Umbau eines bestehenden Wohnhauses
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 9. August 2018
Beschlossen — einstimmig
am 09. August 2018 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird erteilt. Im Bauausschuss wurde zwar festgestellt, dass die Traufhöhe nicht den im B-Plan festgesetzten Bestimmungen entspricht, in diesem Fall die Unterschreitung jedoch passend ist, da sich das Haus damit dem Vorderhaus harmonisch anpasst.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Ein privater Antragsteller will ein kleines Bestandsgebäude im hinteren Teil eines denkmalgeschützten Grundstücks umbauen und geringfügig erweitern. Die Wohnfläche wächst von 40 auf 58 Quadratmeter; zwei kleine Anbauten (Bad und Abstellraum) kommen hinzu. Das Dach erhält einen neuen Dachstuhl, der optisch dem benachbarten Baudenkmal angeglichen wird. Der Rat soll das gemeindliche Einvernehmen erteilen.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zu einem privaten Bauantrag vom 2. Juli 2018, eingebracht zur Beratung in Bauausschuss, Verwaltungsausschuss und Rat. Die Gemeinde muss ihr Einvernehmen erklären, bevor der Landkreis als Baugenehmigungsbehörde entscheiden kann.
Hintergrund
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Dorf Teil A im Sonstigen Sondergebiet Wohnen/Ferienwohnen. Zusätzlich gelten die Baugestaltungssatzung I und die Erhaltungssatzung der Gemeinde Spiekeroog. Das vordere Gebäude auf dem Grundstück steht unter Denkmalschutz; der Umbau betrifft ausschließlich das kleinere Hintergebäude. Weil die neue Traufhöhe des Anbaus die im Bebauungsplan vorgeschriebene Mindesthöhe unterschreitet, wurde gleichzeitig ein Befreiungsantrag beim Landkreis gestellt.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Der Umbau betrifft ein einzelnes Privatgrundstück und hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Inselalltag der Allgemeinheit. Für die Nachbarschaft und das Ortsbild relevant ist, dass der Anbau gestalterisch auf das denkmalgeschützte Vorderhaus abgestimmt wird.
Die wichtigsten Punkte
- Die Wohnfläche des Hintergebäudes steigt von 40 auf 58 Quadratmeter
- Zwei Anbauten (Bad und Abstellraum) werden nördlich des Bestandsgebäudes errichtet
- Das Gebäude erhält einen neuen Dachstuhl mit 40 Grad Neigung, angepasst an das Baudenkmal
- Die Traufhöhe des Anbaus liegt mit 1,39 Metern unter dem Bebauungsplan-Minimum; eine Befreiung wurde beantragt
- Der Beschlussvorschlag lautet: Einvernehmen der Gemeinde wird erteilt
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. August 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/054/2018
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. August 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8213 kB≈ 5 k Zeichen Volltext
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein bestehendes Wohnhaus im Bebauungsplangebiet Dorf-Teil A soll um eine inseltypische Veranda erweitert werden. Die Wohnfläche steigt dabei von rund 95 auf rund 115 Quadratmeter. Alle Festsetzungen des Bebauungsplans und der Baugestaltungssatzung sind nach Prüfung durch die Verwaltung erfüllt. Die Gremien sollen das gemeindliche Einvernehmen erteilen.
Private Antragsteller wollen ein denkmalgeschütztes, seit Jahren leerstehendes Gebäude umbauen und sanieren. Geplant sind eine Dauerwohnung und vier Ferienwohnungen, je mit eigener Veranda. Die Gemeinde soll ihr baurechtliches Einvernehmen erteilen, damit der Landkreis Wittmund die Baugenehmigung ausstellen kann.
Ein privater Eigentümer beantragt nachträglich die Genehmigung für einen Balkon, einen Wintergarten und die Umnutzung von Abstellräumen zu einem weiteren Appartement in einem bestehenden Appartementhaus auf Spiekeroog. Das Grundstück liegt in einem Bereich, für den der Rat im Februar 2013 eine Veränderungssperre und einen Aufstellungsbeschluss für einen neuen Bebauungsplan erlassen hat. Die Verwaltung zweifelt, ob alle beantragten Maßnahmen nach altem und künftigem Planrecht zulässig sind. Der Bauausschuss soll beraten, ob die Gemeinde ausnahmsweise ihr Einvernehmen nach Paragraph 14 Abs. 2 BauGB erteilt.
Ein privater Antragsteller will ein Wohnhaus sanieren und zu vier Ferienwohnungen sowie einer Dauerwohnung erweitern. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich einer Veränderungssperre, die der Rat am 13.03.2015 beschlossen hat. Weil das Vorhaben mit dem Entwurf des neuen Bebauungsplans Im Dorf übereinstimmt, schlägt die Verwaltung vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen und eine Befreiung von der Traufhöhen-Festsetzung zuzulassen.