Beratung und Beschluss über den Abschluss eines Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 6. Juni 2019
Beschlossen — einstimmig
am 06. Juni 2019 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beauftragt die Verwaltung einen Vertrag mit den Änderungen zur Durchführung der Aufstellung eines Bebauungsplans zwischen den Beteiligten abzuschließen . RV Redelfs berichtet über die Beratungen im VA, der sich dafür aussprach die Absätze 2 und 3 des § 5 ersatzlos zu streichen. Das Gremium befasst sich eingehender mit § 5 des Durchführungsvertrages und kommt zu dem Entschluss, Absatz 1 wie folgt umzuändern: „Der Vorhabenträger verpflichtet sich für die Dauer von 10 Jahren ab Bezugsfertigkeit aller Dauerwohnungen im Vorhabenbereich, diese den Mitgliedern der Gemeinde bevorzugst zur Belegung zur Verfügung zu stellen. Mitglieder der Gemeinde sind Einwohner mit Alleiniger- oder Hauptwohnung auf Spiekeroog.“ Die Absätze 2 und 3 werden ersatzlos gestrichen. Anschließend diskutiert der Rat darüber inwieweit der Eigentümer des Künstlerhauses Auskünfte über die Wohnungsbewerber erhalten darf. Herr Schütte gibt zu Bedenken, dass die Weitergabe von Informationen an Ditte problematisch ist. Jedoch kann der Eigentümer, wie jeder andere Vermieter auch, von potentiellen Mietern z.B. die Vorlage einer Meldebescheinigung, Gehalts- und Vormieternachweise verlangen.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
Zusammenfassung
Wie das funktioniertDie Gemeinde Spiekeroog soll einen Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 'Künstlerhaus' abschließen. Ein solcher Vertrag regelt bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen die Ziele des Vorhabens und legt fest, wer die Verfahrenskosten trägt. Der Rat wird beauftragt, diesen Vertrag vor dem abschließenden Satzungsbeschluss vorzulegen und zu beschließen.
Einordnung
Verwaltungsvorlage zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 'Künstlerhaus'; die Vorlage befindet sich in einer Zwischenphase des Verfahrens — der Durchführungsvertrag muss vor dem Satzungsbeschluss abgeschlossen sein.
Hintergrund
Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan — ein B-Plan, bei dem ein privater Vorhabenträger das Vorhaben selbst umsetzt — setzt zwingend einen Durchführungsvertrag mit der Gemeinde voraus. Darin werden Ziele, Zeitplan und Kostenverteilung des Verfahrens verbindlich geregelt. Als Anlage liegen zwei Vertragsentwürfe für das Künstlerhaus vor (Stand Mai und Juni 2019). Ohne diesen Vertrag kann kein Satzungsbeschluss gefasst werden.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Der Vertrag betrifft in erster Linie das Verhältnis zwischen dem Vorhabenträger des Künstlerhauses und der Gemeinde. Für die breite Bevölkerung ist die Vorlage ein formaler Verfahrensschritt, der den Weg zum endgültigen Bebauungsplan für das Künstlerhaus freimacht. Direkte Auswirkungen auf den Inselalltag entstehen durch diesen Schritt noch nicht.
Die wichtigsten Punkte
- Für jeden vorhabenbezogenen Bebauungsplan schreibt das Baugesetzbuch einen Durchführungsvertrag vor
- Der Vertrag regelt Ziele des Vorhabens und Kostenverteilung zwischen Vorhabenträger und Gemeinde
- Als Anlage liegen zwei Entwürfe des Durchführungsvertrags für das Künstlerhaus vor
- Der Rat beauftragt die Verwaltung, den Vertrag vor dem Satzungsbeschluss zur Beschlussfassung vorzulegen
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/043/2019
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-898 kB
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
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