Bauvoranfrage: Abbruch und Neubau zweier Ferien-Bungalows
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 23. Januar 2020
Beschlossen — einstimmig
am 23. Januar 2020 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Der Abriss der Bungalows ist zulässig. Der Neubau der angefragten Bungalows ist wegen der Nichteinhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zulässig. Hinweis an den Landkreis: Durch den Abriss verwirkt der jetzige Bestandsschutz. RV Redelfs trägt die Diskussion aus der Bauausschuss Sitzung vor und liest den neuen Beschlussvorschlag vor:
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Ein privater Antragsteller fragt vorab, ob er zwei bestehende Ferien-Bungalows auf einem 1.081 m² großen Grundstück im Geltungsbereich des B-Plans Dorf-Teil A abreißen und neu errichten darf. Die Verwaltung bewertet das Vorhaben als grundsätzlich zulässig — mit einer entscheidenden Bedingung: Da die Gesamtfläche beider Bungalows nach dem Abriss mehr als 120 m² beträgt, muss beim Neubau eine Dauerwohnung geschaffen werden. Der Beschlussvorschlag lautet entsprechend.
Einordnung
Bauvoranfrage eines privaten Grundstückseigentümers zum Abriss und Neubau zweier Ferien-Bungalows im B-Plan-Gebiet Dorf-Teil A; die Verwaltung legt dem Bauausschuss, Verwaltungsausschuss und Rat eine Beschlussvorlage zur Stellungnahme vor.
Hintergrund
Das Grundstück liegt im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Wohnen/Ferienwohnen gemäß B-Plan Dorf-Teil A. Dort gilt: Bei Grundstücken über 800 m² sind maximal 210 m² Grundfläche pro baulicher Anlage zulässig. Eine besondere Regel des B-Plans schreibt vor, dass bei einem Neubau von mehr als 120 m² Gesamtfläche (nach Abriss) zwingend eine Dauerwohnung geschaffen werden muss. Bisher existiert auf dem Grundstück keine Dauerwohnung; die Erhaltungssatzung zur Sicherung der Bevölkerungsstruktur ist ebenfalls anzuwenden.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Das Vorhaben betrifft direkt nur den privaten Grundstückseigentümer, hat aber eine wohnungspolitische Dimension: Die Bedingung, beim Neubau eine Dauerwohnung zu schaffen, soll verhindern, dass weiterer Wohnraum für Einheimische verloren geht. Für die Mehrheit der Insulaner:innen entstehen keine unmittelbaren Auswirkungen.
Die wichtigsten Punkte
- Das Grundstück misst 1.081 m² und liegt im Sondergebiet Wohnen/Ferienwohnen des B-Plans Dorf-Teil A
- Die zwei bestehenden Bungalows haben zusammen eine Grundfläche von rund 208 m² und enthalten vier Wohneinheiten
- Da die Gesamtfläche nach dem Abriss über 120 m² liegt, ist der Neubau nur zulässig, wenn gleichzeitig eine Dauerwohnung entsteht
- Eine Dauerwohnung existiert auf dem Grundstück bisher nicht und muss neu geschaffen werden
- Die Baugestaltungssatzung schreibt ein Satteldach mit einer Neigung von 48° vor
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/115/2019
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
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Anlagen (1)
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
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