60.1-00319-26 | Nutzungsänderung eines Dachgeschosses von Personalwohnraum in Wohnraum für Kurteilnehmende
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 29. April 2026
Beschlossen — einstimmig
am 29. April 2026 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beschließt: 1. Das planungsrechtliche Einvernehmen der Gemeinde gem. § 36 BauGB wird erteilt. 2. Das Einvernehmen der Gemeinde nach § 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB (Erhaltungssatzung) wird erteilt. 3. Für eine weitergehende Stellungnahme der Gemeinde außerhalb des Planungsrechts und der Erhaltungssatzung gibt es keinen Anlass.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
Zusammenfassung
Wie das funktioniertDie Evangelische Frauen im Rheinland e.V. will das Dachgeschoss ihres Kurheims auf Spiekeroog umnutzen: Aus einer Mitarbeiterwohnung sollen zwei Wohnungen für Kurteilnehmende mit Gemeinschafts- und Bereitschaftsraum werden. Die Wohnfläche steigt dabei geringfügig um 4,52 Quadratmeter auf rund 116 Quadratmeter. Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, da keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden. Der Rat soll dem Vorhaben zustimmen.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zu einem Bauantrag der Evangelischen Frauen im Rheinland e.V. zur Nutzungsänderung eines Dachgeschosses im Außenbereich der Insel. Die Gemeinde muss ihr planungsrechtliches Einvernehmen erteilen, bevor der Landkreis Wittmund die Baugenehmigung ausstellen kann.
Hintergrund
Das betroffene Gebäude liegt im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch und zugleich im Geltungsbereich der gemeindlichen Erhaltungssatzung. Ein Kurheim gilt dort planungsrechtlich als soziale oder gesundheitliche Einrichtung, nicht als privilegiertes Vorhaben. Die Gemeinde hat deshalb kein freies Ermessen: Sie darf das Einvernehmen nur verweigern, wenn einer der im Baugesetzbuch genannten öffentlichen Belange entgegensteht. Die Verwaltung prüft außerdem, ob die Aufgabe der Dauerwohnung (Erhaltungssatzung) zulässig ist.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Der Beschluss betrifft das Kurheim der Evangelischen Frauen im Rheinland e.V. direkt, nicht die allgemeine Wohnraumversorgung der Inselbevölkerung. Die bisherige Mitarbeiterwohnung war eine interne Einrichtungswohnung; ihr Wegfall schmälert nach Einschätzung der Verwaltung das ortsgebundene Wohnraumangebot für Insulaner:innen nicht. Für Kurgäste, die das Haus nutzen, ändert sich das Angebot an Unterbringungsplätzen.
Die wichtigsten Punkte
- Antragstellerin ist die Evangelische Frauen im Rheinland e.V., die das Dachgeschoss ihres Kurheims umbauen möchte
- Die bisherige Mitarbeiterwohnung wird in zwei Wohnungen für Kurteilnehmende mit Gemeinschafts- und Bereitschaftsraum aufgeteilt
- Die Wohnfläche steigt um rund 4,5 Quadratmeter auf etwa 116 Quadratmeter
- Die Verwaltung sieht keine öffentlichen Belange als beeinträchtigt an und empfiehlt die Erteilung beider Einvernehmen
- Der Rat soll sowohl das planungsrechtliche Einvernehmen nach § 36 BauGB als auch das Einvernehmen nach der Erhaltungssatzung erteilen
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/131/2026
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 19. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8113 kB≈ 5 k Zeichen Volltext
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- 1 - Gemeinde Spiekeroog Bauen & Planung Vorlagen-Nr. 01/131/2026 BESCHLUSSVORLAGE öffentlich ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog 09.04.2026 Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 21.04.2026 Rat der Gemeinde Spiekeroog 29.04.2026 Betreff: 60.1-00319-26 | Nutzungsänderung eines Dachgeschosses von Personalwohnraum in Wohnraum für Kurteilnehmende Sachverhalt: Unter dem 27.2.2026 beantragte die Evangelische Frauen im Rheinland e.V. die Nutzungsänderung eines Dachgeschosses von Mitarbeiterwohnung in Wohnraum für Kurteilnehmende. Dem Nutzungsänderungsantrag sind umfassende Bauvorlagen beigefügt. Daraus ergibt sich, dass die Mitarbeiterwohnung in zwei Wohnungen mit einem Gemeinschaftsraum und einem Bereitschaftsraum aufgeteilt wird. Die Wohnfläche im Dachgeschoss erhöht sich dadurch um 4,52 qm von 111,56 qm auf 116,08 qm. Der LK Wittmund hat der Gemeinde den Antrag mit der Bitte um Stellungnahme zugesandt. Rechtliche Würdigung Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Deshalb hat die Gemeinde innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Genehmigungsunterlagen vom Landkreis über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB zu entscheiden. Das gemeindliche Einvernehmen darf gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den Gründen des § 35 BauGB verweigert werden. Die Gemeinde hat also kein Ermessen im Sinne eines Planungsspielraumes. Auch Fragen des Bauordnungsrechts sind bei der Einvernehmensentscheidung nicht zu prüfen. Klarzustellen ist zunächst, dass es sich bei dem Antrag nicht um eine reine Nutzungsänderung handelt, sondern dass mit der Nutzungsänderung auch eine, wenn auch geringfügige Änderung des Baubestandes im Dachgeschoss einhergeht. Entgegen des Antragswortlautes geht es nicht um den Austausch zweier Wohnformen (Mitarbeiterwohnung gegen Wohnung für Kurteilnehmende). Vielmehr sind Kurheime je nach Ausrichtung als soziale oder gesundheitliche Einrichtung zu werten. Planungsrechtlich führt das zu einem Wechsel von Dauerwohnen zur Nutzung des Dachgeschosses als soziale oder medizinische Einrichtung. An dieser Klarstellung scheitert der Genehmigungsantrag aber nicht. Trotz ihrer unzweifelhaft vorliegenden Genehmigung ist ein Kurheim im Außenbereich nicht privilegiert. Es handelt sich um ein sonstiges Vorhaben. Sonstige Vorhaben können gem. § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Dieser Maßstab gilt nicht nur für die erstmalige Errichtung, sondern auch für die - 2 - planungsrechtliche Beurteilung von genehmigungspflichtigen Folgemaßnahmen. Die öffentlichen Belange sind in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB exemplarisch und nicht abschließend aufgezählt. Ein öffentlicher Belang ist trotz der Außenbereichslage nicht betroffen, weil Außenbereichsflächen im Vergleich zum Status quo nicht in Anspruch genommen werden. Der bauliche Bestand bleibt unverändert. Der Schutz von Dauerwohnungen spielt im Außenbereich eine untergeordnete Rolle. Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen. Das Vorhaben liegt außerdem im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung und dort im Bereich des Lageplans 1 (Ost). Damit bedarf die Aufgabe der Dauerwohnung (für Mitarbeitende) der Genehmigung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, die vom LK Wittmund nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden. Hier besteht die Besonderheit, dass die Mitarbeiterwohnung Teil einer sozialen/gesundheitlichen Einrichtung ist, die nicht benötigt wird. Der Bedarf lässt sich innerhalb der Einrichtung an anderer Stelle abbilden. Der durch § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB verfolgte Zweck (Schutz der ortsgebundenen Wohnbevölkerung) ist im konkreten Einzelfall des Verlustes einer Mitarbeiterwohnung innerhalb der Einrichtung nicht tangiert. Das Einvernehmen ist auch insoweit zu erteilen. Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beschließt: 1. Das planungsrechtliche Einvernehmen der Gemeinde gem. § 36 BauGB wird erteilt. 2. Das Einvernehmen der Gemeinde nach § 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB (Erhaltungssatzung) wird erteilt. 3. Für eine weitergehende Stellungnahme der Gemeinde außerhalb des Planungsrechts und der Erhaltungssatzung gibt es keinen Anlass. Spiekeroog, den 31.03.2026 (Kösters, Patrick) Abstimmungsergebnis: Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: VA Ja: Nein: Enth.: RAT Ja: Nein: Enth.: Anlagenverzeichnis: 03_Ansichten_20260224_V1 03_Dachgeschoss_20260224_V1 03_Erdgeschoss_20260224_V1 03_Kellergeschoss_20260224_V1 03_Lageplan_500_20260224_V1 03_Lageplan_500_20260224_V1_signiert_vom_Vermesser 03_SchnittAA_20260224_V1 03_SchnittBB_20260224_V1 04_Antrag_auf_Abweichung_20260224_V1 04_Bauantragsformular_20260224_V1 04_Baubeschreibung_20260224_V1 04_Erklärung_Tragwerksplaner_20260224_V1 05_Bruttorauminhalt_20260224_V1 05_Nachweis_Geschossigkeit_20260224_V1 05_Rohbaukosten_20260224_V1 - 3 - 05_Wohn-_Nutzflächen_20260224_V1 08_Vollmacht_20260224_V1 AS_600233-SGB2wy6g NI_Baugenehmigung_ausfuellen0390599424
Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Eine Ferienwohnung im Erdgeschoss eines Hauses im B-Plan-Gebiet Dorf-Teil A soll zur Dauerwohnung umgewidmet werden. Das Dachgeschoss des Gebäudes ist bereits Dauerwohnung. Bauliche Veränderungen sind nicht geplant. Der Beschlussvorschlag sieht vor, das gemeindliche Einvernehmen nach BauGB zu erteilen.
Die Gemeinde soll einem Antrag auf Umwandlung eines Wohnhauses in ein Ferienhaus widersprechen. Das Gebäude liegt im B-Plan-Gebiet Dorf-Teil A und ist dort nur als Dauerwohnraum genehmigt. Die Erhaltungssatzung zur Sicherung der Bevölkerungsstruktur schließt eine gewerbliche Nutzung als Ferienwohnung aus. Der Beschlussvorschlag lautet: Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt.
Die Gemeinde soll erneut darüber entscheiden, ob zwei Dauerwohnungen in Ferienwohnungen umgewandelt werden dürfen. Der Bauantrag war bereits 2020 abgelehnt worden; der Bauherr hat Widerspruch eingelegt. Seit November 2021 gilt auf Spiekeroog eine Veränderungssperre, die genau solche Umwandlungen verhindern soll. Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen erneut zu verweigern.
Die Gemeinde soll einem Bauantrag erneut das Einvernehmen verweigern, mit dem eine Dauerwohnung in eine Ferienwohnung umgewandelt werden soll. Der Bauherr hatte den Antrag bereits 2020 gestellt; damals verweigerte der Gemeinderat das Einvernehmen, der Landkreis lehnte die Baugenehmigung ab, und der Bauherr klagte dagegen. Seit November 2021 gilt eine Veränderungssperre, die genau solche Umwandlungen von Dauerwohnraum verhindern soll. Die Verwaltung schlägt vor, auch die jetzt mögliche Ausnahme von der Veränderungssperre nicht zu genehmigen.