Nutzungsänderung von 2 Dauerwohnungen in Ferienwohnungen
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 23. April 2020
Beschlossen — einstimmig
am 23. April 2020 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Dem Antrag auf Nutzungsänderung von zwei Dauerwohnungen zu Ferienwohnungen wird aus zwei Gründen nicht zugestimmt: 1. Aufgrund §3 Erhaltungssatzung der Gemeinde Spiekeroog in Verbindung mit §2 Abs. 1 Erhaltungssatzung und §172 Abs. 1 Punkt 2 BauGB und §172 Abs. 4 BauGB,.wird dem Antrag nicht zugestimmt. 2. Aufgrund des Bebauungsplans wird dem Antrag nicht zugestimmt. Eine Nutzungsänderung führt zu einem abweichenden Zustand zu den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes Dorf-Teil A der Gemeinde Spiekeroog. RV Redelfs erläutert: Der Sachstand des Antrags wäre klar dargestellt und die Nutzungsänderung würde der Erhaltungssatzung entgegenstehen. RM Klasing ergänzt, dass zusätzlich auch aufgrund des Bebauungsplanes die Zustimmung nicht erteilt werden könne. Es sollten alle Argumente genutzt werden, um das Vorhaben abzuwenden.
Zusammenfassung
Wie das funktioniertEin Eigentümer will zwei im Bau befindliche Dauerwohnungen nachträglich in Ferienwohnungen umwidmen. Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen: Eine Nutzungsänderung widerspricht der Erhaltungssatzung der Gemeinde Spiekeroog und den Festsetzungen des Bebauungsplans Dorf-Teil A. Der Rat soll dem Antrag nicht zustimmen.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung (Bau- und Grundstücksordnung) zur Entscheidung über einen privaten Bauantrag auf Nutzungsänderung. Verwaltungsausschuss und Rat beraten die Vorlage in einer gemeinsamen Sitzung am 23. April 2020.
Hintergrund
Für das Gebäude gilt der Bebauungsplan Dorf-Teil A der Gemeinde Spiekeroog, der Dauerwohnen festsetzt. Zusätzlich hat die Gemeinde eine Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB erlassen, die den Bestand an Dauerwohnraum schützt. Die Baugenehmigungsbehörde des Landkreises Wittmund hat bestätigt, dass der Antrag auf Grundlage einer Fertigstellungsfiktion — das heißt so, als wäre das Gebäude bereits fertig — nach der Erhaltungssatzung zu prüfen ist, nicht nach dem B-Plan.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Die Entscheidung betrifft den Schutz von dauerhaftem Wohnraum für Insulaner:innen. Würde die Umwidmung genehmigt, entstünden statt zwei Dauerwohnungen zwei Ferienwohnungen — Wohnraum für Einheimische ginge verloren. Die empfohlene Ablehnung sichert diesen Wohnraum entsprechend der gemeindlichen Erhaltungssatzung.
Die wichtigsten Punkte
- Ein privater Antragsteller will zwei im Bau befindliche Dauerwohnungen in Ferienwohnungen umwidmen
- Die Verwaltung prüft den Antrag auf Basis der Erhaltungssatzung der Gemeinde Spiekeroog (§ 172 BauGB)
- Eine Umwidmung würde den Festsetzungen des Bebauungsplans Dorf-Teil A widersprechen
- Die Verwaltung schlägt vor, den Antrag abzulehnen
- Der zugehörige Lageplan ist als nicht öffentliche Anlage beigefügt
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/015/2020
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8101 kB
Beratungsfolge
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