Beratung und Beschluss über die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 31. August 2022
Beschlossen — einstimmig
am 31. August 2022 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen zur Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB wird erteilt. Im BA vom 11.08.2022 geänderter
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Die Gemeinde soll eine Ausnahme von der geltenden Veränderungssperre erteilen, damit an einem Bestandsgebäude im Dorf eine Veranda angebaut und eine alte offene Überdachung abgerissen werden kann. Die Veranda entspricht der Gestaltungssatzung und den Vorgaben des alten Bebauungsplans Dorf Teil-A. Der Bauausschuss hat das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB erteilt, verknüpft mit der Bedingung, dass der betroffene Wohnraum als Dauerwohnraum genutzt und dies schriftlich festgehalten wird.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zur Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB für einen privaten Bauantrag auf einem Grundstück im Dorfbereich. Die Vorlage durchlief Bauausschuss, Verwaltungsausschuss und Rat.
Hintergrund
Für den Dorfbereich gilt derzeit eine Veränderungssperre, weil ein neuer Bebauungsplan aufgestellt wird. Während einer Veränderungssperre sind bauliche Maßnahmen grundsätzlich untersagt, sofern die Gemeinde nicht ausdrücklich eine Ausnahme erteilt. Der bestehende B-Plan Dorf Teil-A sieht Veranden vor; auch der in Aufstellung befindliche neue B-Plan soll Veranden als stilistisches Merkmal weiterführen. In der Umgebung des Grundstücks prägen bereits zahlreiche Veranden das Ortsbild.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Die Entscheidung betrifft direkt nur das einzelne Bauvorhaben. Für die Inselbevölkerung insgesamt ist relevant, dass die Gemeinde die Ausnahme an eine Bedingung knüpft: Der betroffene Wohnraum muss als Dauerwohnraum genutzt werden und darf nicht etwa als Ferienwohnung umgewidmet werden. Das zeigt, wie die Gemeinde die Veränderungssperre nutzt, um Dauerwohnraum zu sichern.
Die wichtigsten Punkte
- Beantragt ist der Anbau einer Veranda sowie der Abriss einer alten Überdachung an einem Bestandsgebäude im Dorfbereich
- Die Gemeinde erteilt das Einvernehmen zur Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB
- Die Ausnahme gilt nur, wenn der genannte Wohnraum dauerhaft als Dauerwohnraum genutzt und das schriftlich festgelegt wird
- Eine Nutzung als Ferienwohnung ist durch diesen Beschluss ausdrücklich nicht genehmigt und müsste gesondert beantragt werden
- Die Veranda entspricht der Gestaltungssatzung und dem geltenden B-Plan Dorf Teil-A
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 10. September 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/059/2022
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 10. September 2026
- Original
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Anlagen (1)
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein privater Eigentümer beantragt nachträglich die Genehmigung für einen Balkon, einen Wintergarten und die Umnutzung von Abstellräumen zu einem weiteren Appartement in einem bestehenden Appartementhaus auf Spiekeroog. Das Grundstück liegt in einem Bereich, für den der Rat im Februar 2013 eine Veränderungssperre und einen Aufstellungsbeschluss für einen neuen Bebauungsplan erlassen hat. Die Verwaltung zweifelt, ob alle beantragten Maßnahmen nach altem und künftigem Planrecht zulässig sind. Der Bauausschuss soll beraten, ob die Gemeinde ausnahmsweise ihr Einvernehmen nach Paragraph 14 Abs. 2 BauGB erteilt.
Die Gemeinde soll erneut über einen Bauantrag entscheiden, der ein Wohnhaus in ein Ferienhaus umwandeln will. Den Antrag hatte der Gemeinderat bereits im Oktober 2021 abgelehnt; der Landkreis schickte ihn zurück zur erneuten Prüfung unter der seit November 2021 geltenden Veränderungssperre. Die Verwaltung empfiehlt, das Einvernehmen erneut zu verweigern, weil die Umnutzung Dauerwohnraum vernichten würde — das Gegenteil dessen, was der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan 22 bezweckt.
Ein privater Bauherr möchte an ein bestehendes Wohnhaus im Bereich des Bebauungsplans Dorf-Teil A eine inseltypische Veranda anbauen. Die geplante Veranda (17,52 m²) erfüllt weitgehend die Anforderungen der Gestaltungssatzung; lediglich die Sprossenfenster-Teilung weicht ab, und der bestehende Dachgeschoss-Balkon berührt eine B-Plan-Festsetzung, weshalb eine Befreiung beim Landkreis beantragt wurde. Die Gemeinde hat keine Einwände und soll ihr Einvernehmen erteilen.
Die Gemeinde will der Verwaltung erlauben, Ausnahmen von der Veränderungssperre für Photovoltaikanlagen auf Hausdächern selbst zu genehmigen. Hintergrund ist die laufende Aufstellung des Bebauungsplans 22, der eine Veränderungssperre ausgelöst hat — die auch eigentlich genehmigungsfreie Maßnahmen wie Solaranlagen blockiert. Bisher mussten solche Ausnahmen den politischen Gremien vorgelegt werden. Der im Bauausschuss geänderte Beschlussvorschlag sieht vor, dass die Verwaltung eigenständig entscheidet, aber den Rat informiert; für Anträge im Bereich der Gestaltungssatzung I bleibt die Gremienentscheidung erhalten.