Bauvoranfrage Neubau eines Gästehauses
Stand der Beratung
Abgelehnt · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 17. Juli 2014
Abgelehnt
am 17. Juli 2014 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Der Rat beschließt einstimmig das Einvernehmen gem. § 14 Abs. 2 nicht zu erteilen. Die Verwaltung soll den Beschluss entsprechend kommunizieren. Herr Germis begibt sich in den Zuschauerraum, da er sich als befangen bzgl. dieses Tops sieht. Nachdem Ratsherr Bücking die Bauvoranfrage „Süderloog 12“ erläutert hat, entsteht ein Meinungsaustausch bzgl. der Größe des Neubaus, gerade im Verhältnis zur noch nutzbaren freien Fläche des Grundstückes. Herr Bücking stellt fest, dass nach aktuellem B-Plan die geplante Größe in Ordnung sei. Es wird im Folgenden bemängelt, dass im geplanten Neubau kein Dauerwohnraum vorgesehen sei, obwohl es im jetzigen Haus sehr wohl Dauerwohnraum gäbe. Die Erhaltung ist nach geltender Erhaltungssatzung zwingend vorgeschrieben. Der Sinn und Zweck dieser Satzung sowie die Möglichkeit, den geforderten Dauerwohnraum von einem Grundstück auf ein anderes zu übertragen, wird diskutiert. Es wird deutlich, dass keine Entscheidung bzgl. der Bauvoranfrage getroffen werden kann, so lange nicht die Grundsatzfrage bzgl. des zu erhaltenden Dauerwohnraumes geklärt ist; gerade im Hinblick auf die Außenwirkung bei konträren Entscheidungen. BM Fiegenheim führt aus, dass eine positive Antwort auf die Bauvoranfrage an den Bauherren bindend sei. Da zum jetzigen Zeitpunkt keine Entscheidung getroffen werden könne, sollte eine ablehnende Stellungnahme an den Landkreis ergehen sowie eine Begründung an den Architekten, damit der Bauherr weiter planen könne.
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Der Rat hat einstimmig das gemeindliche Einvernehmen für eine Bauvoranfrage zum Neubau eines Gästehauses verweigert. Der geplante Neubau überschreitet die im künftigen Bebauungsplan zulässige Grundfläche, und die Frage des zu erhaltenden Dauerwohnraums ist ungeklärt. Die Verwaltung soll die ablehnende Entscheidung gegenüber dem Landkreis begründen und dem Architekten erläutern, damit der Bauherr weiter planen kann.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zur Bauvoranfrage — ein privates Vorhaben zum Neubau eines Gästehauses im Bereich Ortsmitte. Das Grundstück liegt in einem Gebiet mit Veränderungssperre und laufendem Bebauungsplanverfahren; der Rat entscheidet über das gemeindliche Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB.
Hintergrund
Der Rat der Gemeinde Spiekeroog hat am 28. Februar 2013 für dieses Gebiet eine Veränderungssperre und einen Aufstellungsbeschluss für einen neuen Bebauungsplan gefasst. Der Vorgänger-B-Plan "Dorf" wurde für nichtig erklärt; seitdem gilt wieder der ältere B-Plan Nr. 8 C "Ortsmitte-West". Der Entwurf des neuen B-Plans sieht bei Grundstücken über 800 m² eine maximale Grundfläche von 210 m² vor. Zusätzlich gilt auf dem Grundstück die Bauerhaltungssatzung, die den Erhalt von Dauerwohnraum zwingend vorschreibt.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Das Vorhaben betrifft die Frage, ob auf einem Grundstück mit bestehendem Dauerwohnraum ein größeres Gästehaus entstehen kann, ohne diesen Wohnraum zu ersetzen. Die Dauerwohnraum-Erhaltungssatzung sichert Wohnraum für Inselansässige; eine positive Voranfrage wäre für die Gemeinde bindend gewesen. Für die Allgemeinheit ist relevant, wie konsequent diese Satzung angewendet wird — auch mit Blick auf den knappen dauerhaften Wohnraum auf der Insel.
Die wichtigsten Punkte
- Der Rat hat einstimmig das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB verweigert
- Die ursprünglich beantragte Grundfläche von 230 m² wurde vom Antragsteller auf 210 m² reduziert, liegt damit aber weiterhin an der Grenze des Planungsentwurfs
- Das bestehende Gebäude ist Dauerwohnraum für mehrere Personen; der Neubau sieht keinen Ersatz dafür vor
- Die Erhaltungssatzung schreibt den Erhalt von Dauerwohnraum zwingend vor — diese Grundsatzfrage blieb ungeklärt
- Die Verwaltung soll die Ablehnung gegenüber dem Landkreis begründen und dem Architekten erläutern, damit der Bauherr umplanen kann
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 10. September 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/035/2014
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 10. September 2026
- Original
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Anlagen (1)
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Im Dorf soll auf einem rund 755 Quadratmeter großen Grundstück ein bestehendes Gebäude abgerissen und durch zwei Neubauten ersetzt werden: ein Gebäude mit vier Ferienwohnungen und ein weiteres mit einer Gastronomiefläche sowie einer Dauerwohnung. Rat und Ausschüsse haben das gemeindliche Einvernehmen einstimmig erteilt, allerdings mit zwei Bedingungen: Die Dauerwohnung muss in Lage und Größe eindeutig in der Baugenehmigung festgeschrieben werden, und das Hauptgebäude muss zur nördlichen Grenze drei Meter Abstand einhalten.
Die Verwaltung empfiehlt, die Bauvoranfrage für Haus 2 (mutmaßlich Hotel Zur Linde) abzulehnen. Geplant war, den Hotelbetrieb aufzugeben und neue Ferienwohnungen zu bauen; Dachgeschoss und Obergeschoss sollten zu Dauerwohnraum umgenutzt werden. Die geplanten Anbauten überschreiten mit insgesamt 58,3 m² die im Bebauungsplan erlaubte Verandenfläche von 40 m² und sind daher nicht zulässig. Der Beschlussvorschlag lautet: nicht genehmigungsfähig.
Ein privater Antragsteller möchte ein bestehendes Gebäude abreißen und durch zwei Neubauten mit drei Ferienwohnungen und einer Dauerwohnung ersetzen. Die Verwaltung hat die Bauvoranfrage geprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben dem Bebauungsplan Dorf-Teil A entspricht. Der Rat soll das gemeindliche Einvernehmen mit der Auflage erteilen, dass die Dauerwohnung in den Bauplänen eindeutig ausgewiesen wird.
Im Bereich des Kurzentrums soll eine neue Abenteuergolfanlage gebaut werden. Die Verwaltung hat die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit geprüft und befürwortet das Vorhaben. Strittig ist ein kleiner Teil der Logistikfläche (46,85 m²), der in einer als öffentliche Grünfläche festgesetzten Zone liegt und eine Befreiung vom Bebauungsplan Kurzentrum erfordert. Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass die Gemeinde dieser Befreiung zustimmt.