Beschluss über den Erlaß einer Veränderungssperre für verschiedene Bebauungspläne
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 13. März 2015
Beschlossen — einstimmig
am 13. März 2015 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Der Rat beschließt folgende rückwirkende Veränderungssperre: Rückwirkende Bekanntmachung gemäß § 214 Abs.4 BauGB Satzung der Gemeinde Spiekeroog über den rückwirkenden Erlass einer Veränderungssperre i.S. der §§ 14 und 214 Abs.4 Baugesetzbuches (BauGB) im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 7 a „Wittdün“, des Bebauungsplanes Nr. 8 C “Ortsmitte West“, des Bebauungsplanes Nr. 8 D „Ortsmitte Ost“, des Bebauungsplanes Nr. 9 „Melksett“, des Bebauungsplanes Nr. 10 „Hellerpad“, des Bebauungsplanes Nr. 12 „Up de Höcht/Up de Dünen“, des Bebauungsplanes Nr. 13 „Am Bahnhof“ und des Bebauungsplanes Nr. 16 „Slurpad“ Aufgrund der §§ 14 f. und 214 Abs.4 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S.1748) sowie der §§ 10 und 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. S.434) hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner Sitzung am 13.03 . 2015 beschlossen: § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Veränderungssperre, der mit dem Gestaltungsbereich der o.a. Bebauungspläne weitgehend identisch ist, ist dem nachstehenden Übersichtsplan zu entnehmen. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Rechtswirkungen der Veränderungssperre Der Rat der Gemeinde Spiekeroog hat die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für die vorgenannten Bebauungspläne mit dem Inhalt beschlossen, dass Vorhaben i.S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Spiekeroog. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Wittmund rückwirkend zum 30.03.2013 in Kraft. Sie tritt am 29.03.2015 außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt vorher außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 1 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Nach § 215 Abs.2 BauGB wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs.1 Satz 1 BauGB 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Spiekeroog unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. Spiekeroog, am Piszczan Bürgermeister RV Bücking verliest die zu beschließende Veränderungssperre.
Zusammenfassung
Wie das funktioniertDie Gemeinde Spiekeroog will für mehrere Bebauungspläne eine Veränderungssperre erlassen. Eine Veränderungssperre friert Bauvorhaben in bestimmten Gebieten vorübergehend ein, damit laufende Planungen nicht unterlaufen werden. Ein Beschlussvorschlag liegt vor, über den der Rat abstimmen soll.
Einordnung
Verwaltungsvorlage zur Beschlussfassung durch den Rat. Sie betrifft mehrere Bebauungspläne gleichzeitig und befindet sich in der Phase des Satzungsbeschlusses zur Veränderungssperre.
Hintergrund
Da nur der Titel der Vorlage vorliegt, ist nicht bekannt, welche konkreten Bebauungspläne betroffen sind. Veränderungssperren werden typischerweise erlassen, wenn eine Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellt oder ändert und verhindern will, dass in der Zwischenzeit Bauvorhaben entstehen, die den geplanten Zielen widersprechen. Rechtliche Grundlage ist § 14 Baugesetzbuch. Welche Vorgängerbeschlüsse oder Planverfahren hier den Anlass bilden, lässt sich ohne das zugehörige Dokument nicht feststellen.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Grundstückseigentümer:innen in den betroffenen Gebieten könnten während der Laufzeit der Veränderungssperre keine oder nur eingeschränkte Baugenehmigungen erhalten. Welche Gebiete auf der Insel konkret betroffen sind, ist ohne das Originaldokument nicht feststellbar.
Die wichtigsten Punkte
- Der Rat soll eine Veränderungssperre für mehrere Bebauungsplangebiete beschließen
- Eine Veränderungssperre verhindert vorübergehend Bauvorhaben, die laufenden Planungen widersprechen könnten
- Welche Bebauungspläne und Grundstücke konkret betroffen sind, geht aus dem Titel allein nicht hervor
- Rechtliche Grundlage für Veränderungssperren ist § 14 Baugesetzbuch
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/024/2015
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 2 Dokumente
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (2)
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Die Gemeinde Spiekeroog will eine zweite Veränderungssperre für mehrere Bebauungspläne beschließen. Eine Veränderungssperre friert Bauvorhaben im betroffenen Gebiet vorübergehend ein, damit laufende Planungsverfahren nicht durch Neubauten unterlaufen werden. Welche Bebauungspläne konkret betroffen sind, geht aus dem Titel allein nicht hervor.
Die Gemeinde Spiekeroog soll eine bestehende Veränderungssperre für mehrere Bebauungspläne aufheben. Eine Veränderungssperre ist ein befristetes Bauverbot, das während der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans gilt. Der Rat soll über die Aufhebung dieses Verbots beraten und beschließen.
Die Gemeinde Spiekeroog will für mehrere Bebauungspläne eine zweite Veränderungssperre erlassen. Eine Veränderungssperre friert Bauvorhaben in bestimmten Gebieten vorübergehend ein, damit laufende Planungsverfahren nicht durch neue Baumaßnahmen unterlaufen werden. Welche Bebauungspläne konkret betroffen sind, geht aus dem Titel allein nicht hervor.
Die finalen Planunterlagen für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 23 zur EDEKA-Erweiterung auf Spiekeroog liegen vor. Bauausschuss, Verwaltungsausschuss und Rat beraten die Unterlagen und können Anmerkungen einbringen. Die Beschlüsse sollen jeweils in den einzelnen Sitzungen formuliert werden.