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Spiekeroog-Radar
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Sitzungsvorlage
Sachverhalt, den ein Gremium berät.

Beschluss über den Erlaß einer zweiten Veränderungssperre für verschiedene Bebauungspläne

Stand der Beratung

Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 26. Februar 2015

Beschluss

Beschlossen — einstimmig

am 26. Februar 2015 im Rat der Gemeinde Spiekeroog

Worum es ging

Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beschließt einstimmig folgende Veränderungssperre: Satzung der Gemeinde Spiekeroog über den Erlass einer Veränderungssperre i.S. des § 14 Baugesetzbuches (BauGB) im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 7 a „Wittdün“, des Bebauungsplanes Nr. 8 C “Ortsmitte West“, des Bebauungsplanes Nr. 8 D „Ortsmitte Ost“, des Bebauungsplanes Nr. 9 „Melksett“, des Bebauungsplanes Nr. 10 „Hellerpad“, des Bebauungsplanes Nr. 12 „Up de Höcht/Up de Dünen“, des Bebauungsplanes Nr. 13 „Am Bahnhof“ und des Bebauungsplanes Nr. 16 „Slurpad“ Aufgrund der §§ 14 f. des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S.1748) sowie der §§ 10 und 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.10.2010 (Nds. GVBl. S.576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. S.434) hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner Sitzung am 26.02.2015 beschlossen: § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Veränderungssperre, der mit dem Gestaltungsbereich der o.a. Bebauungspläne weitgehend identisch ist, ist dem nachstehenden Übersichtsplan zu entnehmen. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Rechtswirkungen der Veränderungssperre Der Rat der Gemeinde Spiekeroog hat die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für die vorgenannten Bebauungspläne mit dem Inhalt beschlossen, dass Vorhaben i.S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Spiekeroog. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Wittmund in Kraft. Sie tritt spätestens nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Bekanntmachung außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt vorher außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 1 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Spiekeroog, am Piszczan Bürgermeister Kämmerer Braun trägt kurz die Notwendigkeit einer zweiten Veränderungssperre vor. Das Gremium ist sich darüber einig, dass eine zweite Veränderungssperre erlassen werden soll. RV Bücking trägt den Wortlaut der Satzung vor.

ZusammenfassungAutomatisch · KI

Wie das funktioniert

Von Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.

Inselrelevanz
hoch

Die Gemeinde Spiekeroog erlässt eine zweite Veränderungssperre für acht Bebauungsplangebiete im Ort. Die Sperre friert Bauvorhaben und wesentliche Grundstücksveränderungen in diesen Gebieten für bis zu ein Jahr ein. Ziel ist es, die laufenden Planungsverfahren zu sichern, bevor neue Bebauungspläne rechtskräftig werden. Der Rat soll die entsprechende Satzung beschließen.

Einordnung

Beschlussvorlage der Verwaltung, eingebracht vom Bürgermeister. Der Rat soll eine zweite Veränderungssperre nach Paragraf 14 Baugesetzbuch als Satzung beschließen, die acht Bebauungsplangebiete betrifft.

Hintergrund

Eine Veränderungssperre ist ein planungsrechtliches Instrument, das Bauen und erhebliche Grundstücksveränderungen in einem Gebiet stoppt, solange ein neuer Bebauungsplan noch nicht rechtskräftig ist. Da es sich um eine zweite Veränderungssperre handelt, lief bereits eine erste Sperre, die ausgelaufen ist oder ausläuft. Die betroffenen Bebauungspläne sind Nr. 7a Wittdün, Nr. 8C Ortsmitte West, Nr. 8D Ortsmitte Ost, Nr. 9 Melksett, Nr. 10 Hellerpad, Nr. 12 Up de Höcht/Up de Dünen, Nr. 13 Am Bahnhof und Nr. 16 Slurpad. Die Sperre gilt maximal ein Jahr und endet früher, sobald die jeweiligen Bebauungspläne rechtskräftig werden.

Was bedeutet das für Insulaner:innen?

Die Sperre betrifft Grundstückseigentümer:innen und Bauwillige in den acht genannten Plangebieten, die weite Teile des Ortes abdecken. Wer dort bauen, umbauen oder sein Grundstück erheblich verändern will, braucht während der Laufzeit eine Ausnahmegenehmigung. Bereits erteilte Baugenehmigungen bleiben gültig, laufende Nutzungen dürfen fortgesetzt werden.

Die wichtigsten Punkte

  • Acht Bebauungsplangebiete im Ort werden mit einer zweiten Veränderungssperre belegt
  • Die Sperre untersagt neue Bauvorhaben und erhebliche Grundstücksveränderungen ohne Ausnahmegenehmigung
  • Sie gilt maximal ein Jahr nach Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Wittmund
  • Vor Inkrafttreten genehmigte Vorhaben und laufende Nutzungen sind ausdrücklich ausgenommen
  • Ausnahmen sind möglich, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen

KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. August 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.

Eckdaten

Aktenzeichen
01/022/2015
Typ
📄 Sitzungsvorlage
Anhänge
1 Dokument
Im Radar seit
25. Mai 2026
Zuletzt aktualisiert
24. August 2026
Original
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Anlagen (1)

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Beratungsfolge

  1. Rat der Gemeinde Spiekeroog26. Februar 2015, 21:04 UhrEntscheidungeinstimmig

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