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Spiekeroog-Radar
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Sitzungsvorlage
Sachverhalt, den ein Gremium berät.

60.1-00319-26 | Nutzungsänderung eines Dachgeschosses von Personalwohnraum in Wohnraum für Kurteilnehmende

Stand der Beratung

Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 29. April 2026

Beschluss

Beschlossen — einstimmig

am 29. April 2026 im Rat der Gemeinde Spiekeroog

Worum es ging

Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beschließt: 1. Das planungsrechtliche Einvernehmen der Gemeinde gem. § 36 BauGB wird erteilt. 2. Das Einvernehmen der Gemeinde nach § 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB (Erhaltungssatzung) wird erteilt. 3. Für eine weitergehende Stellungnahme der Gemeinde außerhalb des Planungsrechts und der Erhaltungssatzung gibt es keinen Anlass.

6Ja

(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)

Zusammenfassung

Wie das funktioniert
Wie wichtig für die Insel?
mittel

Die Evangelische Frauen im Rheinland e.V. will das Dachgeschoss ihres Kurheims auf Spiekeroog umnutzen: Aus einer Mitarbeiterwohnung sollen zwei Wohnungen für Kurteilnehmende mit Gemeinschafts- und Bereitschaftsraum werden. Die Wohnfläche steigt dabei geringfügig um 4,52 Quadratmeter auf rund 116 Quadratmeter. Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, da keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden. Der Rat soll dem Vorhaben zustimmen.

Einordnung

Beschlussvorlage der Verwaltung zu einem Bauantrag der Evangelischen Frauen im Rheinland e.V. zur Nutzungsänderung eines Dachgeschosses im Außenbereich der Insel. Die Gemeinde muss ihr planungsrechtliches Einvernehmen erteilen, bevor der Landkreis Wittmund die Baugenehmigung ausstellen kann.

Hintergrund

Das betroffene Gebäude liegt im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch und zugleich im Geltungsbereich der gemeindlichen Erhaltungssatzung. Ein Kurheim gilt dort planungsrechtlich als soziale oder gesundheitliche Einrichtung, nicht als privilegiertes Vorhaben. Die Gemeinde hat deshalb kein freies Ermessen: Sie darf das Einvernehmen nur verweigern, wenn einer der im Baugesetzbuch genannten öffentlichen Belange entgegensteht. Die Verwaltung prüft außerdem, ob die Aufgabe der Dauerwohnung (Erhaltungssatzung) zulässig ist.

Was bedeutet das für Insulaner:innen?

Der Beschluss betrifft das Kurheim der Evangelischen Frauen im Rheinland e.V. direkt, nicht die allgemeine Wohnraumversorgung der Inselbevölkerung. Die bisherige Mitarbeiterwohnung war eine interne Einrichtungswohnung; ihr Wegfall schmälert nach Einschätzung der Verwaltung das ortsgebundene Wohnraumangebot für Insulaner:innen nicht. Für Kurgäste, die das Haus nutzen, ändert sich das Angebot an Unterbringungsplätzen.

Die wichtigsten Punkte

  • Antragstellerin ist die Evangelische Frauen im Rheinland e.V., die das Dachgeschoss ihres Kurheims umbauen möchte
  • Die bisherige Mitarbeiterwohnung wird in zwei Wohnungen für Kurteilnehmende mit Gemeinschafts- und Bereitschaftsraum aufgeteilt
  • Die Wohnfläche steigt um rund 4,5 Quadratmeter auf etwa 116 Quadratmeter
  • Die Verwaltung sieht keine öffentlichen Belange als beeinträchtigt an und empfiehlt die Erteilung beider Einvernehmen
  • Der Rat soll sowohl das planungsrechtliche Einvernehmen nach § 36 BauGB als auch das Einvernehmen nach der Erhaltungssatzung erteilen

KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.

Eckdaten

Aktenzeichen
01/131/2026
Typ
📄 Sitzungsvorlage
Anhänge
1 Dokument
Im Radar seit
19. Mai 2026
Zuletzt aktualisiert
24. Juli 2026
Original
Im Ratsinformationssystem öffnen ↗

Anlagen (1)

  • 📄
    Sitzungsvorlage
    PDF; CHARSET=UTF-8113 kB5 k Zeichen Volltext
    Volltext (automatisch extrahiert) anzeigen
    - 1 -
    Gemeinde Spiekeroog
     
    Bauen & Planung
    Vorlagen-Nr.
    01/131/2026
     
     
    BESCHLUSSVORLAGE
    öffentlich
     
     ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP
    Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog 09.04.2026  
    Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 21.04.2026  
    Rat der Gemeinde Spiekeroog 29.04.2026  
     
     
     
    Betreff:  
    60.1-00319-26 | Nutzungsänderung eines Dachgeschosses von 
    Personalwohnraum in Wohnraum für Kurteilnehmende
    Sachverhalt:
     
    Unter dem 27.2.2026 beantragte die Evangelische Frauen im Rheinland e.V. die 
    Nutzungsänderung eines Dachgeschosses von Mitarbeiterwohnung in Wohnraum für 
    Kurteilnehmende. Dem Nutzungsänderungsantrag sind umfassende Bauvorlagen beigefügt. 
    Daraus ergibt sich, dass die Mitarbeiterwohnung in zwei Wohnungen mit einem 
    Gemeinschaftsraum und einem Bereitschaftsraum aufgeteilt wird. Die Wohnfläche im 
    Dachgeschoss erhöht sich dadurch um 4,52 qm von 111,56 qm auf 116,08 qm. Der LK 
    Wittmund hat der Gemeinde den Antrag mit der Bitte um Stellungnahme zugesandt.
     
    Rechtliche Würdigung
     
    Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Deshalb hat die 
    Gemeinde innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Genehmigungsunterlagen vom 
    Landkreis über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB zu 
    entscheiden. Das gemeindliche Einvernehmen darf gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus 
    den Gründen des § 35 BauGB verweigert werden. Die Gemeinde hat also kein Ermessen im 
    Sinne eines Planungsspielraumes. Auch Fragen des Bauordnungsrechts sind bei der 
    Einvernehmensentscheidung nicht zu prüfen.
     
    Klarzustellen ist zunächst, dass es sich bei dem Antrag nicht um eine reine 
    Nutzungsänderung handelt, sondern dass mit der Nutzungsänderung auch eine, wenn auch 
    geringfügige Änderung des Baubestandes im Dachgeschoss einhergeht. Entgegen des 
    Antragswortlautes geht es nicht um den Austausch zweier Wohnformen (Mitarbeiterwohnung
    gegen Wohnung für Kurteilnehmende). Vielmehr sind Kurheime je nach Ausrichtung als 
    soziale oder gesundheitliche Einrichtung zu werten. Planungsrechtlich führt das zu einem 
    Wechsel von Dauerwohnen zur Nutzung des Dachgeschosses als soziale oder medizinische
    Einrichtung. An dieser Klarstellung scheitert der Genehmigungsantrag aber nicht.
     
    Trotz ihrer unzweifelhaft vorliegenden Genehmigung ist ein Kurheim im Außenbereich nicht 
    privilegiert. Es handelt sich um ein sonstiges Vorhaben. Sonstige Vorhaben können gem. § 
    35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung 
    öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. 
     
    Dieser Maßstab gilt nicht nur für die erstmalige Errichtung, sondern auch für die 
    - 2 -
    planungsrechtliche Beurteilung von genehmigungspflichtigen Folgemaßnahmen. Die 
    öffentlichen Belange sind in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB exemplarisch und nicht abschließend 
    aufgezählt. Ein öffentlicher Belang ist trotz der Außenbereichslage nicht betroffen, weil 
    Außenbereichsflächen im Vergleich zum Status quo nicht in Anspruch genommen werden. 
    Der bauliche Bestand bleibt unverändert. Der Schutz von Dauerwohnungen spielt im 
    Außenbereich eine untergeordnete Rolle. Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.
     
     
    Das Vorhaben liegt außerdem im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung und dort im 
    Bereich des Lageplans 1 (Ost). Damit bedarf die Aufgabe der Dauerwohnung (für 
    Mitarbeitende) der Genehmigung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, die vom LK 
    Wittmund nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden. Hier besteht die 
    Besonderheit, dass die Mitarbeiterwohnung Teil einer sozialen/gesundheitlichen Einrichtung 
    ist, die nicht benötigt wird. Der Bedarf lässt sich innerhalb der Einrichtung an anderer Stelle 
    abbilden. Der durch § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB verfolgte Zweck (Schutz der 
    ortsgebundenen Wohnbevölkerung) ist im konkreten Einzelfall des Verlustes einer 
    Mitarbeiterwohnung innerhalb der Einrichtung nicht tangiert. Das Einvernehmen ist auch 
    insoweit zu erteilen.
     
     
    Beschlussvorschlag:
    Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beschließt:
    1. Das planungsrechtliche Einvernehmen der Gemeinde gem. § 36 BauGB wird erteilt.
    2. Das Einvernehmen der Gemeinde nach § 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB 
    (Erhaltungssatzung) wird erteilt.
    3. Für eine weitergehende Stellungnahme der Gemeinde außerhalb des Planungsrechts
    und der Erhaltungssatzung gibt es keinen Anlass.  
     
     
     
     
    Spiekeroog, den 31.03.2026
     
     
     
    (Kösters, Patrick)
     Abstimmungsergebnis:
    Fachausschuss Ja: Nein: Enth.:
    VA Ja: Nein: Enth.:
    RAT Ja: Nein: Enth.:
     
    Anlagenverzeichnis:
     
    03_Ansichten_20260224_V1
    03_Dachgeschoss_20260224_V1
    03_Erdgeschoss_20260224_V1
    03_Kellergeschoss_20260224_V1
    03_Lageplan_500_20260224_V1
    03_Lageplan_500_20260224_V1_signiert_vom_Vermesser
    03_SchnittAA_20260224_V1
    03_SchnittBB_20260224_V1
    04_Antrag_auf_Abweichung_20260224_V1
    04_Bauantragsformular_20260224_V1
    04_Baubeschreibung_20260224_V1
    04_Erklärung_Tragwerksplaner_20260224_V1
    05_Bruttorauminhalt_20260224_V1
    05_Nachweis_Geschossigkeit_20260224_V1
    05_Rohbaukosten_20260224_V1
    - 3 -
    05_Wohn-_Nutzflächen_20260224_V1
    08_Vollmacht_20260224_V1
    AS_600233-SGB2wy6g
    NI_Baugenehmigung_ausfuellen0390599424

    Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.

Beratungsfolge

  1. Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog9. April 2026, 20:00 UhrVorberatungeinstimmig4:0:0
  2. Rat der Gemeinde Spiekeroog29. April 2026, 20:00 UhrEntscheidungeinstimmig6:0:0

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60.1-00319-26 | Nutzungsänderung eines Dachgeschosses von Personalwohnraum in Wohnraum für Kurteilnehmende — Spiekeroog-Radar