Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses um zwei Veranden für zwei Ferienwohnungen
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 13. Dezember 2018
Beschlossen — einstimmig
am 13. Dezember 2018 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird erteilt. Einer Änderung der jetzigen Nutzung wird nicht zugestimmt. Auf das bestehende Raumordnungsverfahren wird der Landkreis Wittmund, auch im Hinblick auf die derzeitige Nutzung hingewiesen. RM Klasing berichtet aus dem Beratungen des Bauausschusses. Dort wurde u.a. über die geplante Nutzung diskutiert, so dass der Beschlussvorschlag leicht abgeändert wurde. Der Hinweis soll in die Stellungnahme an den Landkreis aufgenommen werden.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Ein privater Antragsteller will ein bestehendes Wohnhaus um zwei Veranden erweitern, um zwei Ferienwohnungen aufzuwerten. Die Verwaltung hat das Vorhaben geprüft und sieht keine Versagungsgründe: Bebauungsplan, Gestaltungssatzung und Grenzabstände werden eingehalten. Der Beschlussvorschlag lautet, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zu einem Bauvorbescheid eines privaten Antragstellers, eingebracht im Bauausschuss, Verwaltungsausschuss und Rat im November/Dezember 2018. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Dorf - Teil A.
Hintergrund
Das Grundstück mit rund 810 m² liegt im Sondergebiet Wohnen/Ferienwohnen des Bebauungsplans Dorf - Teil A. Das bestehende Gebäude hat sieben Wohnungen und eine Grundfläche von 188 m², womit es unter dem zulässigen Maximum von 210 m² bleibt. Das Grundstück liegt zusätzlich im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung der Gemeinde, die das Einvernehmen der Gemeinde bei Bauvorhaben vorschreibt. Beide Baugestaltungssatzungen gelten hier ebenfalls.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Das Vorhaben betrifft ein einzelnes privates Grundstück und hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Inselalltag der Bewohner:innen. Die Entscheidung ist für die betroffene Eigentümerschaft relevant, da sie die Rechtssicherheit für den geplanten Anbau klärt.
Die wichtigsten Punkte
- Beantragt wird der Anbau von zwei Veranden an ein bestehendes Wohnhaus mit sieben Wohnungen
- Veranda I hat eine Grundfläche von 24,77 m², Veranda II von 13,96 m²
- Alle Vorgaben des Bebauungsplans und der Baugestaltungssatzung werden laut Verwaltung eingehalten
- Bei Veranda I beträgt der Grenzabstand nur 2,19 m, was für Veranden jedoch zulässig ist
- Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. August 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/108/2018
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. August 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8218 kB≈ 4 k Zeichen Volltext
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein privater Bauherr möchte an ein bestehendes Wohnhaus im Bereich des Bebauungsplans Dorf-Teil A eine inseltypische Veranda anbauen. Die geplante Veranda (17,52 m²) erfüllt weitgehend die Anforderungen der Gestaltungssatzung; lediglich die Sprossenfenster-Teilung weicht ab, und der bestehende Dachgeschoss-Balkon berührt eine B-Plan-Festsetzung, weshalb eine Befreiung beim Landkreis beantragt wurde. Die Gemeinde hat keine Einwände und soll ihr Einvernehmen erteilen.
Ein bestehendes Ferienhaus soll um eine inseltypische Veranda erweitert und in zwei Ferienwohnungen aufgeteilt werden. Das Grundstück liegt im Bebauungsplan Dorf - Teil A im Sondergebiet Wohnen/Ferienwohnen. Alle relevanten Vorgaben aus Bebauungsplan, Baugestaltungssatzung und Erhaltungssatzung werden eingehalten. Der Rat soll das gemeindliche Einvernehmen erteilen.
Ein privater Bauherr beantragt das gemeindliche Einvernehmen für den Anbau eines Balkons an ein Wohnhaus mit zwei Ferienwohnungen im Dachgeschoss und einer Dauerwohnung im Erdgeschoss. Der Rat hatte das Einvernehmen im September 2016 noch verweigert, weil der ursprüngliche Balkon die zulässige Grundfläche überschritt. Nach einer Überarbeitung in Absprache mit dem Landkreis Wittmund wurden die Maße von 2,80 x 3,07 m auf 2,00 x 3,00 m verkleinert. Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen für den verkleinerten Balkon zu erteilen.
An einem bestehenden Wohngebäude mit Ferienwohnungen sollen rückseitig zwei Veranden und ein Windfang angebaut werden. Die Verwaltung prüft per Bauvoranfrage vorab, ob das Vorhaben grundsätzlich zulässig ist. Die geplanten Veranden haben eine Gesamtfläche von 30,80 m² und bleiben damit unter der zulässigen Grenze von 40 m². Der Beschlussvorschlag lautet: Das Vorhaben ist mit den Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar.