Beschluss über den Erlaß einer zweiten Veränderungssperre für verschiedene Bebauungspläne
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 26. Februar 2015
Beschlossen — einstimmig
am 26. Februar 2015 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beschließt einstimmig folgende Veränderungssperre: Satzung der Gemeinde Spiekeroog über den Erlass einer Veränderungssperre i.S. des § 14 Baugesetzbuches (BauGB) im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 7 a „Wittdün“, des Bebauungsplanes Nr. 8 C “Ortsmitte West“, des Bebauungsplanes Nr. 8 D „Ortsmitte Ost“, des Bebauungsplanes Nr. 9 „Melksett“, des Bebauungsplanes Nr. 10 „Hellerpad“, des Bebauungsplanes Nr. 12 „Up de Höcht/Up de Dünen“, des Bebauungsplanes Nr. 13 „Am Bahnhof“ und des Bebauungsplanes Nr. 16 „Slurpad“ Aufgrund der §§ 14 f. des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S.1748) sowie der §§ 10 und 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.10.2010 (Nds. GVBl. S.576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. S.434) hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner Sitzung am 26.02.2015 beschlossen: § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Veränderungssperre, der mit dem Gestaltungsbereich der o.a. Bebauungspläne weitgehend identisch ist, ist dem nachstehenden Übersichtsplan zu entnehmen. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Rechtswirkungen der Veränderungssperre Der Rat der Gemeinde Spiekeroog hat die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für die vorgenannten Bebauungspläne mit dem Inhalt beschlossen, dass Vorhaben i.S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Spiekeroog. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Wittmund in Kraft. Sie tritt spätestens nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Bekanntmachung außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt vorher außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 1 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Spiekeroog, am Piszczan Bürgermeister Kämmerer Braun trägt kurz die Notwendigkeit einer zweiten Veränderungssperre vor. Das Gremium ist sich darüber einig, dass eine zweite Veränderungssperre erlassen werden soll. RV Bücking trägt den Wortlaut der Satzung vor.
Zusammenfassung
Wie das funktioniertDie Gemeinde Spiekeroog will für mehrere Bebauungspläne eine zweite Veränderungssperre erlassen. Eine Veränderungssperre friert Bauvorhaben in bestimmten Gebieten vorübergehend ein, damit laufende Planungsverfahren nicht durch neue Baumaßnahmen unterlaufen werden. Welche Bebauungspläne konkret betroffen sind, geht aus dem Titel allein nicht hervor.
Einordnung
Es handelt sich um eine Beschlussvorlage der Verwaltung, mit der der Rat eine zweite Veränderungssperre für mehrere, im Einzelnen nicht genannte Bebauungspläne beschließen soll.
Hintergrund
Nur der Titel der Vorlage lag vor; das zugrundeliegende PDF fehlt. Eine Veränderungssperre ist ein planungsrechtliches Instrument nach § 14 BauGB, das Gemeinden nutzen, um laufende Bebauungsplanverfahren zu sichern. Eine „zweite
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
|Eine zweite Veränderungssperre setzt voraus, dass bereits eine erste erlassen wurde und das Planverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Die wichtigsten Punkte
- Es handelt sich um den geplanten Erlass einer zweiten Veränderungssperre
- Betroffen sind mehrere Bebauungsplangebiete auf Spiekeroog, die im Titel nicht namentlich genannt werden
- Eine Veränderungssperre untersagt in der Regel die Errichtung neuer Gebäude und wesentliche Änderungen an bestehenden Bauten
- Da kein PDF vorlag, sind Einzelheiten zu betroffenen Flächen und Fristen nicht bekannt
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/022/2015
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Die Gemeinde Spiekeroog will für mehrere Bebauungspläne eine Veränderungssperre erlassen. Eine Veränderungssperre friert die bauliche Nutzung in einem Plangebiet vorübergehend ein, damit laufende Planungsvorhaben nicht durch neue Bauprojekte unterlaufen werden. Der Rat soll darüber beschließen.
Die Gemeinde Spiekeroog will eine zweite Veränderungssperre für mehrere Bebauungspläne beschließen. Eine Veränderungssperre friert Bauvorhaben im betroffenen Gebiet vorübergehend ein, damit laufende Planungsverfahren nicht durch Neubauten unterlaufen werden. Welche Bebauungspläne konkret betroffen sind, geht aus dem Titel allein nicht hervor.
Der Rat soll den neuen Bebauungsplan Nr. 22 für den gesamten Innendorfbereich von Spiekeroog aufstellen, weil das OVG Lüneburg den bisherigen B-Plan "Dorf Teil A" am 7. Oktober 2021 für unwirksam erklärt hat. Das Plangebiet umfasst weite Teile des Dorfes — von Wittdün über Ortsmitte bis Slurpad — sowie bisher unbeplante Bereiche wie Inselschule und Friedhof. Ziele sind die Sicherung von Dauerwohnraum, Gewerbeflächen im Innendorf und Gästebeherbergungsangeboten. Der Beschlussvorschlag sieht vor, die Planungsleistung auszuschreiben und die Kosten überplanmäßig zu decken.
Die Gemeinde Spiekeroog erlässt eine Veränderungssperre für den Innendorfbereich, um während der laufenden Bebauungsplanung (B-Plan Nr. 22) zu verhindern, dass Dauerwohnraum oder Gewerbeflächen in Ferienwohnungen umgewandelt werden. Das Plangebiet umfasst weite Teile des bebauten Ortskerns, darunter Bereiche wie Wittdün, Ortsmitte, Melksett, Hellerpad und Am Bahnhof. Die Veränderungssperre gilt ab Bekanntmachung zunächst zwei Jahre und endet früher, sobald der B-Plan Nr. 22 rechtskräftig ist. Der Rat soll die beiliegende Satzung beschließen.