Bauvoranfrage: Umbau und Umnutzung eines Bestandsgebäudes in eine Ferienwohnungsanlage mit 2 Nutzungseinheiten und Gemeinschaftsflächen
Stand der Beratung
Abgelehnt · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 6. Juni 2019
Abgelehnt
am 06. Juni 2019 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Die Zustimmung zur vorliegenden Bauvoranfrage wird erteilt. Der Bauausschuss vertritt die Ansicht, dass für dieses Vorhaben die Erhaltungssatzung greift. Da eine Dauerwohnung vorhanden war, wird diese auch mindestens weiterhin gefordert. RV Redelfs erklärt zudem, dass bei einer solchen Maßnahme im Außenbereich, der Rat nicht nur sein Einvernehmen erteilen darf, sondern der Maßnahme explizit zustimmen muss. Der Rat bitte die Verwaltung dem Antragsteller mitzuteilen, dass eine Dauerwohnung, analog zu den Bestimmungen des B-Plan „Dorf“ erwartet wird. Der neuformulierte Beschlussvorschlag wird einstimmig abgelehnt.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Ein bestehendes Wohnhaus im Außenbereich von Spiekeroog soll zu einer Ferienwohnungsanlage mit zwei Einheiten und einem gemeinsamen Bereich umgebaut werden. Das Gebäude steht in Alleinlage, die bisherigen Bewohner:innen sind verstorben. Die Verwaltung hält die Nutzungsänderung für zulässig und schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Einordnung
Bauvoranfrage einer Erbengemeinschaft, eingebracht bei der Verwaltung am 26. April 2019. Es geht um die Klärung der städtebaulichen Zulässigkeit vor einem förmlichen Bauantrag.
Hintergrund
Das Grundstück liegt im Außenbereich der Gemeinde und fällt damit nicht unter einen Bebauungsplan. Maßgeblich ist § 35 BauGB, der Vorhaben im Außenbereich nur unter engen Voraussetzungen erlaubt. Zusätzlich gilt die Erhaltungssatzung der Gemeinde Spiekeroog zum Schutz der ortsansässigen Bevölkerungsstruktur. Die Verwaltung prüft, ob die Alleinlage und das Fehlen direkter Nachbarn dazu führen, dass diese Schutzvorschrift dem Vorhaben nicht entgegensteht.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Das Gebäude liegt abseits der Ortslage ohne direkte Nachbarn, sodass die meisten Insulaner:innen nicht unmittelbar betroffen sind. Mittelbar ist relevant, dass die Gemeinde über ihre Erhaltungssatzung steuert, ob Wohnraum in Ferienvermietung umgewandelt wird. Die Verwaltung kommt hier zum Schluss, dass die Schutzwirkung der Satzung in diesem Einzelfall nicht greift.
Die wichtigsten Punkte
- Das Bestandsgebäude im Außenbereich soll in zwei Ferienwohnungen mit Gemeinschaftsbereich umgewandelt werden
- Die äußere Gebäudegestalt bleibt unverändert, nur Innenwände und Türdurchbrüche werden angepasst
- Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung, die ortsansässige Wohnbevölkerung schützen soll
- Die Verwaltung sieht die Satzung hier nicht als Hindernis, weil das Gebäude in Alleinlage ohne direkte Nachbarn steht
- Der Beschlussvorschlag lautet, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 i. V. m. § 35 BauGB zu erteilen
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/042/2019
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
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Anlagen (1)
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Die Gemeinde verweigert ihr Einvernehmen zu einer Ausnahme von der Veränderungssperre für ein Bestandsgebäude im Dorf, das saniert und teilweise neu gebaut werden soll. Die Bauvoranfrage sieht einen Umbau, eine Nutzungsänderung von einer Frühstückspension zu Ferienwohnungen sowie einen Neubau im nördlichen Grundstücksteil vor. Die Verwaltung hält eine Vorabbindung für nicht vertretbar, weil zentrale Planungsfragen noch offen sind. Der Beschlussvorschlag lautet: Das gemeindliche Einvernehmen zur Ausnahme wird nicht erteilt.
Die Gemeinde hat das gemeindliche Einvernehmen zu einer Bauvoranfrage versagt — ein Antragsteller will ein bestehendes Gebäude zu einer Ferienwohnungsanlage mit zwei Einheiten und Gemeinschaftsflächen umbauen. Gegen die Versagung haben Rechtsanwälte Einspruch eingelegt. Bau- und Verwaltungsausschuss sowie Rat werden über den Zwischenstand informiert; die zugehörigen Schreiben des Landkreises Wittmund und der Anwaltskanzlei sind nicht öffentlich.
Ein privater Antragsteller möchte ein bestehendes Gebäude abreißen und durch zwei Neubauten mit drei Ferienwohnungen und einer Dauerwohnung ersetzen. Die Verwaltung hat die Bauvoranfrage geprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben dem Bebauungsplan Dorf-Teil A entspricht. Der Rat soll das gemeindliche Einvernehmen mit der Auflage erteilen, dass die Dauerwohnung in den Bauplänen eindeutig ausgewiesen wird.
Ein potenzieller Käufer möchte ein Wohnhaus auf Spiekeroog so umbauen, dass das Erdgeschoss als Ferienwohnung und das Dachgeschoss als Dauerwohnung genutzt wird. Der Landkreis Wittmund hat die Gemeinde um eine Stellungnahme zu dieser Bauvoranfrage gebeten. Die Verwaltung kommt zum Ergebnis, dass keine Gefährdung der Wohnbevölkerungszusammensetzung vorliegt und das Einvernehmen erteilt werden muss. Der Beschlussvorschlag lautet: Die Gemeinde erteilt das Einvernehmen nach den Paragraphen 172 und 173 BauGB.