Zum Inhalt springen
Sprache · Language: Deutsch Polski Română English
Spiekeroog-Radar
📄
Sitzungsvorlage
Sachverhalt, den ein Gremium berät.

60.1-00073-26 | Nutzungsänderung

Stand der Beratung

Einstimmig beschlossen · Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog · 9. April 2026

Beschluss

Beschlossen — einstimmig

am 09. April 2026 im Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog

Worum es ging

Der Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog nimmt das Vorhaben zur Kenntnis. Das Bauordnungsamt des Landkreises Wittmund hat im Rahmen seiner Zuständigkeit zu prüfen, ob das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 22 entspricht und insbesondere die festgesetzte Dauerwohnraumquote eingehalten wird. Dabei ist insbesondere die maßgebliche Grundstücksdefinition unter Berücksichtigung der Flurstücke 55/4 und 55/5 zu klären. Hinsichtlich der Genehmigung nach der Erhaltungssatzung gemäß § 172 BauGB wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Auf eine weitergehende Stellungnahme wird verzichtet.

4Ja

Zusammenfassung

Wie das funktioniert
Wie wichtig für die Insel?
mittel

Ein Eigentümer beantragt die nachträgliche Genehmigung, ein bislang als Wohngebäude genehmigtes Gebäude offiziell zur Hälfte als Ferienwohnungen zu nutzen — so wie es dort schon seit der Errichtung praktiziert wird. Die Gemeinde kommt zu dem Ergebnis, dass kein tatsächlich gelebter Dauerwohnraum verloren geht, weil das Gebäude nie dauerhaft bewohnt war. Der Bauausschuss soll das Einvernehmen nach der gemeindlichen Erhaltungssatzung erteilen; die weitergehende Prüfung der Dauerwohnraumquote liegt beim Landkreis Wittmund.

Einordnung

Beschlussvorlage der Verwaltung (Bauen & Planung) an den Bauausschuss zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach der Erhaltungssatzung; der Antrag auf Nutzungsänderung wurde im Januar 2026 vom Eigentümer beim Landkreis Wittmund gestellt.

Hintergrund

Das Gebäude ist Teil eines Dreier-Ensembles auf den Flurstücken 55/4 und 55/5, das im Rahmen einer Bruchteilseigentumsgemeinschaft aufgeteilt ist. Bauordnungsrechtlich ist es als reines Wohngebäude genehmigt, wird aber seit Bau ausschließlich als Ferienwohnung betrieben. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22, der eine Dauerwohnraumquote festsetzt. Die Gemeinde hat die Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB zu beachten, die Dauerwohnraum auf der Insel schützen soll.

Was bedeutet das für Insulaner:innen?

Die Vorlage berührt das Thema Dauerwohnraum auf Spiekeroog, der auf der Insel knapp ist. Die Verwaltung argumentiert, dass kein tatsächlich genutzter Dauerwohnraum wegfällt, weil das Gebäude nie dauerhaft bewohnt wurde. Ob die Dauerwohnraumquote des Bebauungsplans eingehalten ist, prüft der Landkreis Wittmund — das Ergebnis dieser Prüfung kann Signalwirkung für ähnliche Fälle auf der Insel haben.

Die wichtigsten Punkte

  • 50 Prozent der Gebäudefläche sollen offiziell als Ferienwohnungen genehmigt werden, die andere Hälfte bleibt dem Dauerwohnen zugeordnet
  • Das Gebäude wurde laut Verwaltung seit seiner Errichtung nie tatsächlich dauerhaft bewohnt
  • Die Dauerwohnpflicht aus der ursprünglichen Baugenehmigung wurde auf ein anderes Gebäude im Ensemble verlagert
  • Die Verwaltung sieht keinen Versagungsgrund nach der Erhaltungssatzung und empfiehlt, das Einvernehmen zu erteilen
  • Die Prüfung der Dauerwohnraumquote im Bebauungsplan Nr. 22 obliegt dem Landkreis Wittmund

KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.

Eckdaten

Aktenzeichen
01/130/2026
Typ
📄 Sitzungsvorlage
Anhänge
1 Dokument
Im Radar seit
19. Mai 2026
Zuletzt aktualisiert
24. Juli 2026
Original
Im Ratsinformationssystem öffnen ↗

Anlagen (1)

  • 📄
    Sitzungsvorlage
    PDF; CHARSET=UTF-8108 kB5 k Zeichen Volltext
    Volltext (automatisch extrahiert) anzeigen
    - 1 -
    Gemeinde Spiekeroog
     
    Bauen & Planung
    Vorlagen-Nr.
    01/130/2026
     
     
    BESCHLUSSVORLAGE
    öffentlich
     
     ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP
    Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog 09.04.2026  
     
     
     
    Betreff:  
    60.1-00073-26 | Nutzungsänderung
    Sachverhalt:
    Sachverhalt:
    Das Gebäude ist bauordnungsrechtlich als reines Wohngebäude genehmigt, wird jedoch seit
    längerer Zeit tatsächlich zur Vermietung von Ferienwohnungen genutzt.
    Das Gebäude wurde ursprünglich als Teil eines Ensembles aus drei Gebäuden errichtet, die 
    im Rahmen einer Bruchteilseigentumsgemeinschaft unterschiedlichen Eigentümern 
    zugeordnet sind.
     
    Mit Schreiben vom 20.01.2026 hat ein Eigentümer einen Antrag auf nachträgliche 
    Genehmigung einer Nutzungsänderung von Dauerwohnen in Ferienwohnen gestellt. Der 
    Landkreis Wittmund hat den Antrag mit Schreiben vom 21.01.2026 zur Stellungnahme an die
    Gemeinde weitergeleitet.
     
    Die Gemeinde hat die Bauvorlagen im Rahmen einer Vorprüfung zunächst zurückgewiesen, 
    da diese unvollständig und nicht hinreichend aussagekräftig waren. Mit Datum vom 
    17.03.2026 wurden durch das beauftragte Architekturbüro ergänzende Unterlagen 
    eingereicht.
     
    Aus der nun vorliegenden Wohnflächenberechnung ergibt sich, dass 50 % der 
    Gebäudefläche künftig als Ferienwohnungen genutzt werden sollen, während die 
    verbleibende Fläche weiterhin dem Dauerwohnen dienen soll. Die Betrachtung bezieht sich 
    dabei ausschließlich auf ein Gebäude des Ensembles; die beiden weiteren Gebäude bleiben 
    unberücksichtigt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich das ursprüngliche 
    Bauvorhaben über zwei Flurstücke (55/4 und 55/5) erstreckte und die Betrachtung auf das 
    dem Antragsteller zugeordnete Flurstück beschränkt wurde.
     
    Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 22. Da weder eine 
    Befreiung noch eine Abweichung beantragt wurde, ist seitens der Gemeinde kein 
    Einvernehmen gemäß § 36 BauGB herzustellen. Die bauplanungsrechtliche Prüfung, 
    insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der festgesetzten Dauerwohnraumquote sowie der 
    maßgeblichen Grundstücksdefinition (einschließlich einer etwaigen Zusammenfassung der 
    Flurstücke), obliegt dem Landkreis Wittmund in eigener Zuständigkeit.
     
    Unabhängig hiervon ist im Genehmigungsverfahren die Erhaltungssatzung gemäß § 172 
    BauGB zu berücksichtigen. Nach § 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB entscheidet der Landkreis über
    die Genehmigung im Einvernehmen mit der Gemeinde.
     
    Maßgeblich ist insoweit § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit Abs. 4 BauGB. 
    - 2 -
    Danach darf eine Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der 
    Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll und das 
    Vorhaben diese Zielsetzung gefährdet.
     
    Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass das Gebäude seit seiner Errichtung 
    ausschließlich als Ferienwohnnutzung betrieben wurde und eine tatsächliche 
    Dauerwohnnutzung nicht stattgefunden hat. Zudem wurde im Rahmen der ursprünglichen 
    Genehmigung festgelegt, dass die verpflichtende Dauerwohnnutzung im 1. Obergeschoss 
    eines anderen Gebäudes innerhalb des Ensembles (östliche Gebäude) zu erfolgen hat.
    Vor diesem Hintergrund ist eine Gefährdung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung 
    im Sinne des § 172 BauGB nicht zu erkennen. Das Vorhaben führt nicht zu einem Verlust 
    tatsächlich gelebten Dauerwohnraums.
     
    Die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung nach der Erhaltungssatzung 
    liegen damit nicht vor. In der Folge ist das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
    Weitere städtebauliche Satzungen sind nicht berührt.
     
     
    Beschlussvorschlag:
    Der Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog nimmt das Vorhaben zur Kenntnis.
    Das Bauordnungsamt des Landkreises Wittmund hat im Rahmen seiner Zuständigkeit zu 
    prüfen, ob das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 22 entspricht und 
    insbesondere die festgesetzte Dauerwohnraumquote eingehalten wird. Dabei ist 
    insbesondere die maßgebliche Grundstücksdefinition unter Berücksichtigung der Flurstücke 
    55/4 und 55/5 zu klären.
     
    Hinsichtlich der Genehmigung nach der Erhaltungssatzung gemäß § 172 BauGB wird das 
    gemeindliche Einvernehmen erteilt.
     
    Auf eine weitergehende Stellungnahme wird verzichtet.
     
     
     
     
    Spiekeroog, den 31.03.2026
     
     
     
    (Kösters, Patrick)
     Abstimmungsergebnis:
    Fachausschuss Ja: Nein: Enth.:
    VA Ja: Nein: Enth.:
    RAT Ja: Nein: Enth.:
     
    Anlagenverzeichnis:
     
    01.2_Ergaenzende_Angaben_zum_Bauantrag_260110_20260113_V1
    01.3_Angabe_der_Gebaeudeklasse_260110_20260113_V1
    02.1_Auszug_Amtliche_Karte_1-5000_260110_20260116_V1
    02.2_Auszug Liegenschaftskarte 1-1000_(260110)_20260116_V1
    02.2_Auszug_Liegenschaftskarte_1-1000_260110_20260116_V1
    02.3_FE-Nachweis_260110_20260116_V1
    02.4_Lageplan_1-500_260110_20260113_V1
    03.1_Grundriss_EG_260110_20260113_V1
    03.2_Grundriss_DG_260110_20260113_V1
    03.3_Grundriss_SB_260110_20260113_V1
    03.4_Schnitte_A-A,_B-B_260110_20260113_V1
    03.5_Ansichten_260110_20260113_V1
    - 3 -
    03.6_Grundriss DG, Nachweis Quotenregelung_(260110)_20260223_V1
    04.1_Baubeschreibung_260110_20260113_V1
    05.1_Berechnungen zum Bauantrag_(260110)_20260223_V2
    05.1_Berechnungen_zum_Bauantrag_260110_20260113_V1
    08.2_Statistischer_Erhebungsbogen_260110_20260119_V1
    08.3_Statistik_Bauabgang_260110_20260119_V1
    AS_600233-T7ZPtD7q

    Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.

Beratungsfolge

  1. Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog9. April 2026, 20:00 UhrEntscheidungeinstimmig4:0:0

Verwandte Vorlagen

60.1-003384-24 | Nutzungsänderung DW in FW
01/036/2024Sitzungsvorlage

Die Gemeinde soll das Einvernehmen für die nachträgliche Legalisierung eines Gebäudes als Ferienwohnungen verweigern. Die Eigentümer nutzen das als Dauerwohngebäude genehmigte Haus seit langem für Ferienvermietung und beantragten im März 2024 eine Nutzungsänderung. Die Verwaltung empfiehlt Ablehnung, weil die laufende Veränderungssperre für den B-Plan Nr. 22 „Dorf

Neubau von zwei Wohngebäuden mit je 4 Ferienwohnungen
01/055/2019Sitzungsvorlage

Ein privater Antragsteller will auf einem 730 m² großen Grundstück im B-Plan-Gebiet Dorf-Teil A zwei Wohngebäude mit je vier Ferienwohnungen errichten. Das Vorhaben erfüllt die Bau- und Gestaltungsvorgaben weitgehend, scheitert aber an einer zentralen Bedingung: Weil das Altgebäude eine Dauerwohnung hatte, erlaubt die Erhaltungssatzung den Neubau nur, wenn eine der acht Einheiten dauerhaft als Dauerwohnung (mindestens 35 m²) ausgewiesen wird. Der Beschlussvorschlag sieht vor, das gemeindliche Einvernehmen nur unter dieser Auflage zu erteilen.

60.1-00073-26 | Nutzungsänderung — Spiekeroog-Radar