60.1-00799-25-01 | Voranfrage: Errichtung eines Wohn- und Geschäftsgebäudes
Zusammenfassung
Wie das funktioniertEin Grundstückseigentümer im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22 hat eine Bauvoranfrage für ein Wohn- und Geschäftsgebäude mit Kiosk im Sondergebiet A gestellt. Die Gemeindeverwaltung hält den Kiosk planungsrechtlich grundsätzlich für zulässig, weist aber darauf hin, dass der Nachweis zur Einhaltung der 60-%-Dauerwohnraumquote noch fehlt. Formell liegt die Entscheidungskompetenz beim Landkreis Wittmund; die Gemeinde will eine entsprechende Stellungnahme abgeben. Der Bauausschuss soll diese Vorgehensweise zur Kenntnis nehmen und billigen.
Einordnung
Beschlussvorlage der Gemeindeverwaltung zur Bauvoranfrage eines privaten Grundstückseigentümers, eingebracht im Bauausschuss am 05.06.2025. Die Gemeinde hat kein förmliches Einvernehmen zu erteilen, kann aber eine Stellungnahme an den Landkreis Wittmund als Genehmigungsbehörde abgeben.
Hintergrund
Das betroffene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22, Sondergebiet A. Dieser B-Plan erlaubt Läden, die ergänzend der Versorgung der Insulaner:innen und dem Tourismus dienen, schränkt jedoch die gewerbliche Nutzung quantitativ ein: Mindestens 60 % der zulässigen Nutzfläche müssen Dauerwohnraum sein. Ein rechnerischer Nachweis zur Einhaltung dieser Quote ist bisher nicht eingereicht worden.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Die Voranfrage betrifft ein einzelnes Grundstück und hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf alle Insulaner:innen. Indirekt ist die 60-%-Dauerwohnraumquote für die Gemeinde relevant, weil sie dem Erhalt von Wohnraum für Einheimische dient. Ob das Vorhaben genehmigt wird, entscheidet der Landkreis Wittmund, nicht die Gemeinde.
Die wichtigsten Punkte
- Ein Grundstückseigentümer fragt an, ob ein Gebäude mit Kiosk im Erdgeschoss und Dauerwohnnutzung in den Obergeschossen zulässig ist
- Das Grundstück liegt im Sondergebiet A des Bebauungsplans Nr. 22
- Die Gemeindeverwaltung wertet den Kiosk als planungsrechtlich zulässigen Laden im Sinne des B-Plans
- Der erforderliche Nachweis, dass mindestens 60 % der Nutzfläche Dauerwohnraum sind, fehlt noch
- Der Bauausschuss soll die Stellungnahme der Gemeinde an den Landkreis Wittmund billigen
Relevanz für Insulaner:innen: 4/10
Stand 22. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/041/2025
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 19. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Mai 2026
- Original
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Anlagen (1)
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- 1 - Gemeinde Spiekeroog Bauen & Planung Vorlagen-Nr. 01/041/2025 BESCHLUSSVORLAGE öffentlich ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog 05.06.2025 Betreff: 60.1-00799-25-01 | Voranfrage: Errichtung eines Wohn- und Geschäftsgebäudes Sachverhalt: Der Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 22 hat eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Kiosks im Sondergebiet A gestellt. Eine ausdrückliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wurde nicht beantragt. Die Bauvoranfrage enthält lediglich einen Grundriss des Erdgeschosses. Aus den vorliegenden Unterlagen lässt sich jedoch erkennen, dass der Kiosk nur eine untergeordnete Fläche im Erdgeschoss einnimmt und die übrigen Gebäudeteile für Dauerwohnnutzung vorgesehen sind. Rechtliche Würdigung: Für die Bauvoranfrage ist keine förmliche Entscheidung der Gemeinde erforderlich. Es handelt sich um eine planungsrechtliche Prüfung durch den Landkreis Wittmund als zuständige Bauaufsichtsbehörde. Nach Einschätzung der Rechtsberatung der Gemeinde ist der geplante Kiosk als „Laden“ im Sinne der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 22 zu werten und somit im Sondergebiet A grundsätzlich zulässig. Auf Seite 15 der Begründung heißt es hierzu, dass Läden „abrundend der Versorgung der Insulaner und dem Tourismus“ dienen und damit – anders als umfassende Einzelhandelsbetriebe – dem Gebietscharakter entsprechen. Der geplante Kiosk unterscheidet sich in Funktion und Sortiment deutlich von einem typischen Einzelhandelsbetrieb (z. B. EDEKA) und fällt daher unter die im Sondergebiet allgemein zulässige Nutzungskategorie. Allerdings enthält der Bebauungsplan eine quantitative Beschränkung, wonach die Gesamtfläche für Dauerwohnraum 60 % der zulässigen Nutzung nicht unterschreiten darf. Ein entsprechender rechnerischer Nachweis zur Einhaltung dieser Quote liegt im Rahmen der Bauvoranfrage bislang nicht vor. Dieser ist jedoch notwendig, da der Kiosk nicht als neutrale Nutzung, sondern wie eine Ferienwohnung zu werten ist. Empfehlung der Verwaltung: Es ist keine Einvernehmensentscheidung durch die Gemeinde erforderlich. Die Entscheidungskompetenz liegt ausschließlich beim Landkreis Wittmund als zuständiger Genehmigungsbehörde. Die Gemeinde kann dem Landkreis jedoch eine Stellungnahme übermitteln, in der auf die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens sowie auf die noch nachzuweisende Einhaltung der 60 %-Quote für Dauerwohnraum hingewiesen wird. - 2 - Beschlussvorschlag: Der Bauausschuss nimmt die rechtliche Einschätzung sowie die Bauvorlage zur Kenntnis. Eine Stellungnahme der Verwaltung an den Landkreis Wittmund zur Bauvoranfrage wird in diesem Sinne abgegeben. Spiekeroog, den 30.05.2025 (Kösters, Patrick) Abstimmungsergebnis: Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: VA Ja: Nein: Enth.: RAT Ja: Nein: Enth.: Anlagenverzeichnis:
Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.