf den Inseln Langeoog und Spiekeroog wird man einer separaten Betrachtung unterzi ehen müssen. Vertiefend besprochen wurde die Thematik sodann in den Konferenzen der Bürgermeister am 19.11.2024 und am 04.03.2025. Geschlossen wurde hier das Vorgehen von Bund und Land und die absehbare Unterfinanzierung zu Lasten der Kommunen kritisiert. Unter Zurückstellung der finanziellen Auswirkungen auf die kommunalen Haushalte, haben sich gleichwohl die Stadt Wittmund, die Gemeinde Friedeburg und die Samtgemeinde Holtriem aus rein sachlichen Erwägungen, die im Wesentlichen mit den oben dargelegten As pekten korrespondieren, für eine Aufgabenwahrnehmung grundsätzlich bereit erklärt. Gleichzeitig wurde durch die Bürgermeister eine klare Erwartungshaltung zur vollständigen Ausfinanzierung der Ferienbetreuung durch den Landkreis als zuständigen Jugendhilfe träger formuliert. Die Samtgemeinde Esens hingegen kann sich eine Aufgabenübernahme nicht vorstellen. Der Landkreis begrüßt die mehrheitliche Rückmeldung hinsichtlich einer Aufgabenwahrnehmung durch die Gemeinden sehr und bedauert, dass sich nicht alle vi er Festlandsgemeinden geschlossen für diesen Weg entscheiden konnten. 0057/2025 Seite 3 von 4 In den Gesprächen mit den drei kreisangehörigen Gemeinden wurde deutlich, dass zwar grundsätzlich die Bereitschaft zur Übernahme der Aufgabe im Rahmen einer Vereinbarung besteht, gleichwohl aber die aktuell vorhandenen personellen und strukturellen Ressourcen vor dem Hintergrund der Annahme einer deutlichen Steigerung bei der Inanspruchnahme der Ferienbetreuung nicht ausreichend sind. Es bedarf daher eines freien Trägers der Jugendhilfe, um den Gemeinden die Möglichkeit zu schaffen, die vorhandene Angebotsstruktur bedarfsgerecht erweitern zu können. Hierzu hat die Kreisverwaltung erste konzeptionelle Gespräche mit der Volkshochschule und Musikschule Friesland-Wittmund gGmbH (VHS) geführt. Um den qualitativen und quantitativen Anforderungen an eine bedarfsgerechte und thematisch vielfältige Ferienbetreuung gerecht zu werden, ist hierbei die Idee einer modularen Angebotsgestaltung entstanden. Hierbei würde die VHS eine modular rotierende Programmgestaltung und Personaleinsatzplanung anbieten, die von den Gemeinden je nach vorhandenem Bedarf abgerufen werden kann. Die Festlegung der Bedarfe läge in diesem Modell wegen der Sachnähe bei den Gemeinden. Die folgende protypische Grafik visualisiert den Grundgedanken des Konzepts: Gemeinde MO vorm. MO nachm. DI vorm. DI nachm. MI vorm. MI nachm. DO vorm. DO nachm. FR vorm. FR nachm. Wittmund Friedeburg Holtriem © Volkshochschule und Musikschule Friesland-Wittmund gGmbH Die modulare Gestaltung des unterstützenden Angebots ermöglicht eine gute Implementierung in die bereits vorhandenen Strukturen. Für die Samtgemeinde Esens wären dabei noch gesonderte Überlegungen anzustellen. Da der Rechtsanspru ch auf Ferienbetreuung sukzessive, -beginnend mit Klasse 1 ab dem Schuljahr 2026/27- entsteht, wäre in Abhängigkeit des Bedarfs aus wirtschaftlichen Gründen zu prüfen, ob zumindest zunächst auf ein zentrales Angebot in einer der drei Festlandsgemeinden ver wiesen werden kann. Die Schaffung zentraler Angebote der Ferienbetreuung ist insoweit möglich und rechtsanspruchserfüllend, da es während der Ferienbetreuung keinen Anspruch auf Schülerbeförderung gibt und die angemessenen Fahrtzeiten nicht überschritten werden dürften. Auf Basis dieser Vorüberlegungen plant die Kreisverwaltung eine Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern aller Festlandsgemeinden zu gründen. Dort gilt es die genaue sächliche, personelle und finanzielle Ausgestaltung der Ferienbetreuung in den Blick zu nehmen. Ziel der Arbeitsgruppe soll die Entwicklung einer konzeptionellen Vereinbarung über die Aufgabenwahrnehmung durch die Gemeinden sein. Diese Vereinbarung wird dann den politischen Gremien unter Darlegung der finanzie llen Auswirkungen zur Beschlussfassung vorgelegt. Zur finanziellen Ausgestaltung der Ferienbetreuung sei an dieser Stelle bereits erwähnt, dass der in § 24 Abs. 4 SGB VIII n. F. keinen Anspruch auf eine kostenlose Ferienbetreuung normiert. Ähnlich wie im Krippenbereich und der Kindertagespflege für unter dreijährige Kinder sind die Kommunen berechtigt für die Inanspruchnahme der Ferienbetreuung Kostenbeiträge zu erheben. Dabei wären dann die Vorschriften des § 90 Abs. 3 SGB VIII maßgeblich, wonach die Kost enbeiträge nach einkommensrelevanten Kriterien zu staffeln wären. Einheitliche Beitragsstaffeln in den kreisangehörigen Gemeinden sollten hier aus Sicht der Kreisverwaltung angestrebt werden. 0057/2025 Seite 4 von 4 Vorlage betrifft klimarelevante Maßnahmen: Ja Nein Falls ja, in welcher Art: Siehe Anlage Wittmund, den 30.04.2025 Abstimmungsergebnis: Fraktion Ja: Nein: Enth.: Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: Kreisausschuss Ja: Nein: Enth.: gez. Börgmann, Marco Kreistag Ja: Nein: Enth.: Anlagenverzeichnis:Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.