Bauvoranfrage: Umbau und Umnutzung eines Bestandsgebäudes in eine Ferienwohnungsanlage mit 2 Nutzungseinheiten und Gemeinschaftsflächen
Stand der Beratung
Abgelehnt · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 6. Juni 2019
Abgelehnt
am 06. Juni 2019 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Die Zustimmung zur vorliegenden Bauvoranfrage wird erteilt. Der Bauausschuss vertritt die Ansicht, dass für dieses Vorhaben die Erhaltungssatzung greift. Da eine Dauerwohnung vorhanden war, wird diese auch mindestens weiterhin gefordert. RV Redelfs erklärt zudem, dass bei einer solchen Maßnahme im Außenbereich, der Rat nicht nur sein Einvernehmen erteilen darf, sondern der Maßnahme explizit zustimmen muss. Der Rat bitte die Verwaltung dem Antragsteller mitzuteilen, dass eine Dauerwohnung, analog zu den Bestimmungen des B-Plan „Dorf“ erwartet wird. Der neuformulierte Beschlussvorschlag wird einstimmig abgelehnt.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
Zusammenfassung
Wie das funktioniertEin bestehendes Wohnhaus im Außenbereich von Spiekeroog soll zu einer Ferienwohnungsanlage mit zwei Einheiten und einem gemeinsamen Bereich umgebaut werden. Das Gebäude steht in Alleinlage, die bisherigen Bewohner:innen sind verstorben. Die Verwaltung hält die Nutzungsänderung für zulässig und schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Einordnung
Bauvoranfrage einer Erbengemeinschaft, eingebracht bei der Verwaltung am 26. April 2019. Es geht um die Klärung der städtebaulichen Zulässigkeit vor einem förmlichen Bauantrag.
Hintergrund
Das Grundstück liegt im Außenbereich der Gemeinde und fällt damit nicht unter einen Bebauungsplan. Maßgeblich ist § 35 BauGB, der Vorhaben im Außenbereich nur unter engen Voraussetzungen erlaubt. Zusätzlich gilt die Erhaltungssatzung der Gemeinde Spiekeroog zum Schutz der ortsansässigen Bevölkerungsstruktur. Die Verwaltung prüft, ob die Alleinlage und das Fehlen direkter Nachbarn dazu führen, dass diese Schutzvorschrift dem Vorhaben nicht entgegensteht.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Das Gebäude liegt abseits der Ortslage ohne direkte Nachbarn, sodass die meisten Insulaner:innen nicht unmittelbar betroffen sind. Mittelbar ist relevant, dass die Gemeinde über ihre Erhaltungssatzung steuert, ob Wohnraum in Ferienvermietung umgewandelt wird. Die Verwaltung kommt hier zum Schluss, dass die Schutzwirkung der Satzung in diesem Einzelfall nicht greift.
Die wichtigsten Punkte
- Das Bestandsgebäude im Außenbereich soll in zwei Ferienwohnungen mit Gemeinschaftsbereich umgewandelt werden
- Die äußere Gebäudegestalt bleibt unverändert, nur Innenwände und Türdurchbrüche werden angepasst
- Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung, die ortsansässige Wohnbevölkerung schützen soll
- Die Verwaltung sieht die Satzung hier nicht als Hindernis, weil das Gebäude in Alleinlage ohne direkte Nachbarn steht
- Der Beschlussvorschlag lautet, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 i. V. m. § 35 BauGB zu erteilen
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/042/2019
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8206 kB
Beratungsfolge
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