60.1-01212-23 | Errichtung eines Unterstandes - Ausnahme Veränderungssperre
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 5. Oktober 2023
Beschlossen — einstimmig
am 05. Oktober 2023 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Die Gemeinde Spiekeroog erteilt gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB das Einvernehmen zu einer Ausnahme von der Veränderungssperre für das Vorhaben 60.1-01212-23 (Nebenanlage nach § 14 BauNVO). Das Thema wurde ausgiebig im Bauausschuss diskutiert und es gab keine Einwände gegen eine Erteilung einer Ausnahme.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Eine Bauherrin will auf ihrem Erbpachtgrundstück einen Unterstand als Nebenanlage zu einem Betriebsgebäude errichten. Das Vorhaben braucht zwar keine Baugenehmigung, fällt aber unter die geltende Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 22 und braucht daher eine Ausnahme. Die Verwaltung kommt zu dem Ergebnis, dass der Unterstand mit dem künftigen Bebauungsplan vereinbar sein wird, und schlägt vor, das Einvernehmen zur Ausnahme zu erteilen.
Einordnung
Beschlussvorlage der Gemeindeverwaltung, eingebracht vom Fachbereich Liegenschaften, Hoch- und Tiefbau. Der Rat soll im Rahmen eines baugenehmigungsfreien Vorhabens das gemeindliche Einvernehmen zu einer Ausnahme von der Veränderungssperre erteilen.
Hintergrund
Für das Plangebiet gilt derzeit eine Veränderungssperre, die im Zusammenhang mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 22 steht. Eine Veränderungssperre sichert die Planung, indem sie neue Bauvorhaben in diesem Bereich zunächst blockiert. Auch baugenehmigungsfreie Vorhaben fallen unter die Sperre; eine Ausnahme ist möglich, wenn das Vorhaben mit dem künftigen Plan vereinbar ist. Der Landkreis Wittmund als Baugenehmigungsbehörde hat die Entscheidung über die Ausnahme an die Gemeinde weitergeleitet, weil deren Einvernehmen erforderlich ist.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Das Vorhaben betrifft ein einzelnes Erbpachtgrundstück und hat keine direkte Auswirkung auf den Alltag der Insulaner:innen. Der Beschluss ist ein baurechtliches Verwaltungsverfahren, das zeigt, wie die Veränderungssperre im laufenden Bebauungsplanverfahren Nr. 22 angewendet wird.
Die wichtigsten Punkte
- Eine Bauherrin möchte einen kleinen Unterstand als Nebenanlage zu einem Betriebsgebäude errichten
- Das Vorhaben ist baugenehmigungsfrei, fällt aber unter die Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 22
- Der Unterstand liegt teils außerhalb der Baugrenzen des Planentwurfs, gilt aber nach Baunutzungsverordnung als zulässige Nebenanlage
- Die Verwaltung bewertet das Vorhaben als mit dem künftigen Bebauungsplan vereinbar
- Beschlussvorschlag: Die Gemeinde erteilt das Einvernehmen zur Ausnahme von der Veränderungssperre
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. August 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/086/2023
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 24. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. August 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-895 kB≈ 5 k Zeichen Volltext
Volltext (automatisch extrahiert) anzeigen
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Die Gemeinde verlängert die Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 22 um ein weiteres Jahr bis Ende Oktober 2024. Die ursprüngliche Sperre läuft am 29. Oktober 2023 aus, der Bebauungsplan ist aber noch nicht fertig. Der Rat soll eine entsprechende Satzung beschließen.
Die Gemeinde soll ihr Einvernehmen zu einem Bauantrag erteilen, der die Dachaufstockung eines bestehenden Wohn- und Geschäftshauses sowie den Neubau eines Mitarbeiter-Wohnhauses auf Spiekeroog vorsieht. Das Vorhaben liegt im Bereich einer Veränderungssperre, für die eine Ausnahme nach § 14 BauGB beantragt wird. Der Bauausschuss stellte fest, dass der Bauantrag von den zuvor positiv beschiedenen Bauvoranfragen abweicht. Der aktuelle Beschlussvorschlag lautet: Einvernehmen erteilen, sofern der Bauantrag inhaltlich den genehmigten Bauvorbescheiden entspricht.
Eine Privatperson beantragt eine Dachgaube, um eine bestehende Ferienwohnung um 2,58 m² zu erweitern. Das Grundstück liegt in einem Bereich, für den der Rat am 13.03.2015 eine Veränderungssperre verhängt hat. Trotzdem ist eine Ausnahme möglich, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Ein privater Eigentümer möchte eine Photovoltaikanlage auf seinem Dach errichten. Weil auf dem betroffenen Gebiet eine Veränderungssperre gilt, braucht er dafür eine Ausnahmegenehmigung. Die Verwaltung sieht keine entgegenstehenden öffentlichen Belange und schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.