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Spiekeroog-Radar
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Sitzungsvorlage
Sachverhalt, den ein Gremium berät.

Beschluss über den Erlaß einer zweiten Veränderungssperre für verschiedene Bebauungspläne

Stand der Beratung

Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 13. März 2015

Beschluss

Beschlossen — einstimmig

am 13. März 2015 im Rat der Gemeinde Spiekeroog

Worum es ging

Der Rat beschließt folgende zweite Veränderungssperre für verschiedene Bebauungspläne: Satzung der Gemeinde Spiekeroog über den Erlass einer Veränderungssperre i.S. des § 14 Baugesetzbuches (BauGB) im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 7 a „Wittdün“, des Bebauungsplanes Nr. 8 C “Ortsmitte West“, des Bebauungsplanes Nr. 8 D „Ortsmitte Ost“, des Bebauungsplanes Nr. 9 „Melksett“, des Bebauungsplanes Nr. 10 „Hellerpad“, des Bebauungsplanes Nr. 12 „Up de Höcht/Up de Dünen“, des Bebauungsplanes Nr. 13 „Am Bahnhof“ und des Bebauungsplanes Nr. 16 „Slurpad“ Aufgrund der §§ 14 f. des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S.1748) sowie der §§ 10 und 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.10.2010 (Nds. GVBl. S.576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. S.434) hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner Sitzung am 13.03.2015 beschlossen: § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Veränderungssperre, der mit dem Gestaltungsbereich der o.a. Bebauungspläne weitgehend identisch ist, ist dem nachstehenden Übersichtsplan zu entnehmen. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Rechtswirkungen der Veränderungssperre Der Rat der Gemeinde Spiekeroog hat die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für die vorgenannten Bebauungspläne mit dem Inhalt beschlossen, dass Vorhaben i.S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Spiekeroog. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Wittmund in Kraft. Sie tritt nach Ablauf eines Jahres, vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt vorher außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 1 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Spiekeroog, am Piszczan Bürgermeister RV Bücking verliest die zu beschließende zweite Veränderungssperre.

Zusammenfassung

Wie das funktioniert
Wie wichtig für die Insel?
hoch

Die Gemeinde Spiekeroog will eine zweite Veränderungssperre für mehrere Bebauungspläne beschließen. Eine Veränderungssperre friert Bauvorhaben im betroffenen Gebiet vorübergehend ein, damit laufende Planungsverfahren nicht durch Neubauten unterlaufen werden. Welche Bebauungspläne konkret betroffen sind, geht aus dem Titel allein nicht hervor.

Einordnung

Verwaltungsvorlage aus dem Jahr 2015, mit der der Rat den Erlass einer zweiten Veränderungssperre für nicht näher benannte Bebauungspläne beschließen soll. Eine zweite Veränderungssperre ist das nochmalige Einfrieren der Bebaubarkeit — zulässig, wenn der erste Sperrzeitraum abgelaufen ist, das Planverfahren aber noch andauert.

Hintergrund

Eine Veränderungssperre wird nach § 14 Baugesetzbuch erlassen, um zu verhindern, dass während eines laufenden Bebauungsplanverfahrens Fakten geschaffen werden, die dem künftigen Plan widersprechen. Sie gilt in der Regel zwei Jahre; eine zweite Sperre setzt einen erneuten Ratsbeschluss voraus. Da kein PDF vorliegt, ist unklar, welche Bebauungspläne und Gebiete auf Spiekeroog betroffen sind.

Was bedeutet das für Insulaner:innen?

Grundstückseigentümer:innen im jeweils gesperrten Gebiet können während der Laufzeit der Sperre keine neuen Bauvorhaben genehmigt bekommen. Da die betroffenen Plangebiete aus dem Titel nicht hervorgehen, lässt sich nicht sagen, welche Insulaner:innen konkret betroffen sind. Für alle anderen hat die Vorlage keine unmittelbaren Auswirkungen.

Die wichtigsten Punkte

  • Der Rat soll eine zweite Veränderungssperre für mehrere Bebauungspläne beschließen
  • Eine Veränderungssperre verhindert bauliche Veränderungen im gesperrten Gebiet während eines laufenden Planverfahrens
  • Welche Bebauungspläne und Grundstücke betroffen sind, geht aus dem Titel nicht hervor
  • Es lag kein PDF vor, sodass inhaltliche Details fehlen

KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.

Eckdaten

Aktenzeichen
01/026/2015
Typ
📄 Sitzungsvorlage
Anhänge
2 Dokumente
Im Radar seit
25. Mai 2026
Zuletzt aktualisiert
24. Juli 2026
Original
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Anlagen (2)

Beratungsfolge

  1. Rat der Gemeinde Spiekeroog13. März 2015, 10:00 UhrEntscheidungeinstimmig

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