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Spiekeroog-Radar
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Sitzungsvorlage
Sachverhalt, den ein Gremium berät.

Beschluss über den Erlaß einer Veränderungssperre für verschiedene Bebauungspläne

Stand der Beratung

Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 26. Februar 2015

Beschluss

Beschlossen — einstimmig

am 26. Februar 2015 im Rat der Gemeinde Spiekeroog

Worum es ging

Der Rat beschließt einstimmig folgende Veränderungssperre: Satzung der Gemeinde Spiekeroog über den Erlass einer Veränderungssperre i.S. des § 14 Baugesetzbuches (BauGB) im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 7 a „Wittdün“, des Bebauungsplanes Nr. 8 C “Ortsmitte West“, des Bebauungsplanes Nr. 8 D „Ortsmitte Ost“, des Bebauungsplanes Nr. 9 „Melksett“, des Bebauungsplanes Nr. 10 „Hellerpad“, des Bebauungsplanes Nr. 12 „Up de Höcht/Up de Dünen“, des Bebauungsplanes Nr. 13 „Am Bahnhof“ und des Bebauungsplanes Nr. 16 „Slurpad“ Aufgrund der §§ 14 f. des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S.1748) sowie der §§ 10 und 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.10.2010 (Nds. GVBl. S.576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. S.434) hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner Sitzung am 26.02.2015 beschlossen: § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Veränderungssperre, der mit dem Gestaltungsbereich der o.a. Bebauungspläne weitgehend identisch ist, ist dem nachstehenden Übersichtsplan zu entnehmen. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Rechtswirkungen der Veränderungssperre Der Rat der Gemeinde Spiekeroog hat die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für die vorgenannten Bebauungspläne mit dem Inhalt beschlossen, dass Vorhaben i.S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Spiekeroog. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Wittmund rückwirkend zum 30.03.2013 in Kraft. Sie tritt spätestens mit Ablauf des 28.03.2015 außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt vorher außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 1 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Spiekeroog, am Piszczan Bürgermeister BM Piszczan berichtet, dass das OVG Lüneburg eine Veränderungssperre aus dem Jahre 2013 für den Bereich „Wittdün“ für ungültig erklärt hat und daher diese aufhob. Dies hatte zur Folge, dass es zu einem Rückfall auf den alten B-Plan kam. RM Schreiber verlangt eine Erläuterung, wie es zu diesem verfahrenstechnischem Fehler kommen konnte. BM Piszczan erklärt dies in der Tatsache, dass die Veränderungssperre vor dem Erlass des B-Plans veröffentlicht wurde und daher ungültig war. Die RM Redelfs u. Klasing äußern diesbezüglich deutliche Kritik an der früheren Verwaltungsspitze. Das Gremium ist sich darüber einig, dass eine neue Veränderungssperre erlassen werden soll. RV Bücking trägt den Wortlaut der Satzung vor.

ZusammenfassungAutomatisch · KI

Wie das funktioniert

Von Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.

Inselrelevanz
hoch

Die Gemeinde Spiekeroog beschließt eine Veränderungssperre für acht Bebauungsplangebiete im Ortskern und angrenzenden Bereichen. Sie verhindert neue Bauvorhaben und wertsteigernde Grundstücksveränderungen, während die Bebauungspläne überarbeitet werden. Die Sperre gilt rückwirkend ab dem 30. März 2013 und läuft spätestens am 28. März 2015 aus. Der Rat soll der Satzung zustimmen.

Einordnung

Verwaltungsvorlage des Bürgermeisters zur Beschlussfassung durch Verwaltungsausschuss und Rat am 26. Februar 2015. Es handelt sich um eine Satzung nach Paragraf 14 Baugesetzbuch, die acht bestehende Bebauungsplangebiete sichert.

Hintergrund

Eine Veränderungssperre friert den Bestand in einem Plangebiet ein, solange ein Bebauungsplan aufgestellt oder geändert wird. Betroffen sind die Gebiete der Bebauungsplane Nr. 7a Wittdün, Nr. 8C Ortsmitte West, Nr. 8D Ortsmitte Ost, Nr. 9 Melksett, Nr. 10 Hellerpad, Nr. 12 Up de Höcht/Up de Dünen, Nr. 13 Am Bahnhof und Nr. 16 Slurpad. Die Sperre soll rückwirkend zum 30. März 2013 in Kraft treten, was auf ein laufendes Planverfahren hindeutet, das bereits seit 2013 läuft. Ausnahmen sind möglich, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen.

Was bedeutet das für Insulaner:innen?

Grundstückseigentümer:innen in den genannten Plangebieten dürfen während der Sperre keine neuen Bauvorhaben starten und keine wesentlich wertsteigernden Veränderungen vornehmen. Bereits genehmigte Vorhaben und laufende Nutzungen bleiben davon unberührt. Da die Sperre spätestens am 28. März 2015 ausläuft und zum Zeitpunkt der Vorlage kurz bevorsteht, ist die praktische Wirkung für die meisten Insulaner:innen begrenzt.

Die wichtigsten Punkte

  • Acht Bebauungsplangebiete im Ortskern und Ortsrandlagen sind von der Sperre erfasst
  • Die Sperre untersagt neue Bauvorhaben sowie erhebliche wertsteigernde Grundstücksveränderungen
  • Sie gilt rückwirkend ab dem 30. März 2013 und endet spätestens am 28. März 2015
  • Bereits genehmigte Vorhaben und laufende Nutzungen bleiben weiterhin zulässig
  • Der Rat soll die Satzung formal beschließen, damit sie im Amtsblatt bekanntgemacht werden kann

KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. August 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.

Eckdaten

Aktenzeichen
01/021/2015
Typ
📄 Sitzungsvorlage
Anhänge
1 Dokument
Im Radar seit
25. Mai 2026
Zuletzt aktualisiert
24. August 2026
Original
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Anlagen (1)

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    Sitzungsvorlage
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Beratungsfolge

  1. Rat der Gemeinde Spiekeroog26. Februar 2015, 21:04 UhrEntscheidungeinstimmig

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