Beratung und Beschluss über die 1. Änderungssatzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) der Gemeinde Spiekeroog vom 23.03.2012
Stand der Beratung
Mehrheitlich beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 6. September 2018
Beschlossen — mehrheitlich
am 06. September 2018 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Der Gemeinderats der Gemeinde Spiekeroog beschließt die : Änderungssatzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) der Gemeinde Spiekeroog vom 23.03.2012 Aufgrund der §§ 10, 58, 111 Abs. 1 und 112 Abs. 2 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) i.d.F. vom 17.11.2011 (Nds. GVBl. S. 422), des § 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 23.01.2007, (Nds. GVBl. S. 41), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 09.12.2011 (Nds. GVBl. S. 471), der §§ 1 und 25 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) i.d.F. vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), der §§ 1 und 16 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i.d.F. vom 07.12.2011 (BGBl. I S. 2592) und des § 1 des Gesetzes zur Übertragung der Festsetzung und Erhebung der Realsteuern auf die hebeberechtigten Gemeinden (Realsteuer-Erhebungsgesetz) i.d.F. vom 22.12.1981 (Nds. GVBl. S. 423) hat der Rat der Gemeinderat Spiekeroog in seiner Sitzung am 06.09.2018 folgende Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) beschlossen: § 1 Der § 1 Punkt 1b der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) der Gemeinde Spiekeroog 1 wird wie folgt neu gefasst: b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 600 v.H., § 2 Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2019 in Kraft. Spiekeroog, am 07.09.2018 Piszczan (L. S.) Bürgermeister Gemeindekämmerer Björn Koffinke erklärt, dass er ein jährliches Defizit im Gemeindehaushalt von 150.000 – 200.000 € für die kommenden Jahre befürchtet. Daher hält er die Anhebung der Grundsteuer für unausweichlich. Von den guten Gewerbesteuereinnahmen profitiert die Gemeinde nur teilweise, da nach seiner Berechnung lediglich 38Cent pro eingenommenen Euro in der Gemeinde verbleiben. Der Rest ist direkt oder indirekt an den Landkreis abzuführen. Das geschilderte Defizit ist lt. Herrn Koffinke in den steigenden Mehrausgaben (Tariferhöhung, Ausgaben für die Umstellung auf das Dokumentenmanagementsystem) begründet. Für ihn sind die wenigen freiwilligen Ausgaben, die die Verwaltung tätigt, nicht weiter kürzbar. Die geplante Steuererhöhung dürfte Mehreinnahmen von 85.000€ einbringen. RM Heusipp hält eine Erhöhung um 150 Prozentpunkte für stark übertrieben. Sie befürchtet, dass die Vermieter diese Steuererhöhung auf die Mieter umlegen werden und dadurch die Wohnkosten weiter steigen. Zudem kritisiert sie, dass nicht über eine Erhöhung der Zweitwohnsitzsteuer nachgedacht worden ist. Herr Koffinke hält eine Anhebung der Zweitwohnsitzsteuer zu diesem Zeitpunkt für rechtlich bedenklich. Weiter rechnet er vor, dass sich in den letzten beiden Jahren die Zahl der Steuerpflichtigen jeweils um 5 reduziert hat, da viele Zweitwohnsitzbesitzer durch die Steuer nicht in ihrem Eigentum auf der Insel wohnen, um so nicht steuerpflichtig zu werden, sondern stattdessen in fremdes Eigentum ziehen. BM Piszczan ergänzt, dass eine Erhöhung der Zweitwohnsitzsteuer lt. OVG-Urteil nur in bestimmten Abständen möglich ist. RM Heusipp möchte wissen, ob der damalige Ratsbeschluss, die Ratsmitglieder Breuer und Weibels mit der Erstellung eines Mietspiegels zu beauftragen, umgesetzt worden ist. Herr Koffinke sieht im Hinblick auf die derzeitige personelle Situation im Rathaus, keine Möglichkeit diesen Mietspiegel zu erstellen. Zudem sei für ihn rechtlich fraglich, ob die Mietpreise für Dauer- und/oder Ferienwohnungen berücksichtigt werden sollten. BM Piszczan ergänzt, dass der ehem. Sachbearbeiter des Steueramtes eine Abfrage bei den Vermietern von Dauerwohnungen durchgeführt hat. Das Ergebnis ist jedoch nicht verwertbar genug, um einen aussagekräftigen Mietspiegel zu erstellen. RM Warenski hält die Steuererhöhung für akzeptabel, um auch in Zukunft handlungsfähig zu sein. Zudem verbindet er dies mit der Hoffnung den Haushalt für 2019 eher und evtl. auch als Doppelhaushalt beschließen zu können. Auch RM Breuer hält eine solche Steuererhöhung für notwendig und gibt zu Bedenken, dass diese, sollten sich neue Einnahmequellen auftun, auch wieder gesenkt werden könnte. RV Redelfs lobt die gute Vorbereitung seitens der Verwaltung. Für sie ist die Erhöhung der Grundsteuer bei der generellen Preissteigerung nur logisch und nachvollziehbar.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
Zusammenfassung
Wie das funktioniertDie Gemeinde Spiekeroog erhöht den Hebesatz für die Grundsteuer B — die Steuer auf bebaute und bebaubare Grundstücke — auf 600 Prozent. Die Verwaltung begründet dies damit, dass gestiegene Kosten für Digitalisierung, Tarifabschlüsse und den beitragsfreien Kindergarten den Haushalt belasten und die letzte Steuererhöhung aus dem Jahr 2012 stammt. Der Rat soll die 1. Änderungssatzung zur Hebesatzsatzung beschließen; die neue Regelung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2019.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung, eingebracht vom Bereich Koffinke, zur Änderung der kommunalen Hebesatzsatzung. Beratung erfolgte im Haushalts- und Finanzausschuss sowie im Verwaltungsausschuss, abschließende Beschlussfassung im Rat.
Hintergrund
Die geltende Hebesatzsatzung stammt vom 23. März 2012; seitdem wurden die Realsteuer-Hebesätze nicht verändert. Laut Haushaltsvorbericht 2018 reichen die laufenden Einnahmen nicht mehr aus, um Pflichtaufgaben wie Kindergarten, Schule, Verwaltung und Straßen zu finanzieren. Als Kostentreiber nennt die Verwaltung Tarifabschlüsse, Digitalisierungsaufwand und den beitragsfreien Kindergarten. Eine Senkung freiwilliger Leistungen wurde als nicht ausreichend eingestuft.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Alle Eigentümer:innen von Grundstücken auf Spiekeroog zahlen ab 2019 mehr Grundsteuer B, weil der Hebesatz auf 600 Prozent angehoben wird. Die konkrete Mehrbelastung pro Grundstück hängt vom jeweiligen Einheitswert ab und ist der Vorlage nicht zu entnehmen. Mieter:innen können indirekt betroffen sein, wenn Vermieter:innen die Grundsteuer über die Nebenkostenabrechnung weitergeben.
Die wichtigsten Punkte
- Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird auf 600 Prozent festgesetzt
- Die Änderung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2019
- Die letzte Hebesatzänderung datiert aus dem Jahr 2012
- Als Begründung nennt die Verwaltung steigende Pflichtausgaben und fehlende Alternativen zur Steuererhöhung
- Die Änderung betrifft ausschließlich die Grundsteuer B; andere Steuerarten werden in der Vorlage nicht erwähnt
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/069/2018
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 2 Dokumente
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (2)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8102 kB
- 📄1. Änderungssatzung zur HebesatzsatzungPDF; CHARSET=UTF-87 kB
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Die Gemeinde Spiekeroog setzt die Steuersätze für Grundsteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 2025 fest. Die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (Grundstücke) werden jeweils auf 550 Prozent festgesetzt, die Gewerbesteuer auf 400 Prozent. Der Rat soll die Hebesatzsatzung in dieser Form beschließen, sie tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Die Verwaltung informiert Rat und Ausschuss über die neue Grundsteuerberechnung nach niedersächsischem Recht, die ab 2025 gilt. Basis ist künftig die tatsächliche Grundstücks- und Gebäudefläche, nicht mehr veraltete Einheitswerte. Das Gesamtaufkommen der Gemeinde bleibt gleich — der Hebesatz steigt von 600 auf 825, weil die Summe der Messbeträge sinkt. Einzelne Eigentümer:innen können je nach Alter der letzten Bewertung deutlich mehr oder weniger zahlen als bisher.
Die Gemeinde Spiekeroog überarbeitet die Gebührensatzung für ihren Kindergarten und legt eine Neufassung zur Beschlussfassung vor. Der Rat soll die neuen Regelungen zu Betreuungsgebühren beschließen. Einzelheiten zu konkreten Gebührenhöhen oder Änderungen liegen ohne PDF nicht vor.
Die Kindergarten-Gebührensatzung des Kindergartens „Lütt Insulaners