60.1-00799-25-01 | Voranfrage: Errichtung eines Wohn- und Geschäftsgebäudes
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog · 5. Juni 2025
Beschlossen — einstimmig
am 05. Juni 2025 im Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog
Der Bauausschuss nimmt die rechtliche Einschätzung sowie die Bauvorlage zur Kenntnis. Eine Stellungnahme der Verwaltung an den Landkreis Wittmund zur Bauvoranfrage wird in diesem Sinne abgegeben.
Zusammenfassung
Wie das funktioniertEin privater Grundstückseigentümer im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22 fragt vorab an, ob er ein Gebäude mit Kiosk und Dauerwohnnutzung im Sondergebiet A errichten darf. Die Verwaltung hält den Kiosk planungsrechtlich grundsätzlich für zulässig, weist aber auf eine fehlende Nachweispflicht hin: Mindestens 60 Prozent der Nutzfläche müssen als Dauerwohnraum ausgewiesen sein. Der Bauausschuss soll die Einschätzung zur Kenntnis nehmen; die Gemeinde gibt eine entsprechende Stellungnahme an den Landkreis Wittmund ab.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung an den Bauausschuss zur Kenntnis einer Bauvoranfrage — also einer informellen Anfrage eines privaten Grundstückseigentümers, bevor ein förmlicher Bauantrag gestellt wird. Die Entscheidung über die Genehmigung liegt beim Landkreis Wittmund, nicht bei der Gemeinde.
Hintergrund
Das betreffende Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22, Sondergebiet A. Dieser Plan lässt Läden zu, die ergänzend der Versorgung von Insulaner:innen und dem Tourismus dienen — nicht aber großflächigen Einzelhandel. Zudem schreibt der Plan vor, dass mindestens 60 Prozent der zulässigen Nutzfläche auf Dauerwohnraum entfallen müssen. Ein rechnerischer Nachweis dazu fehlt in der Voranfrage bislang.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Das Vorhaben betrifft das Verhältnis von Dauerwohnraum zu Ferienwohn- und Gewerbenutzung auf der Insel — ein Thema, das für die Wohnraumversorgung der Inselbevölkerung bedeutsam ist. Die 60-Prozent-Regel soll sicherstellen, dass ausreichend Dauerwohnraum erhalten bleibt. Ob das Projekt gebaut wird, entscheidet letztlich der Landkreis Wittmund.
Die wichtigsten Punkte
- Ein privater Eigentümer fragt vorab an, ob er im Sondergebiet A des B-Plans Nr. 22 einen Kiosk mit Dauerwohnflächen errichten darf
- Die Verwaltung stuft den Kiosk planungsrechtlich als zulässigen Laden ein, nicht als Einzelhandelsbetrieb
- Der Bebauungsplan schreibt vor, dass mindestens 60 Prozent der Nutzfläche als Dauerwohnraum ausgewiesen sein müssen
- Dieser Nachweis liegt bislang nicht vor und muss noch erbracht werden
- Die Gemeinde hat kein förmliches Einvernehmen zu erteilen, gibt aber eine Stellungnahme an den Landkreis Wittmund ab
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/041/2025
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 19. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. Juli 2026
- Original
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Anlagen (1)
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- 1 - Gemeinde Spiekeroog Bauen & Planung Vorlagen-Nr. 01/041/2025 BESCHLUSSVORLAGE öffentlich ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog 05.06.2025 Betreff: 60.1-00799-25-01 | Voranfrage: Errichtung eines Wohn- und Geschäftsgebäudes Sachverhalt: Der Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22 hat eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Kiosks im Sondergebiet A gestellt. Eine ausdrückliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wurde nicht beantragt. Die Bauvoranfrage enthält lediglich einen Grundriss des Erdgeschosses. Aus den vorliegenden Unterlagen lässt sich jedoch erkennen, dass der Kiosk nur eine untergeordnete Fläche im Erdgeschoss einnimmt und die übrigen Gebäudeteile für Dauerwohnnutzung vorgesehen sind. Rechtliche Würdigung: Für die Bauvoranfrage ist keine förmliche Entscheidung der Gemeinde erforderlich. Es handelt sich um eine planungsrechtliche Prüfung durch den Landkreis Wittmund als zuständige Bauaufsichtsbehörde. Nach Einschätzung der Rechtsberatung der Gemeinde ist der geplante Kiosk als „Laden“ im Sinne der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 22 zu werten und somit im Sondergebiet A grundsätzlich zulässig. Auf Seite 15 der Begründung heißt es hierzu, dass Läden „abrundend der Versorgung der Insulaner und dem Tourismus“ dienen und damit – anders als umfassende Einzelhandelsbetriebe – dem Gebietscharakter entsprechen. Der geplante Kiosk unterscheidet sich in Funktion und Sortiment deutlich von einem typischen Einzelhandelsbetrieb (z. B. EDEKA) und fällt daher unter die im Sondergebiet allgemein zulässige Nutzungskategorie. Allerdings enthält der Bebauungsplan eine quantitative Beschränkung, wonach die Gesamtfläche für Dauerwohnraum 60 % der zulässigen Nutzung nicht unterschreiten darf. Ein entsprechender rechnerischer Nachweis zur Einhaltung dieser Quote liegt im Rahmen der Bauvoranfrage bislang nicht vor. Dieser ist jedoch notwendig, da der Kiosk nicht als neutrale Nutzung, sondern wie eine Ferienwohnung zu werten ist. Empfehlung der Verwaltung: Es ist keine Einvernehmensentscheidung durch die Gemeinde erforderlich. Die Entscheidungskompetenz liegt ausschließlich beim Landkreis Wittmund als zuständiger Genehmigungsbehörde. Die Gemeinde kann dem Landkreis jedoch eine Stellungnahme übermitteln, in der auf die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens sowie auf die noch nachzuweisende Einhaltung der 60 %-Quote für Dauerwohnraum hingewiesen wird. - 2 - Beschlussvorschlag: Der Bauausschuss nimmt die rechtliche Einschätzung sowie die Bauvorlage zur Kenntnis. Eine Stellungnahme der Verwaltung an den Landkreis Wittmund zur Bauvoranfrage wird in diesem Sinne abgegeben. Spiekeroog, den 30.05.2025 (Kösters, Patrick) Abstimmungsergebnis: Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: VA Ja: Nein: Enth.: RAT Ja: Nein: Enth.: Anlagenverzeichnis:
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Beratungsfolge
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