Neubau eines Wohn- u. Geschäftshauses mit Gastronomiebereich und drei Ferienwohnungen
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 5. Juli 2018
Beschlossen — einstimmig
am 05. Juli 2018 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird unter der Bedingung erteilt, dass eine der drei Ferienwohnungen als Dauerwohnung mit der nach den textlichen Festsetzungen geforderten Mindestgröße eindeutig nach Lage und Größe bestimmt und gekennzeichnet wird und dies Bestandteil der Baugenehmigung wird. Aus Gründen der Befangenheit verlässt BM Piszczan die Sitzung. RV Redelfs erläutert das geplante Bauvorhaben. Sie merkt an, dass eine vorgeschriebene Dauerwohnung nachzuweisen ist. Zudem soll der Beschlussvorschlag abgeändert werden, falls sich an der Flächengröße noch etwas ändert. Außerdem wird angemerkt, dass in die Stellungnahme an den Landkreis mit aufgenommen werden soll, dass die Baugrenzen einzuhalten sind, die Nutzung des Spitzbodens fraglich ist, die Zuwegung für den Keller unklar ist und durch Baggerarbeiten eine Gefährdung des Nachbargrundstückes „Tranpad 1“ bestehen könnte.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Ein privater Bauherr will auf einem 810 m² großen, bisher unbebauten Grundstück auf Spiekeroog ein Wohn- und Geschäftshaus mit Gastronomie und drei Ferienwohnungen errichten. Die Gemeinde soll ihr Einvernehmen erteilen - allerdings nur unter einer Bedingung: Eine der drei Ferienwohnungen muss als Dauerwohnung mit mindestens 42,49 m² ausgewiesen werden, weil der Bauantrag diese bislang nicht enthält.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zu einem Bauantrag eines privaten Bauherrn für ein Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Dorf - Teil A. Der Bauausschuss, der Verwaltungsausschuss und der Rat befassen sich im Juni und Juli 2018 damit.
Hintergrund
Das Grundstück liegt im Sonstigen Sondergebiet des Bebauungsplans Dorf - Teil A mit der Zweckbestimmung Wohnen/Ferienwohnen. Bereits 2015 gab es eine positiv beschiedene Bauvoranfrage, damals aber noch für zwei getrennte Baukörper. Die Gemeinde hat in ihrer Satzung festgelegt, dass neue Ferienwohnungen ab 120 m² Nutzfläche nur zulässig sind, wenn gleichzeitig eine Dauerwohnung auf demselben Grundstück nachgewiesen wird. Der jetzt eingereichte Antrag sieht keine solche Dauerwohnung vor.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Das Vorhaben schafft neuen Gastronomie- und Beherbergungsraum im Dorfbereich und kann das Angebot für Gäste erweitern. Für die Dauerwohnbevölkerung ist relevant, dass die Gemeinde als Bedingung eine feste Dauerwohnung im Gebäude vorschreibt - das ist Teil der kommunalen Strategie gegen den weiteren Rückgang von Wohnraum für Einheimische. Alle weiteren Vorgaben zu Maßen, Dachform und Fassade (Klinker, Satteldach, rote Dachziegel) sind laut Verwaltung erfüllt.
Die wichtigsten Punkte
- Das geplante Gebäude auf einem 810 m² großen Grundstück umfasst Gastronomie, drei Ferienwohnungen und eine Dauerwohnung
- Alle Vorgaben des Bebauungsplans Dorf - Teil A zu Höhe, Geschosszahl und Baugrenzen sind eingehalten
- Die Baugestaltungssatzung wird durch Satteldach, rote Dachziegel und rotbraunen Klinker erfüllt
- Die drei Ferienwohnungen haben zusammen 141,64 m² Wohnfläche - damit ist eine Dauerwohnung von mindestens 42,49 m² vorgeschrieben
- Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen nur zu erteilen, wenn eine Ferienwohnung verbindlich als Dauerwohnung festgelegt und in der Baugenehmigung verankert wird
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. August 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/041/2018
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. August 2026
- Original
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Anlagen (1)
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein privater Grundstückseigentümer will im Bereich Ortsmitte-West ein bestehendes Wohngebäude abreißen und durch zwei neue Gebäude mit elf Ferienwohnungen und einer Dauerwohnung ersetzen. Dafür sind drei Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 8c nötig: eine erhöhte Traufhöhe (3,50 m statt 3,20 m), die Nutzung als Ferienwohnungen im Sondergebiet und eine erweiterte hintere Baugrenze auf 43 m. Der Rat soll prüfen, ob diese Befreiungen städtebaulich vertretbar sind, und das gemeindliche Einvernehmen erteilen.
Ein privater Antragsteller will ein Wohnhaus sanieren und zu vier Ferienwohnungen sowie einer Dauerwohnung erweitern. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich einer Veränderungssperre, die der Rat am 13.03.2015 beschlossen hat. Weil das Vorhaben mit dem Entwurf des neuen Bebauungsplans Im Dorf übereinstimmt, schlägt die Verwaltung vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen und eine Befreiung von der Traufhöhen-Festsetzung zuzulassen.
Die Gemeinde soll ihr zuvor erteiltes Einvernehmen zum Bau eines Mehrfamilienhauses mit einer Dauerwohnung und sieben Ferienwohnungen jetzt verweigern. Grund ist die seit 1. November 2021 geltende Veränderungssperre, die das laufende Bauleitplanverfahren absichert. Solange der neue Bebauungsplan Nr. 22 noch nicht feststeht, darf keine Ausnahme genehmigt werden. Der Beschlussvorschlag lautet: Einvernehmen wird nicht erteilt.
Eine Antragstellerin möchte ein Wohnhaus im Bereich Im Dorf um eine Dauerwohnung und eine Ferienwohnung erweitern. Das Grundstück liegt in einem Gebiet mit Veränderungssperre, weshalb die Gemeinde eine Ausnahme genehmigen muss. Die Verwaltung sieht keine Versagungsgründe und schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.