Erstellung einer Gaube
Stand der Beratung
Abgelehnt · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 5. April 2018
Abgelehnt
am 05. April 2018 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen nach § 30 Abs.1 BauGB in Verbindung mit §172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird erteilt. Aus dem Antrag geht die geplante Nutzung nicht hervor. RM Heusipp stellt dazu fest, dass eine Nutzungsänderung in dieser Sache nicht beantragt wird und daher die bisherige Nutzung so bestehen bleibt. RV Redelfs widerspricht dieser Aussage, da der Landkreis, da keine Nutzung festgeschrieben ist, nun entscheiden kann, welche Nutzung zukünftig festgeschrieben werden soll. RM Klasing fragt an, ob es eine Baugenehmigung für das Bestandsgebäude gab und die Möglichkeit besteht, zukünftig über die vorgelegten Kartenauszüge die Grenzen des B-Planes draufzulegen. VA Koffinke wirft ein, in dieser Sache unbedingt die Zuwegung zum hinteren Flurstück zu prüfen, da dieses aktuell keine Zuwegung zu einem öffentlichen Straßenkörper besitzt. Zusammenfassend stellt RV Redelfs fest, dass diverse Gründe gegen die Erteilung des Einvernehmens sprechen und diese dem Landkreis Wittmund mitzuteilen sind.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Eine Privatperson beantragt einen Bauvorbescheid für den Einbau einer Gaube in ein Wohnhaus auf Spiekeroog. Die Verwaltung hat geprüft, ob das Vorhaben den Vorgaben des Bebauungsplans Dorf-Teil A und der Baugestaltungssatzung II entspricht, und kommt zu dem Ergebnis, dass alle Festsetzungen erfüllt sind. Da das Grundstück zudem im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung liegt, muss die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilen. Die Beschlussvorlage schlägt vor, dieses Einvernehmen zu erteilen.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zu einem privaten Bauvorbescheid-Antrag für den Einbau einer Gaube in ein bestehendes Wohnhaus im Geltungsbereich des Bebauungsplans Dorf-Teil A. Der Antrag durchläuft Bauausschuss, Verwaltungsausschuss und Rat.
Hintergrund
Das betreffende Grundstück mit 323 Quadratmetern liegt im Bebauungsplan Dorf-Teil A, der dort ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Zusätzlich gilt die Baugestaltungssatzung II mit genauen Vorgaben zu Dachfarbe, Dachneigung und Gaubenmaßen. Das Grundstück fällt außerdem unter die gemeindliche Erhaltungssatzung, die für bauliche Veränderungen eine Genehmigung im Einvernehmen mit der Gemeinde verlangt.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Die Vorlage betrifft ausschliesslich ein einzelnes privates Grundstück und dessen Eigentümer:innen. Für die übrige Bevölkerung hat sie keine unmittelbaren Auswirkungen. Der Vorgang ist ein Routinefall der gemeindlichen Baugenehmigungspraxis.
Die wichtigsten Punkte
- Beantragt wird der Einbau einer Gaube in ein bestehendes Wohnhaus im Dorfbereich
- Das Grundstück ist 323 Quadratmeter gross und liegt im Bebauungsplan Dorf-Teil A
- Die Verwaltung stellt fest, dass alle Vorgaben der Baugestaltungssatzung II erfüllt sind
- Das Grundstück liegt im Bereich der Erhaltungssatzung, sodass die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilen muss
- Die Beschlussvorlage empfiehlt, das Einvernehmen zu erteilen
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. August 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/011/2018
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. August 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8206 kB≈ 3 k Zeichen Volltext
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein privater Bauherr möchte ein bestehendes Wohnhaus durch einen eingeschossigen Anbau mit Pultdach erweitern. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Dorf-Teil A sowie der Baugestaltungssatzung II und der Erhaltungssatzung. Weil die ursprüngliche Baugenehmigung von 2012 durch Fristablauf erloschen ist, wird derselbe Antrag neu gestellt. Der Beschlussvorschlag lautet, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Die Gemeinde soll ihr Einvernehmen zu einem Bauantrag verweigern, der ein Wohnhaus im Bebauungsplan Dorf-Teil A in ein Ferienhaus umwandeln will. Das Gebäude mit 145 qm Gesamtfläche liegt in einem Besonderen Wohngebiet und unterliegt der gemeindlichen Erhaltungssatzung zur Sicherung der Bevölkerungsstruktur. Sowohl die Baugenehmigung als auch der Bebauungsplan lassen dort nur Dauerwohnnutzung zu. Der Beschlussvorschlag lautet: Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt.
Die Verwaltung empfiehlt, den geplanten zwei Veranden und dem Windfang an einem bestehenden Ferienwohngebäude zuzustimmen, die zwei Balkonanlagen jedoch abzulehnen. Das Gebäude mit 14 Ferienwohnungen liegt im Bebauungsplangebiet Dorf-Teil A und im Bereich der Erhaltungssatzung. Die Veranden erfüllen alle Vorgaben aus Bebauungsplan und Baugestaltungssatzung, die Balkone hingegen gelten nicht als untergeordnete Baumaßnahme, weil das Gebäude bereits mehrere Balkone besitzt. Der Beschlussvorschlag sieht vor, das gemeindliche Einvernehmen für die Veranden zu erteilen und für die Balkonanlagen zu verweigern.
Eine bestehende Frühstückspension soll zu 8 Ferienwohnungen und 4-5 Dauerwohnungen als Mitarbeiterwohnungen umgebaut werden. Die Verwaltung bewertet im Rahmen einer Bauvoranfrage, welche Teile des Vorhabens mit dem Bebauungsplan Dorf-Teil A und der Baugestaltungssatzung II vereinbar sind. Einige Punkte sind zulässig, andere nicht: Ein geplantes Kraggeschoss im hinteren Teil ist nach der Gestaltungssatzung nicht erlaubt, eine Einfriedung mit Klinkermauer zur Straße ebenfalls nicht. Die bestehende Dauerwohnung im Erdgeschoss darf laut Erhaltungssatzung nicht zu Ferienwohnungen umgenutzt werden.