60.1-00319-26 | Nutzungsänderung eines Dachgeschosses von Personalwohnraum in Wohnraum für Kurteilnehmende
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 29. April 2026
Beschlossen — einstimmig
am 29. April 2026 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beschließt: 1. Das planungsrechtliche Einvernehmen der Gemeinde gem. § 36 BauGB wird erteilt. 2. Das Einvernehmen der Gemeinde nach § 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB (Erhaltungssatzung) wird erteilt. 3. Für eine weitergehende Stellungnahme der Gemeinde außerhalb des Planungsrechts und der Erhaltungssatzung gibt es keinen Anlass.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Die Evangelische Frauen im Rheinland e.V. will das Dachgeschoss ihres Kurheims auf Spiekeroog umnutzen: Aus einer Mitarbeiterwohnung sollen zwei Wohnungen für Kurteilnehmende mit Gemeinschafts- und Bereitschaftsraum werden. Die Wohnfläche steigt dabei geringfügig um 4,52 Quadratmeter auf rund 116 Quadratmeter. Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, da keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden. Der Rat soll dem Vorhaben zustimmen.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zu einem Bauantrag der Evangelischen Frauen im Rheinland e.V. zur Nutzungsänderung eines Dachgeschosses im Außenbereich der Insel. Die Gemeinde muss ihr planungsrechtliches Einvernehmen erteilen, bevor der Landkreis Wittmund die Baugenehmigung ausstellen kann.
Hintergrund
Das betroffene Gebäude liegt im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch und zugleich im Geltungsbereich der gemeindlichen Erhaltungssatzung. Ein Kurheim gilt dort planungsrechtlich als soziale oder gesundheitliche Einrichtung, nicht als privilegiertes Vorhaben. Die Gemeinde hat deshalb kein freies Ermessen: Sie darf das Einvernehmen nur verweigern, wenn einer der im Baugesetzbuch genannten öffentlichen Belange entgegensteht. Die Verwaltung prüft außerdem, ob die Aufgabe der Dauerwohnung (Erhaltungssatzung) zulässig ist.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Der Beschluss betrifft das Kurheim der Evangelischen Frauen im Rheinland e.V. direkt, nicht die allgemeine Wohnraumversorgung der Inselbevölkerung. Die bisherige Mitarbeiterwohnung war eine interne Einrichtungswohnung; ihr Wegfall schmälert nach Einschätzung der Verwaltung das ortsgebundene Wohnraumangebot für Insulaner:innen nicht. Für Kurgäste, die das Haus nutzen, ändert sich das Angebot an Unterbringungsplätzen.
Die wichtigsten Punkte
- Antragstellerin ist die Evangelische Frauen im Rheinland e.V., die das Dachgeschoss ihres Kurheims umbauen möchte
- Die bisherige Mitarbeiterwohnung wird in zwei Wohnungen für Kurteilnehmende mit Gemeinschafts- und Bereitschaftsraum aufgeteilt
- Die Wohnfläche steigt um rund 4,5 Quadratmeter auf etwa 116 Quadratmeter
- Die Verwaltung sieht keine öffentlichen Belange als beeinträchtigt an und empfiehlt die Erteilung beider Einvernehmen
- Der Rat soll sowohl das planungsrechtliche Einvernehmen nach § 36 BauGB als auch das Einvernehmen nach der Erhaltungssatzung erteilen
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/131/2026
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 19. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8113 kB≈ 5 k Zeichen Volltext
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein bestehendes Wohn- und Geschäftshaus auf Spiekeroog soll saniert und teilweise umgenutzt werden: Aus einem Ladenlokal im Erdgeschoss und Einzelzimmern im Obergeschoss werden sechs separate Dauerwohnungen für Personal. Das Gebäude liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Dorf-Teil A sowie der gemeindlichen Erhaltungssatzung, weshalb die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilen muss. Der Beschlussvorschlag sieht vor, dieses Einvernehmen zu erteilen.
Im Hafengebiet soll ein bestehendes Gebäude umgebaut werden, um zwei Mitarbeiter kurzfristig unterzubringen. Dazu ist innerhalb des Gebäudes eine Nutzungsänderung beantragt; äußerlich ändert sich nichts. Die Gemeindeverwaltung hält das Vorhaben für mit dem Bebauungsplan Nr. 11 Hafen vereinbar und schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Die Gemeinde soll ihr Einvernehmen verweigern, damit ein Wohngebäude nachträglich als Ferienwohnungen genehmigt wird. Die Eigentümer hatten das als Dauerwohnraum genehmigte Gebäude seit langem als Ferienwohnungen vermietet und beantragten im März 2024 die nachträgliche Legalisierung. Die Verwaltung empfiehlt die Ablehnung, weil die laufende Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 22 Dorf und die Erhaltungssatzung dem Vorhaben entgegenstehen. Der Beschlussvorschlag lautet: Einvernehmen versagen.
Eine Ferienwohnung im Erdgeschoss eines Hauses im B-Plan-Gebiet Dorf-Teil A soll zur Dauerwohnung umgewidmet werden. Das Dachgeschoss des Gebäudes ist bereits Dauerwohnung. Bauliche Veränderungen sind nicht geplant. Der Beschlussvorschlag sieht vor, das gemeindliche Einvernehmen nach BauGB zu erteilen.