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Spiekeroog-Radar
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Sitzungsvorlage
Sachverhalt, den ein Gremium berät.

Beschluss über den Erlaß einer Veränderungssperre für verschiedene Bebauungspläne

Stand der Beratung

Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 26. Februar 2015

Beschluss

Beschlossen — einstimmig

am 26. Februar 2015 im Rat der Gemeinde Spiekeroog

Worum es ging

Der Rat beschließt einstimmig folgende Veränderungssperre: Satzung der Gemeinde Spiekeroog über den Erlass einer Veränderungssperre i.S. des § 14 Baugesetzbuches (BauGB) im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 7 a „Wittdün“, des Bebauungsplanes Nr. 8 C “Ortsmitte West“, des Bebauungsplanes Nr. 8 D „Ortsmitte Ost“, des Bebauungsplanes Nr. 9 „Melksett“, des Bebauungsplanes Nr. 10 „Hellerpad“, des Bebauungsplanes Nr. 12 „Up de Höcht/Up de Dünen“, des Bebauungsplanes Nr. 13 „Am Bahnhof“ und des Bebauungsplanes Nr. 16 „Slurpad“ Aufgrund der §§ 14 f. des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S.1748) sowie der §§ 10 und 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.10.2010 (Nds. GVBl. S.576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. S.434) hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner Sitzung am 26.02.2015 beschlossen: § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Veränderungssperre, der mit dem Gestaltungsbereich der o.a. Bebauungspläne weitgehend identisch ist, ist dem nachstehenden Übersichtsplan zu entnehmen. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Rechtswirkungen der Veränderungssperre Der Rat der Gemeinde Spiekeroog hat die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für die vorgenannten Bebauungspläne mit dem Inhalt beschlossen, dass Vorhaben i.S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Spiekeroog. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Wittmund rückwirkend zum 30.03.2013 in Kraft. Sie tritt spätestens mit Ablauf des 28.03.2015 außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt vorher außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 1 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Spiekeroog, am Piszczan Bürgermeister BM Piszczan berichtet, dass das OVG Lüneburg eine Veränderungssperre aus dem Jahre 2013 für den Bereich „Wittdün“ für ungültig erklärt hat und daher diese aufhob. Dies hatte zur Folge, dass es zu einem Rückfall auf den alten B-Plan kam. RM Schreiber verlangt eine Erläuterung, wie es zu diesem verfahrenstechnischem Fehler kommen konnte. BM Piszczan erklärt dies in der Tatsache, dass die Veränderungssperre vor dem Erlass des B-Plans veröffentlicht wurde und daher ungültig war. Die RM Redelfs u. Klasing äußern diesbezüglich deutliche Kritik an der früheren Verwaltungsspitze. Das Gremium ist sich darüber einig, dass eine neue Veränderungssperre erlassen werden soll. RV Bücking trägt den Wortlaut der Satzung vor.

Zusammenfassung

Wie das funktioniert
Wie wichtig für die Insel?
hoch

Die Gemeinde Spiekeroog will für mehrere Bebauungspläne eine Veränderungssperre erlassen. Eine Veränderungssperre friert die bauliche Nutzung in einem Plangebiet vorübergehend ein, damit laufende Planungsvorhaben nicht durch neue Bauprojekte unterlaufen werden. Der Rat soll darüber beschließen.

Einordnung

Verwaltungsvorlage aus dem Jahr 2015, mit der der Rat über den Erlass einer Veränderungssperre für mehrere Bebauungspläne beschließen soll. Es handelt sich um ein planungsrechtliches Sicherungsinstrument nach Baugesetzbuch.

Hintergrund

Eine Veränderungssperre ist ein förmliches Instrument nach § 14 BauGB, das eine Gemeinde erlassen kann, sobald ein Bebauungsplan aufgestellt oder geändert wird. Sie verhindert, dass während der laufenden Planung Bauvorhaben genehmigt werden, die dem künftigen Plan widersprechen könnten. Welche konkreten Bebauungspläne betroffen sind und welche Planungsanlässe dahinterstecken, geht aus dem Titel allein nicht hervor, da kein PDF vorliegt.

Was bedeutet das für Insulaner:innen?

Für Grundstückseigentümer:innen in den betroffenen Plangebieten bedeutet eine Veränderungssperre, dass Bauanträge für die Dauer der Sperre in der Regel nicht genehmigt werden können. Da die betroffenen Gebiete und deren Umfang aus dem Titel allein nicht erkennbar sind, lässt sich die konkrete Betroffenheit nicht eingrenzen.

Die wichtigsten Punkte

  • Der Rat soll eine Veränderungssperre für mehrere Bebauungspläne beschließen
  • Eine Veränderungssperre sichert laufende Bauleitplanung, indem sie neue Bauvorhaben im Plangebiet vorübergehend unterbindet
  • Welche Bebauungspläne konkret betroffen sind, geht aus dem Titel allein nicht hervor
  • Die Vorlage stammt aus dem Jahr 2015 und liegt nur als Titel vor, kein PDF wurde übermittelt

KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.

Eckdaten

Aktenzeichen
01/021/2015
Typ
📄 Sitzungsvorlage
Anhänge
1 Dokument
Im Radar seit
25. Mai 2026
Zuletzt aktualisiert
24. Juli 2026
Original
Im Ratsinformationssystem öffnen ↗

Anlagen (1)

Beratungsfolge

  1. Rat der Gemeinde Spiekeroog26. Februar 2015, 20:04 UhrEntscheidungeinstimmig

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