Neubau eines Wohn- u. Geschäftshauses mit Gastronomiebereich und drei Ferienwohnungen
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 5. Juli 2018
Beschlossen — einstimmig
am 05. Juli 2018 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird unter der Bedingung erteilt, dass eine der drei Ferienwohnungen als Dauerwohnung mit der nach den textlichen Festsetzungen geforderten Mindestgröße eindeutig nach Lage und Größe bestimmt und gekennzeichnet wird und dies Bestandteil der Baugenehmigung wird. Aus Gründen der Befangenheit verlässt BM Piszczan die Sitzung. RV Redelfs erläutert das geplante Bauvorhaben. Sie merkt an, dass eine vorgeschriebene Dauerwohnung nachzuweisen ist. Zudem soll der Beschlussvorschlag abgeändert werden, falls sich an der Flächengröße noch etwas ändert. Außerdem wird angemerkt, dass in die Stellungnahme an den Landkreis mit aufgenommen werden soll, dass die Baugrenzen einzuhalten sind, die Nutzung des Spitzbodens fraglich ist, die Zuwegung für den Keller unklar ist und durch Baggerarbeiten eine Gefährdung des Nachbargrundstückes „Tranpad 1“ bestehen könnte.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
Zusammenfassung
Wie das funktioniertEin privater Bauherr beantragt den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Gastronomie und drei Ferienwohnungen auf einem bisher unbebauten 810-Quadratmeter-Grundstück im Bereich des Bebauungsplans „Dorf–Teil A". Die Verwaltung hat den Antrag geprüft und ihn im Wesentlichen für zulässig befunden. Einziger Haken: Der Antrag enthält keine Dauerwohnung, die bei dieser Ferienwohnungsgröße vorgeschrieben ist. Der Beschlussvorschlag lautet, das gemeindliche Einvernehmen nur zu erteilen, wenn eine der drei Ferienwohnungen verbindlich als Dauerwohnung mit mindestens 42,49 Quadratmetern ausgewiesen wird.
Einordnung
Beschlussvorlage der Gemeindeverwaltung (Bau- und Grundstücksordnung) zum Bauantrag eines privaten Bauherrn für ein Neubauvorhaben auf einem Grundstück im Geltungsbereich des B-Plans „Dorf–Teil A" auf Spiekeroog; Beratung in Bauausschuss, Verwaltungsausschuss und Rat im Juni/Juli 2018.
Hintergrund
Das Grundstück liegt im Sonstigen Sondergebiet „Wohnen/Ferienwohnen" des Bebauungsplans „Dorf–Teil A". Bereits 2015 gab es für dasselbe Grundstück eine positiv beschiedene Bauvoranfrage, damals noch für zwei separate Gebäude. Spiekerooger Ortsrecht schreibt vor, dass neue Ferienwohnungen ab 120 Quadratmetern Nutzfläche nur zusammen mit einer Dauerwohnung auf demselben Grundstück zulässig sind. Die Dauerwohnung muss mindestens 30 Prozent der neu geschaffenen Ferienwohnfläche umfassen.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Das Vorhaben betrifft ein bisher unbebautes Grundstück im Dorfbereich und schafft neue Gastronomiefläche sowie Ferienwohnungen. Die Bedingung einer Dauerwohnung soll sicherstellen, dass nicht ausschließlich Ferienwohnraum entsteht, sondern auch dauerhafter Wohnraum für Insulaner:innen oder Personal erhalten bleibt. Für die übrige Bevölkerung hat der Einzelbauantrag keine unmittelbaren Auswirkungen.
Die wichtigsten Punkte
- Das geplante Gebäude umfasst Gastronomie, drei Ferienwohnungen (141,64 m² Wohnfläche) und soll auf einem 810 m² großen, bisher unbebauten Grundstück entstehen
- Alle Festsetzungen des B-Plans „Dorf–Teil A" sowie der Baugestaltungssatzungen I und II werden eingehalten
- Im Bauantrag fehlt eine Dauerwohnung, die nach Spiekerooger Ortsrecht bei dieser Ferienwohnungsgröße zwingend vorgeschrieben ist
- Die Gemeinde soll ihr Einvernehmen nur unter der Bedingung erteilen, dass eine der Ferienwohnungen als Dauerwohnung mit mindestens 42,49 m² verbindlich festgelegt wird
- Die Pläne sind als nicht öffentlich eingestuft und lagen dem Rat nicht öffentlich zugänglich vor
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/041/2018
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8224 kB
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Die Gemeinde soll ihr zuvor erteiltes Einvernehmen zum Bau eines Mehrfamilienhauses mit einer Dauerwohnung und sieben Ferienwohnungen jetzt verweigern. Grund ist die seit 1. November 2021 geltende Veränderungssperre, die das laufende Bauleitplanverfahren absichert. Solange der neue Bebauungsplan Nr. 22 noch nicht feststeht, darf keine Ausnahme genehmigt werden. Der Beschlussvorschlag lautet: Einvernehmen wird nicht erteilt.
Ein privater Bauantrag sieht den Neubau von drei Ferienwohnungen sowie die Sanierung und Erweiterung eines Bestandsgebäudes zu einer Dauerwohnung vor. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des B-Plans Dorf-Teil A auf einem 460 m² großen Grundstück. Die Verwaltung hat geprüft, dass alle Festsetzungen des B-Plans und der Baugestaltungssatzung eingehalten werden. Der Beschlussvorschlag lautet, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Ein privater Bauantrag sieht den Neubau von zwei Wohngebäuden im Bereich des Bebauungsplans Dorf-Teil A vor — mit sieben Ferienwohnungen und einer Dauerwohnung auf einem 730 m² großen Grundstück. Die Gemeinde soll ihr Einvernehmen erteilen. Bedingung: Die Dauerwohnung muss in der Baugenehmigung eindeutig nach Lage und Größe festgelegt werden.
Ein privater Bauantrag sieht auf einem 815 m² großen Grundstück im Bereich des B-Plans Dorf-Teil A zwei Neubauten vor: ein Appartementhaus mit 7 Ferienwohnungen und Rezeption sowie ein separates Wohnhaus als Dauerwohnung. Die Verwaltung prüfte die Planung auf Vereinbarkeit mit B-Plan, Baugestaltungssatzung und Erhaltungssatzung — die meisten Vorgaben werden eingehalten. Der Beschlussvorschlag empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, jedoch nur unter der Bedingung, dass die Dauerwohnung eindeutig in der Baugenehmigung festgeschrieben wird.