Bauvoranfrage - Erweiterung und Umgestaltung eines Ferienhauses
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 7. Dezember 2017
Beschlossen — einstimmig
am 07. Dezember 2017 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Die Zulässigkeit des Vorhabens „Erweiterung und Umgestaltung eines Ferienhauses“ in Bezug auf den Bebauungsplan und dessen Anforderungen gem. anliegenden Grundrissen, Lageplan und Wohnflächenberechnung gem. textl. Festsetzungen des Bebauungsplanes Punkt 2 ist gegeben. RV Redelfs erklärt, dass in diesem Fall keine Dauerwohnung erforderlich ist, da Veranden nicht zur Fläche hinzugezählt werden und somit die Wohnfläche unter der Richtnorm bleibt. Evtl. sollte diese Regelung demnächst geändert werden.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
Zusammenfassung
Wie das funktioniertEin privater Käufer möchte ein bestehendes Wohnhaus (Baujahr 1939) zu zwei Ferienwohnungen umbauen und straßenseitig eine Veranda anbauen. Die Verwaltung stellt fest, dass es sich baurechtlich um eine Nutzungsänderung handelt, nicht bloß eine Erweiterung. Die Gesamtwohnfläche von 111 m² liegt unter der 120-m²-Grenze, ab der eine Dauerwohnung vorgeschrieben wäre. Die Verwaltung schlägt vor, die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens zu bestätigen.
Einordnung
Beschlussvorlage der Gemeindeverwaltung zu einer Bauvoranfrage eines privaten Investors. Es geht um die grundsätzliche Zulässigkeit — also den formellen Vorabcheck — bevor ein vollständiger Bauantrag gestellt wird.
Hintergrund
Das Grundstück liegt im Bebauungsplan "Dorf–Teil A" im Sondergebiet "Wohnen/Ferienwohnen". Dort sind Wohngebäude, Gästebeherbergung und freie Berufe zulässig. Laut B-Plan darf Gästebeherbergung ab 120 m² Wohnfläche nur entstehen, wenn gleichzeitig eine Dauerwohnung geschaffen wird. Das Haus wurde bereits jahrelang als zwei Ferienwohnungen genutzt, eine frühere Baugenehmigung liegt weder der Gemeinde noch dem Landkreis vor.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Die Vorlage betrifft ein einzelnes privates Grundstück und hat keine direkte Auswirkung auf die Allgemeinheit. Für die Nachbarschaft ist relevant, dass das Haus künftig als zwei separate Ferienwohnungen vermietet werden soll. Die geplante Veranda an der Straßenseite muss den Vorgaben der Baugestaltungs- und Erhaltungssatzung entsprechen.
Die wichtigsten Punkte
- Das Haus aus dem Jahr 1939 soll zu zwei Ferienwohnungen umgebaut und straßenseitig mit einer Veranda (5,50 × 3,00 m) erweitert werden
- Die Gesamtwohnfläche beträgt laut Berechnung 111 m² und liegt damit unter der 120-m²-Grenze, die eine Dauerwohnung vorschreiben würde
- Die Verwaltung korrigiert die Bezeichnung: Es handelt sich um eine Nutzungsänderung eines Wohnhauses, nicht um ein Ferienhaus
- Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Baugestaltungssatzung I und der Erhaltungssatzung der Gemeinde Spiekeroog
- Die Verwaltung schlägt vor, die Zulässigkeit des Vorhabens zu bejahen
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/101/2017
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8207 kB
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein Eigentümer will zwei im Bau befindliche Dauerwohnungen nachträglich in Ferienwohnungen umwidmen. Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen: Eine Nutzungsänderung widerspricht der Erhaltungssatzung der Gemeinde Spiekeroog und den Festsetzungen des Bebauungsplans Dorf-Teil A. Der Rat soll dem Antrag nicht zustimmen.
Die Gemeinde soll einem Antrag auf Umwandlung eines Wohnhauses in ein Ferienhaus widersprechen. Das Gebäude liegt im B-Plan-Gebiet Dorf-Teil A und ist dort nur als Dauerwohnraum genehmigt. Die Erhaltungssatzung zur Sicherung der Bevölkerungsstruktur schließt eine gewerbliche Nutzung als Ferienwohnung aus. Der Beschlussvorschlag lautet: Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt.
Die Gemeinde soll erneut über einen Bauantrag entscheiden, der ein Wohnhaus in ein Ferienhaus umwandeln will. Den Antrag hatte der Gemeinderat bereits im Oktober 2021 abgelehnt; der Landkreis schickte ihn zurück zur erneuten Prüfung unter der seit November 2021 geltenden Veränderungssperre. Die Verwaltung empfiehlt, das Einvernehmen erneut zu verweigern, weil die Umnutzung Dauerwohnraum vernichten würde — das Gegenteil dessen, was der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan 22 bezweckt.
Eine Bauvoranfrage zum Umbau eines Wohn- und Geschäftshauses sowie zum Neubau von drei Ferienwohnungen liegt dem Rat zur Entscheidung vor. Der Rat soll klären, ob das Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist, bevor ein vollständiger Bauantrag gestellt wird.