60.1-00073-26 | Nutzungsänderung
Zusammenfassung
Wie das funktioniertEin Gebäudeeigentümer beantragt die nachträgliche Genehmigung, ein als Dauerwohnen genehmigtes Gebäude offiziell als Ferienwohnungen nutzen zu dürfen. Das Gebäude ist Teil eines Drei-Gebäude-Ensembles und wird laut Vorlage seit seiner Errichtung faktisch ausschließlich als Ferienwohnung genutzt. Die Verwaltung sieht keinen Verstoß gegen die Erhaltungssatzung und empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Der Bauausschuss soll das Vorhaben zur Kenntnis nehmen und das Einvernehmen nach § 172 BauGB erteilen.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung an den Bauausschuss zur Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren des Landkreises Wittmund. Es handelt sich um einen Antrag auf nachträgliche Nutzungsänderung von Dauerwohnen zu Ferienwohnen für ein Gebäude im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22.
Hintergrund
Das betroffene Gebäude wurde ursprünglich als reines Wohngebäude genehmigt, aber von Beginn an als Ferienunterkunft betrieben. Es gehört zu einem Ensemble aus drei Gebäuden auf den Flurstücken 55/4 und 55/5. Im Bebauungsplan Nr. 22 ist eine Dauerwohnraumquote festgesetzt; die Einhaltung dieser Quote prüft der Landkreis Wittmund. Zusätzlich gilt die gemeindliche Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB, bei der die Gemeinde ein Einvernehmen erteilen muss.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Die Vorlage betrifft das Verhältnis von Dauerwohnraum zu Ferienwohnungen auf der Insel, ein zentrales Thema für die Wohnraumversorgung der einheimischen Bevölkerung. Eine Genehmigung würde bedeuten, dass dauerhaft kein Dauerwohnraum in diesem Gebäude mehr entsteht. Die Verwaltung argumentiert, dass tatsächlich gelebter Dauerwohnraum hier nie vorhanden war und die Dauerwohnpflicht im Ensemble durch ein anderes Gebäude erfüllt wird.
Die wichtigsten Punkte
- Das Gebäude wurde als Dauerwohngebäude genehmigt, aber seit seiner Errichtung ausschließlich als Ferienwohnung genutzt
- Der Eigentümer beantragt die nachträgliche Genehmigung der Nutzungsänderung für 50 % der Gebäudefläche zu Ferienwohnungen
- Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22 mit festgesetzter Dauerwohnraumquote
- Die Verwaltung sieht keinen Verstoß gegen die Erhaltungssatzung, da kein tatsächlich gelebter Dauerwohnraum verloren geht
- Der Beschlussvorschlag sieht die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 172 BauGB vor
Relevanz für Insulaner:innen: 5/10
Stand 21. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/130/2026
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 19. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 26. Mai 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8108 kB≈ 5 k Zeichen Volltext
Volltext (automatisch extrahiert) anzeigen
- 1 - Gemeinde Spiekeroog Bauen & Planung Vorlagen-Nr. 01/130/2026 BESCHLUSSVORLAGE öffentlich ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog 09.04.2026 Betreff: 60.1-00073-26 | Nutzungsänderung Sachverhalt: Sachverhalt: Das Gebäude ist bauordnungsrechtlich als reines Wohngebäude genehmigt, wird jedoch seit längerer Zeit tatsächlich zur Vermietung von Ferienwohnungen genutzt. Das Gebäude wurde ursprünglich als Teil eines Ensembles aus drei Gebäuden errichtet, die im Rahmen einer Bruchteilseigentumsgemeinschaft unterschiedlichen Eigentümern zugeordnet sind. Mit Schreiben vom 20.01.2026 hat ein Eigentümer einen Antrag auf nachträgliche Genehmigung einer Nutzungsänderung von Dauerwohnen in Ferienwohnen gestellt. Der Landkreis Wittmund hat den Antrag mit Schreiben vom 21.01.2026 zur Stellungnahme an die Gemeinde weitergeleitet. Die Gemeinde hat die Bauvorlagen im Rahmen einer Vorprüfung zunächst zurückgewiesen, da diese unvollständig und nicht hinreichend aussagekräftig waren. Mit Datum vom 17.03.2026 wurden durch das beauftragte Architekturbüro ergänzende Unterlagen eingereicht. Aus der nun vorliegenden Wohnflächenberechnung ergibt sich, dass 50 % der Gebäudefläche künftig als Ferienwohnungen genutzt werden sollen, während die verbleibende Fläche weiterhin dem Dauerwohnen dienen soll. Die Betrachtung bezieht sich dabei ausschließlich auf ein Gebäude des Ensembles; die beiden weiteren Gebäude bleiben unberücksichtigt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich das ursprüngliche Bauvorhaben über zwei Flurstücke (55/4 und 55/5) erstreckte und die Betrachtung auf das dem Antragsteller zugeordnete Flurstück beschränkt wurde. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 22. Da weder eine Befreiung noch eine Abweichung beantragt wurde, ist seitens der Gemeinde kein Einvernehmen gemäß § 36 BauGB herzustellen. Die bauplanungsrechtliche Prüfung, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der festgesetzten Dauerwohnraumquote sowie der maßgeblichen Grundstücksdefinition (einschließlich einer etwaigen Zusammenfassung der Flurstücke), obliegt dem Landkreis Wittmund in eigener Zuständigkeit. Unabhängig hiervon ist im Genehmigungsverfahren die Erhaltungssatzung gemäß § 172 BauGB zu berücksichtigen. Nach § 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB entscheidet der Landkreis über die Genehmigung im Einvernehmen mit der Gemeinde. Maßgeblich ist insoweit § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit Abs. 4 BauGB. - 2 - Danach darf eine Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll und das Vorhaben diese Zielsetzung gefährdet. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass das Gebäude seit seiner Errichtung ausschließlich als Ferienwohnnutzung betrieben wurde und eine tatsächliche Dauerwohnnutzung nicht stattgefunden hat. Zudem wurde im Rahmen der ursprünglichen Genehmigung festgelegt, dass die verpflichtende Dauerwohnnutzung im 1. Obergeschoss eines anderen Gebäudes innerhalb des Ensembles (östliche Gebäude) zu erfolgen hat. Vor diesem Hintergrund ist eine Gefährdung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Sinne des § 172 BauGB nicht zu erkennen. Das Vorhaben führt nicht zu einem Verlust tatsächlich gelebten Dauerwohnraums. Die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung nach der Erhaltungssatzung liegen damit nicht vor. In der Folge ist das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Weitere städtebauliche Satzungen sind nicht berührt. Beschlussvorschlag: Der Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog nimmt das Vorhaben zur Kenntnis. Das Bauordnungsamt des Landkreises Wittmund hat im Rahmen seiner Zuständigkeit zu prüfen, ob das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 22 entspricht und insbesondere die festgesetzte Dauerwohnraumquote eingehalten wird. Dabei ist insbesondere die maßgebliche Grundstücksdefinition unter Berücksichtigung der Flurstücke 55/4 und 55/5 zu klären. Hinsichtlich der Genehmigung nach der Erhaltungssatzung gemäß § 172 BauGB wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Auf eine weitergehende Stellungnahme wird verzichtet. Spiekeroog, den 31.03.2026 (Kösters, Patrick) Abstimmungsergebnis: Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: VA Ja: Nein: Enth.: RAT Ja: Nein: Enth.: Anlagenverzeichnis: 01.2_Ergaenzende_Angaben_zum_Bauantrag_260110_20260113_V1 01.3_Angabe_der_Gebaeudeklasse_260110_20260113_V1 02.1_Auszug_Amtliche_Karte_1-5000_260110_20260116_V1 02.2_Auszug Liegenschaftskarte 1-1000_(260110)_20260116_V1 02.2_Auszug_Liegenschaftskarte_1-1000_260110_20260116_V1 02.3_FE-Nachweis_260110_20260116_V1 02.4_Lageplan_1-500_260110_20260113_V1 03.1_Grundriss_EG_260110_20260113_V1 03.2_Grundriss_DG_260110_20260113_V1 03.3_Grundriss_SB_260110_20260113_V1 03.4_Schnitte_A-A,_B-B_260110_20260113_V1 03.5_Ansichten_260110_20260113_V1 - 3 - 03.6_Grundriss DG, Nachweis Quotenregelung_(260110)_20260223_V1 04.1_Baubeschreibung_260110_20260113_V1 05.1_Berechnungen zum Bauantrag_(260110)_20260223_V2 05.1_Berechnungen_zum_Bauantrag_260110_20260113_V1 08.2_Statistischer_Erhebungsbogen_260110_20260119_V1 08.3_Statistik_Bauabgang_260110_20260119_V1 AS_600233-T7ZPtD7q
Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.