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Spiekeroog-Radar
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Sitzungsvorlage
Sachverhalt, den ein Gremium berät.

Beschluss über den Erlaß einer Veränderungssperre für verschiedene Bebauungspläne

Stand der Beratung

Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 13. März 2015

Beschluss

Beschlossen — einstimmig

am 13. März 2015 im Rat der Gemeinde Spiekeroog

Worum es ging

Der Rat beschließt folgende rückwirkende Veränderungssperre: Rückwirkende Bekanntmachung gemäß § 214 Abs.4 BauGB Satzung der Gemeinde Spiekeroog über den rückwirkenden Erlass einer Veränderungssperre i.S. der §§ 14 und 214 Abs.4 Baugesetzbuches (BauGB) im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 7 a „Wittdün“, des Bebauungsplanes Nr. 8 C “Ortsmitte West“, des Bebauungsplanes Nr. 8 D „Ortsmitte Ost“, des Bebauungsplanes Nr. 9 „Melksett“, des Bebauungsplanes Nr. 10 „Hellerpad“, des Bebauungsplanes Nr. 12 „Up de Höcht/Up de Dünen“, des Bebauungsplanes Nr. 13 „Am Bahnhof“ und des Bebauungsplanes Nr. 16 „Slurpad“ Aufgrund der §§ 14 f. und 214 Abs.4 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S.1748) sowie der §§ 10 und 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. S.434) hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner Sitzung am 13.03 . 2015 beschlossen: § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Veränderungssperre, der mit dem Gestaltungsbereich der o.a. Bebauungspläne weitgehend identisch ist, ist dem nachstehenden Übersichtsplan zu entnehmen. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Rechtswirkungen der Veränderungssperre Der Rat der Gemeinde Spiekeroog hat die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für die vorgenannten Bebauungspläne mit dem Inhalt beschlossen, dass Vorhaben i.S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde Spiekeroog. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Wittmund rückwirkend zum 30.03.2013 in Kraft. Sie tritt am 29.03.2015 außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt vorher außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 1 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Nach § 215 Abs.2 BauGB wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs.1 Satz 1 BauGB 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Spiekeroog unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. Spiekeroog, am Piszczan Bürgermeister RV Bücking verliest die zu beschließende Veränderungssperre.

Zusammenfassung

Wie das funktioniert
Wie wichtig für die Insel?
hoch

Die Gemeinde Spiekeroog will für mehrere Bebauungspläne eine Veränderungssperre erlassen. Eine Veränderungssperre friert Bauvorhaben in bestimmten Gebieten vorübergehend ein, damit laufende Planungen nicht unterlaufen werden. Ein Beschlussvorschlag liegt vor, über den der Rat abstimmen soll.

Einordnung

Verwaltungsvorlage zur Beschlussfassung durch den Rat. Sie betrifft mehrere Bebauungspläne gleichzeitig und befindet sich in der Phase des Satzungsbeschlusses zur Veränderungssperre.

Hintergrund

Da nur der Titel der Vorlage vorliegt, ist nicht bekannt, welche konkreten Bebauungspläne betroffen sind. Veränderungssperren werden typischerweise erlassen, wenn eine Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellt oder ändert und verhindern will, dass in der Zwischenzeit Bauvorhaben entstehen, die den geplanten Zielen widersprechen. Rechtliche Grundlage ist § 14 Baugesetzbuch. Welche Vorgängerbeschlüsse oder Planverfahren hier den Anlass bilden, lässt sich ohne das zugehörige Dokument nicht feststellen.

Was bedeutet das für Insulaner:innen?

Grundstückseigentümer:innen in den betroffenen Gebieten könnten während der Laufzeit der Veränderungssperre keine oder nur eingeschränkte Baugenehmigungen erhalten. Welche Gebiete auf der Insel konkret betroffen sind, ist ohne das Originaldokument nicht feststellbar.

Die wichtigsten Punkte

  • Der Rat soll eine Veränderungssperre für mehrere Bebauungsplangebiete beschließen
  • Eine Veränderungssperre verhindert vorübergehend Bauvorhaben, die laufenden Planungen widersprechen könnten
  • Welche Bebauungspläne und Grundstücke konkret betroffen sind, geht aus dem Titel allein nicht hervor
  • Rechtliche Grundlage für Veränderungssperren ist § 14 Baugesetzbuch

KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.

Eckdaten

Aktenzeichen
01/024/2015
Typ
📄 Sitzungsvorlage
Anhänge
2 Dokumente
Im Radar seit
25. Mai 2026
Zuletzt aktualisiert
24. Juli 2026
Original
Im Ratsinformationssystem öffnen ↗

Anlagen (2)

Beratungsfolge

  1. Rat der Gemeinde Spiekeroog13. März 2015, 10:00 UhrEntscheidungeinstimmig

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Die Gemeinde Spiekeroog soll eine bestehende Veränderungssperre für mehrere Bebauungspläne aufheben. Eine Veränderungssperre ist ein befristetes Bauverbot, das während der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans gilt. Der Rat soll über die Aufhebung dieses Verbots beraten und beschließen.

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