60.1-00073-26 | Nutzungsänderung
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog · 9. April 2026
Beschlossen — einstimmig
am 09. April 2026 im Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog
Der Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog nimmt das Vorhaben zur Kenntnis. Das Bauordnungsamt des Landkreises Wittmund hat im Rahmen seiner Zuständigkeit zu prüfen, ob das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 22 entspricht und insbesondere die festgesetzte Dauerwohnraumquote eingehalten wird. Dabei ist insbesondere die maßgebliche Grundstücksdefinition unter Berücksichtigung der Flurstücke 55/4 und 55/5 zu klären. Hinsichtlich der Genehmigung nach der Erhaltungssatzung gemäß § 172 BauGB wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Auf eine weitergehende Stellungnahme wird verzichtet.
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Der Bauausschuss hat das gemeindliche Einvernehmen für eine nachträgliche Nutzungsänderung erteilt: Ein Gebäude im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22, das seit seiner Errichtung als Ferienwohnung genutzt wird, obwohl es als Wohngebäude genehmigt war, soll nun offiziell zur Hälfte als Ferienwohnung anerkannt werden. Die Verwaltung sieht keinen Versagungsgrund nach der Erhaltungssatzung, weil das Gebäude tatsächlich nie als Dauerwohnraum genutzt wurde. Die abschließende bauplanungsrechtliche Prüfung — insbesondere zur Einhaltung der Dauerwohnraumquote — liegt beim Landkreis Wittmund.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung an den Bauausschuss; es geht um die nachträgliche Genehmigung einer Nutzungsänderung von Dauerwohnen in Ferienwohnen für ein Gebäude im Bebauungsplangebiet Nr. 22, eingereicht beim Landkreis Wittmund als Genehmigungsbehörde.
Hintergrund
Das betroffene Gebäude gehört zu einem Ensemble aus drei Gebäuden, das 2011 bauordnungsrechtlich als Wohngebäude genehmigt wurde, seither aber ausschließlich als Ferienwohnung betrieben wird. Die Gemeinde Spiekeroog hat eine Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB, die den Dauerwohnraum schützen soll. Der Bebauungsplan Nr. 22 setzt eine Dauerwohnraumquote fest; die Einhaltung dieser Quote prüft der Landkreis Wittmund. Im Ausschuss wurde diskutiert, ob die vorgelegte Flächenberechnung korrekt ist, weil auf dem betreffenden Grundstück auch Teilflächen eines Nachbargebäudes liegen.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Die Vorlage berührt das Spannungsfeld zwischen Ferienwohnen und Dauerwohnen auf der Insel, das für die Versorgung der ortsansässigen Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum von Bedeutung ist. Weil das Gebäude nachweislich nie als Dauerwohnraum genutzt wurde, sieht die Verwaltung keinen faktischen Verlust für die Wohnbevölkerung. Die grundsätzliche Frage, ob die Dauerwohnraumquote im Gesamtensemble korrekt eingehalten wird, bleibt beim Landkreis offen.
Die wichtigsten Punkte
- Das Gebäude wurde 2011 als Wohngebäude genehmigt, aber von Anfang an als Ferienwohnung genutzt
- Beantragt ist die nachträgliche Genehmigung der Nutzungsänderung für 50 % der Gebäudefläche auf Ferienwohnnutzung
- Der Bauausschuss hat das gemeindliche Einvernehmen nach der Erhaltungssatzung erteilt
- Die Prüfung der Dauerwohnraumquote und der korrekten Grundstücksdefinition obliegt dem Landkreis Wittmund
- Im Ausschuss wurden Zweifel an der vorgelegten Flächenberechnung geäußert; die Gemeinde gibt dem Landkreis einen entsprechenden Hinweis
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 10. September 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/130/2026
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 19. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 10. September 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8108 kB≈ 5 k Zeichen Volltext
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein Bestandsgebäude im Dorf soll erweitert und teilweise zur Ferienwohnung umgenutzt werden. Weil für das Gebiet eine Veränderungssperre gilt, muss die Gemeinde einer Ausnahme zustimmen. Die Verwaltung empfiehlt das Einvernehmen, weil das Vorhaben die im künftigen Bebauungsplan Nr. 22 Dorf vorgesehene Dauerwohnquote deutlich übererfüllt. Die Gemeinde erteilt das Einvernehmen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
Ein Bestandsgebäude im Dorf soll zwei gekoppelte Nutzungsänderungen erhalten: Im Erdgeschoss wird eine Ferienwohnung (rund 78 qm) zur Dauerwohnung, im Dachgeschoss werden bisherige Abstellräume (rund 32 qm) als Ferienwohnung genehmigt. Beide Änderungen weichen vom Bebauungsplan Nr. 22 Dorf ab und erfordern daher Befreiungen, für die die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilen muss. Die Verwaltung empfiehlt Zustimmung — mit der Bedingung, dass beide Nutzungsänderungen zwingend gleichzeitig umgesetzt werden.
Eine Ferienwohnung im Erdgeschoss eines Hauses im B-Plan-Gebiet Dorf-Teil A soll zur Dauerwohnung umgewidmet werden. Das Dachgeschoss des Gebäudes ist bereits Dauerwohnung. Bauliche Veränderungen sind nicht geplant. Der Beschlussvorschlag sieht vor, das gemeindliche Einvernehmen nach BauGB zu erteilen.
Die Gemeinde soll erneut darüber entscheiden, ob zwei Dauerwohnungen in Ferienwohnungen umgewandelt werden dürfen. Der Bauantrag war bereits 2020 abgelehnt worden; der Bauherr hat Widerspruch eingelegt. Seit November 2021 gilt auf Spiekeroog eine Veränderungssperre, die genau solche Umwandlungen verhindern soll. Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen erneut zu verweigern.