Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses um zwei Veranden für zwei Ferienwohnungen
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 13. Dezember 2018
Beschlossen — einstimmig
am 13. Dezember 2018 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird erteilt. Einer Änderung der jetzigen Nutzung wird nicht zugestimmt. Auf das bestehende Raumordnungsverfahren wird der Landkreis Wittmund, auch im Hinblick auf die derzeitige Nutzung hingewiesen. RM Klasing berichtet aus dem Beratungen des Bauausschusses. Dort wurde u.a. über die geplante Nutzung diskutiert, so dass der Beschlussvorschlag leicht abgeändert wurde. Der Hinweis soll in die Stellungnahme an den Landkreis aufgenommen werden.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
Zusammenfassung
Wie das funktioniertEin bestehendes Wohnhaus mit sieben Wohnungen soll um zwei Veranden für zwei Ferienwohnungen erweitert werden. Die Verwaltung hat den Bauvorbescheid geprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben den Vorgaben des Bebauungsplans, der Baugestaltungssatzung und der Erhaltungssatzung entspricht. Es liegen keine Versagungsgründe vor. Der Rat soll das gemeindliche Einvernehmen erteilen.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zu einem privaten Bauvorbescheid — das Grundstück liegt im Bebauungsplangebiet „Dorf–Teil A
Hintergrund
Das Grundstück liegt im Sondergebiet „Wohnen/Ferienwohnen
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Das Vorhaben betrifft ein einzelnes Privatgrundstück; für die Allgemeinheit der Insulaner:innen entsteht keine unmittelbare Auswirkung. Das Verfahren zeigt, wie die Erhaltungssatzung — die die vorhandene Bevölkerungsstruktur sichern soll — bei Bauvorhaben mit Ferienwohnungsnutzung greift: Die Gemeinde muss ihr Einvernehmen aktiv erteilen.
Die wichtigsten Punkte
- Das Bestandsgebäude hat sieben Wohnungen und eine Grundfläche von 188 m² auf einem 810 m² großen Grundstück
- Veranda I hat eine Grundfläche von rund 25 m², Veranda II von rund 14 m² — beide liegen unter dem zulässigen Maximum von 40 m²
- Alle Vorgaben des Bebauungsplans und der Baugestaltungssatzung werden laut Verwaltung eingehalten
- Das Grundstück liegt im Bereich der Erhaltungssatzung, die Nutzungsänderungen genehmigungspflichtig macht
- Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/108/2018
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8218 kB
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein Eigentümer will zwei im Bau befindliche Dauerwohnungen nachträglich in Ferienwohnungen umwidmen. Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen: Eine Nutzungsänderung widerspricht der Erhaltungssatzung der Gemeinde Spiekeroog und den Festsetzungen des Bebauungsplans Dorf-Teil A. Der Rat soll dem Antrag nicht zustimmen.
Ein privater Eigentümer will an einem Ferienwohnungsgebäude mit zehn Einheiten den bestehenden Windfang durch eine inseltypische Veranda ersetzen und einen neuen Geräte- und Abstellschuppen errichten. Die Verwaltung hat geprüft, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie der Baugestaltungssatzung entspricht. Der Beschlussvorschlag lautet, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Ein privater Bauherr beantragt den Anbau einer inseltypischen Veranda an ein bestehendes Wohngebäude mit Ferienwohnungen und einer Dauerwohnung. Die Veranda soll das Erdgeschoss-Wohnzimmer erweitern und hat eine Grundfläche von rund 30 Quadratmetern. Alle Vorgaben aus Bebauungsplan und Baugestaltungssatzung sind laut Vorlage erfüllt. Der Rat soll das gemeindliche Einvernehmen erteilen.
Ein privater Antragsteller will ein Restaurant in drei Dauerwohnungen umbauen. Das Grundstück liegt im Bebauungsplan Dorf-Teil A, der das Gebiet als Sondergebiet Tourismus Ortsmitte ausweist. Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu verweigern — weil das Vorhaben gegen den B-Plan und die Erhaltungssatzung verstößt.