Spiekeroog-Radar
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Sitzungsvorlage
Sachverhalt, den ein Gremium berät.

Beratung und Beschluss zur 2. Änderung der Kurbeitragssatzung

Zusammenfassung

Wie das funktioniert

Die Gemeinde Spiekeroog passt ihre Kurbeitragssatzung an gesetzliche Änderungen an und benennt sie in Gästebeitragssatzung um. Neben der Umbenennung werden rechtliche Anpassungen aufgrund neuer Rechtsprechung sowie redaktionelle Klarstellungen vorgenommen. Inhaltlich neu ist unter anderem eine explizite Jahresbeitragspflicht für Zweitwohnungsbesitzer:innen sowie eine Beitragserhöhung ab dem 15. März 2019. Der Rat soll die geänderte Satzung beschließen.

Einordnung

Verwaltungsvorlage zur Änderung einer kommunalen Abgabensatzung, eingebracht von der Gemeindeverwaltung Spiekeroog; nach Vorberatung im Verwaltungsausschuss zur abschließenden Beschlussfassung im Rat vorgesehen.

Hintergrund

Die bisherige Kurbeitragssatzung stammte in ihrer Neufassung vom Jahr 2013 und wurde zuletzt 2017 (1. Änderung) angepasst. Gesetzliche Änderungen, insbesondere die Einführung des Bundesmeldegesetzes und neue Rechtsprechung zu Gästebeitragssatzungen, machten eine weitere Überarbeitung notwendig. Die Satzung regelt, wer einen Beitrag zahlen muss, in welcher Höhe und zu welchem Zweck — nämlich zur Finanzierung der Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde.

Was bedeutet das für Insulaner:innen?

Urlaubsgäste zahlen ab dem 15. März 2019 leicht höhere Beiträge: für Erwachsene steigt der Hauptsaisonsatz von 3,30 auf 3,60 Euro pro Übernachtung. Zweitwohnungsbesitzer:innen werden nun ausdrücklich als jahresbeitragspflichtig erfasst, unabhängig davon, wie oft sie die Insel tatsächlich besuchen. Für Insulaner:innen mit Hauptwohnsitz auf Spiekeroog ändert sich nichts, da diese vom Beitrag ausgenommen sind.

Die wichtigsten Punkte

  • Die Satzung wird von Kurbeitragssatzung in Gästebeitragssatzung umbenannt
  • Ab dem 15. März 2019 steigen die Gästebeitragssätze, z. B. für Erwachsene in der Hauptsaison von 3,30 auf 3,60 Euro pro Übernachtung
  • Zweitwohnungsbesitzer:innen werden ausdrücklich als jahresgästebeitragspflichtig eingestuft, unabhängig von der tatsächlichen Aufenthaltsdauer
  • Befreiungen und Ermäßigungen (z. B. für Schwerbehinderte, Kinder, soziale Härtefälle) bleiben im Wesentlichen erhalten
  • Die Änderungssatzung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft

Relevanz für Insulaner:innen: 8/10

gästebeitragkurbeitragsatzunghaushaltgebührenordnungzweitwohnungsbesitzerrechtliche anpassungtourismuskommunalabgaben

Stand 26. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.

Eckdaten

Aktenzeichen
01/118/2018
Typ
📄 Sitzungsvorlage
Anhänge
3 Dokumente
Im Radar seit
25. Mai 2026
Zuletzt aktualisiert
26. Mai 2026
Original
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Anlagen (3)

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    Sitzungsvorlage
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    - 1 - 
     
    Gemeinde Spiekeroog 
     
    Steuern und Abgaben 
     
    Vorlagen-Nr. 
    01/118/2018 
     
     
     
     
    BESCHLUSSVORLAGE 
    öffentlich 
     
     ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP 
    Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 30.11.2018  
    Rat der Gemeinde Spiekeroog 13.12.2018  
     
     
     
    Betreff:  
    Beratung und Beschluss zur 2. Änderung der Kurbeitragssatzung 
    Sachverhalt: 
    Auf der Grundlage gesetzlicher Änderungen war die Kurbeitragssatzung in 
    Gästebeitragssatzung umzubenennen. Dabei wurden rechtliche und redaktionelle 
    Änderungen in der Satzung mit vorgenommen. Die rechtlichen Änderungen beruhen auf 
    neuer Rechtsprechung zum Gästebeitragssatzungen im Bundesgebiet oder gesetzlichen 
    Änderungen. Die redaktionellen Änderungen dienen der Klarstellung von Sachverhalten. 
     
     
    Beschlussvorschlag:  
    Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beschließt die Satzung zur 2. Änderung der Neufassung 
    der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages für die Gemeinde Spiekeroog 
    (Kurbeitragssatzung) in der als Anlage beigefügten Fassung. Die Anlage ist Bestandteil des 
    Beschlusses. 
     
     
     
     
    Spiekeroog, den 21.11.2018 
     
     
     
    (Koffinke, Björn) 
     Abstimmungsergebnis: 
    Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: 
    VA Ja: Nein: Enth.: 
    RAT Ja: Nein: Enth.: 
     
    Anlagenverzeichnis: 
     
    Begründung zur Änderungssatzung zum Gästebeitrag 2018 
    Lesefassung inkl. 1. und 2. Änderung der Kurbeitragssatzung jetzt Gästebeitragssatzung 
    Satzung zur 2. Änderung der Kurbeitragssatzung

    Maschinell extrahiert am 26. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.

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    Lesefassung inkl. 1. Und 2. Änderungsatzung 
    Neufassung der Satzung  über die Erhebung eines Gästebeitrages für die Gemeinde 
    Spiekeroog (Gästebeitragssatzung) 
    Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) 
    in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S.576), zuletzt geändert durch Artikel 7 des 
    Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S.589)  , § 10 des Niedersächsischen 
    Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der  Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S.41), 
    zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18 Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), und § 9 Abs. 1 
    des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (Nds. GVBl. S.22), 
    zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S.589), hat der 
    Rat der Gemeinde Spiekeroog  in seiner Sitzung am 23.05.2013 für die Gemeinde Spiekeroog  
    beschlossen:  
    § 1 Allgemeines 
    (1) 1Die Gemeinde Spiekeroog  ist als Nordseeheilbad staatlich anerkannt. 2Zur Deckung ihres 
    Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Betrieb, Erneuerung, 
    Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen,  die dem Fremdenverkehr dienen  
    (Fremdenverkehrseinrichtungen) sowie für die zu Zwecken des Fremdenverkehrs 
    durchgeführten Angebote und Veranstaltungen (siehe § 10 NKAG) erhebt die Gemeinde einen 
    Gästebeitrag, soweit der Aufwand nicht auf andere Weise gedeckt wird. 3Der Gästebeitrag ist 
    unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen benutzt werden. 
    4Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach 
    besonderen Vorschriften bleibt unberührt. 
    (2) 1Zum beitragsfähigen Aufwand i. S. des Abs.1 zählen insbesondere Kosten, die der Gemeinde 
    Spiekeroog dadurch entstehen, dass sie sich zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 2 genannten 
    Maßnahmen einem Dritter im Erhebungsgebiet des Gästebeitrages bedient.  
    2Dies gilt insbesondere für 
    a. den Betrieb der Tourist-Information und des Haus des Gastes “Kogge”, 
    b. den Betrieb des Inselbad & Dünenspa, 
    c. den Betrieb der Mehrzweckhalle sowie des Sport- und Animationsprogrammes, 
    d. den Hauptbadestrand und Strandbadebetrieb, 
    e. den Betrieb des Kinderspielhauses (“Trockendock”) sowie das Kreativangebot, 
    f. die Park- und Grünanlagen, Spielplätze, Wanderwege sowie Ruhebänke im Erhebungsgebiet, 
    g. Abfallbehälter und öffentliche Toiletten im Erhebungsgebiet, 
    h. Kurmittelhaus, 
    i. Kurmusik und 
    j. Vergünstigte Kultur, Veranstaltungs- und Erlebnisangebote. 
    (3) 1Bei der Ermittlung des Gästebeitrages bleibt ein dem besonderen Vorteil der Gemeinde  
    entsprechender Teil des Aufwands außer Ansatz. 
    (4) 1Der hiernach ermittelte Aufwand soll wie folgt gedeckt werden: 
    zu 45,16 %durch Gästebeiträge, 
    Lesefassung inkl. 1. Und 2. Änderungsatzung 
    zu 47,87% durch sonstige Entgelte und Gebühren einschließlich Kurmittelleistungen. 
     
    2Ein Anteil in Höhe von 0,27% des Gesamtaufwandes (Ermittelt nach Abzug des besonderen 
    Vorteils der Gemeinde) bleibt ungedeckt. 
    § 2 Beitragspflichtige 
    (1) 1Gästebeitragspflichtig sind alle Personen,  die sich in dem als Nordseeheilbad anerkannten 
    Gebiet aufhalten, ohne dort eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung im Sinne des 
    Bundesmeldegesetz in der jeweiligen geltenden Fassung zu haben und denen die Möglichkeit 
    zur Benutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen und zur Teilnahme an den zu Zwecken des 
    Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen geboten wird. 
    (2) 1Der Gästebeitrag wird in Gästebeitrag mit taggenauer Berechnung und einen Jahresgästebeitrag 
    unterschieden. 
    § 3 Entstehen der Beitragspflicht 
    (1) 1Die Gästebeitragspflicht mit Abrechnung nach Übernachtungen  entsteht mit der Ankunft im 
    Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. 2Für den Tagesgast entsteht die 
    Beitragspflicht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet endet mit der Abreise am gleichen Tage aus 
    dem Erhebungsgebiet. 
    (2) 1Für den Jahresgästebeitrag entstehen die Beitragspflicht und die  Beitragsschuld mit Antrag 
    gemäß § 5 Abs. 3 und für die Folgejahre mit Beginn des Kalenderjahres. 
    (3)  1Des Weiteren entstehet die Beitragspflicht und Beitragsschuld des Jahresgästebeitrages für 
    Eigentümer oder dinglich Berechtigte von Wohneinheiten im  Erhebungsgebiet, die ihre 
    Hauptwohnung nicht im Erhebungsgebiet im Sinne des § 2 Abs.1 der Satzung haben 
    (sogenannte Zweitwohnungsbesitzer), unabhängig von der Aufenthaltsdauer , mit der 
    Rechtsbegründung des Eigentums oder des dinglichen Recht es und für Fo lgejahre mit Beginn 
    des Kalenderjahres . 2Auf Antrag des Verpflichteten  und zu dessen Beitragsschuld  werden 
    dessen Familienmitglieder im Sinne § 4 Abs. 1 Satz 1 Punkt b.  wie Eigentümer oder dinglich 
    Berechtigte behandelt. 3Wechsel der Eigentümer oder d ie dinglich Berechtigte n einer 
    Wohneinheit im Erhebungsgebiet unterjährig so regelt § 5 Abs. 4 die Beitragsbemessung beider 
    Parteien. 
    § 4 Befreiungen 
    (1) 1Vom Gästebeitrag sind befreit: 
    a. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, 
    b. auf Antrag: Ehepartner und Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft, Kinder, 
    Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, 
    Schwiegertöchter und – söhne, Schwäger und Schwägerinnen von Personen, die in der 
    Gemeinde im Erhebungsgebiet ihre Hauptwohnung haben oder in einem Arbeits- oder 
    Ausbildungsverhältnis stehen, Personen, die sich nur zur Berufsausübung oder –ausbildung 
    im Erhebungsgebiet aufhalten und einen Tätigkeitsnachweis vorlegen, 
    c. Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung 100 v.H. beträgt, 
    Lesefassung inkl. 1. Und 2. Änderungsatzung 
    d. die erste  Begleitpersonen von Schwerbehinderten, die lt. amtlichen Ausweis völlig auf 
    ständige Begleitung angewiesen sind, 
    e. Segler und Sportbootfahrer, die aus Gründen der Gefahrenabwehr (z.B. Havarie und Sturm) 
    einen Hafen im Erhebungsgebiet anlaufen. 2Diese Befreiung  gilt nur für die Dauer der 
    Gefahren der Gefahrenlage. 3Die Art  und Dauer der Gefahrenanlage ist detailliert 
    nachzuweisen. 
    (2) 1Die Gemeinde kann in Einzelfällen vom Gästebeitrag befreien, wenn es das Interesse des Bades 
    rechtfertigt oder wenn eine soziale Härte vorliegt. 2Soziale Härte ist durch die Vorlage eines 
    Wohngeldbescheids, einer Bescheinigung zur Sicherung des Lebensunterhalts, einer 
    Bescheinigung der Grundsicherung oder eines Sozialhilfebescheids nachzuwiesen. 
    (3) 1Vom Jahresgästebeitrag im Sinne § 3 Abs. 3 ist befreit, wer an Eide satt erklärt, dass er im 
    Kalenderjahr das Erhebungsgebiet nicht betreten hat. 2Diese Erklärung ist bis zum 31.01. des 
    Folgejahres ab zugegeben 
    (4) 1Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Zahlung des Gästebeitrages sind der 
    Erhebungsstelle von dem Berechtigten nachzuweisen. 2Der Antrag entbindet nicht von der 
    Zahlung des Gästebeitrages. Jeder Missbrauch der Befreiungsmöglichkeit wird als 
    Ordnungswidrigkeit geahndet. 
    (5) 1Bei der Beitragssatz-Kalkulation verbleiben die Aufenthaltstage der jeweils voraussichtlich 
    nach Absatz 1 Punkt b und nach Abs. 2 zu befreienden Personen in der veranschlagten Summe 
    der Maßstabseinheiten. 
    § 5 Beitragshöhe 
    (1) 1Der Gästebeitrag wird nach Dauer des  Aufenthalts bemessen. 2Die Dauer  des Aufenthaltes 
    berechnet sich nach der Anzahl der Übernachtungen. 3Er beträgt pro Übernachtung in EUR 
    einschl. MwSt. 
    bis 14.03.2019 
    Hauptgästebeitragszeit  Nebengästebeitragszeit 
       Erwachsene 3,30 Euro 1,20 Euro 
    Kinder 1,40 Euro 0,50 Euro 
     
    ab 15.03.2019 
    Hauptgästebeitragszeit  Nebengästebeitragszeit 
       Erwachsene 3,60 Euro 1,30 Euro 
    Kinder 1,50 Euro 0,55 Euro 
     
    4Hält sich der Beitragspflichtige nur innerhalb eines Tages im Erhebungsgebiet auf, so gelten 
    die vorgenannten Beitragssätze pauschal für den Aufenthaltstag, unabhängig von der 
    Aufenthaltsdauer an diesem Tag. 5Ein gästebeitragspflichtiges Kind im Sinne dieser Satzung ist 
    zwischen 6 und 14 Jahre alt. 6Als Erwachsene im Sinne dieser Satzung gelten Personen ab dem 
    vollendeten 15. Lebensjahr (15 Jahre). 
    Lesefassung inkl. 1. Und 2. Änderungsatzung 
    (2) 1Hauptgästebeitragszeit ist der Zeitraum  vom 15.03. bis zum 31.10. eines jeden Jahres. 
    2 Nebengästebeitragszeit ist die Zeit vom 01.11 bis zum 14. 03. eines Jahres. 
    (3) 1Der Gästebeitragspflichtige  kann  an Stelle des nach Übernachtungen berechneten 
    Gästebeitrages einen Jahresgästebeitrag zahlen, der zum Aufenthalt während des verbleibenden 
    Kalenderjahres berechtigt. Jahresgästekarten werden mit einem Lichtbild sowie auf den Namen 
    des Gästekarteninhabers ausgestellt. 2Der Aufenthalt braucht nicht zusammenhängend 
    genommen zu werden. 3Der Jahresgästebeitrag beträgt 30 Tagessätze der unter § 5 Abs. 1 für 
    die Hauptgästebeitragszeit genannten Beitragshöhen, für die jeweilige Alterszugehörigkeit. 
    4Eine Anrechnung von im laufenden Jahr bereits entrichteten Gästebeiträgen auf eine 
    Jahresgästekarte ist ausgeschlossen. 
    (4) 1Wechselt das Eigentum oder der dinglich Berechtigte einer Wohneinheit vor dem 1. Mai, zahlt 
    der bisherige Eigentümer oder  dinglich Berechtig te, nach dem 30. September der neue 
    Eigentümer oder  dinglich Berechtigte , nur den in Zwölfteln ausgedrückten Anteil des 
    Jahresgästebeitrages für sich  und seine Familienmitglieder.  2Der Nachfolger bzw. der 
    Vorgänger zahlt in den vorstehenden Fällen den vollen Betrag des Jahresgästebeitrages für sich 
    und seine Familienmitglieder.  3Das gleiche gilt in sonstigen Fällen des  Eigentums- oder 
    dinglich Berechtigten-Wechsel. 
    § 6 Ermäßigungen 
    (1) 1Einen ermäßigten Gästebeitrag in Höhe von  
    bis 14.03.2019 
    Hauptgästebeitragszeit Nebengästebeitragszeit:  
    1,20 Euro  0,50 Euro 
     
    ab 15.03.2019 
    Hauptgästebeitragszeit Nebengästebeitragszeit:  
    1,50 Euro  0,55 Euro 
    zahlen je Person und Übernachtung: 
    a. 2Minderjährige im Alter  von 6 bis 14 Jahren, die von karitativen und kirchlichen 
    Verbänden, der freien Wohlfahrtspflege oder von Trägern der Sozialversicherung entsandt 
    werden und deren Aufenthalt unter kurmäßigen Bedingungen stattfinden. 
    b. 3Jugendgruppen in Jugendherbergen, Jugend- und Schullandheimen, Jugendzeltlagern und 
    deren Aufsichtspersonen. 
    c. 4Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung weniger als 100 v.H., aber mindestens 70 
    v.H. beträgt. 
    (2) 1Die Voraussetzungen für die Ermäßigung sind von dem Berechtigten bei der Erhebungsstelle 
    nachzuweisen. Der Antrag alleine entbindet noch nicht von der Zahlungspflicht. 
    (3) 1Bei der Beitragssatz-Kalkulation verbleiben die voraussichtlich nach Absatz 1  Punkt a und b zu 
    ermäßigenden Aufenthaltstage mit den vollen Beitragssätzen des § 5 in der veranschlagten 
    Summe der Maßstabseinheiten. 
    Lesefassung inkl. 1. Und 2. Änderungsatzung 
    § 7 Beitragserhebung, Fälligkeit 
    (1) 1Der nach Übernachtungen berechnete Gästebeitrag ist spätestens innerhalb von 2 Tagen nach 
    Ankunft vom Gästebeitragspflichtigen bei der von der  Gemeinde beauftragten  Stellen 
    (Erhebungsstellen) zu zahlen, sofern keine Vorauszahlung oder Einziehung  erfolgte. 
    2 Gästebeitragspflichtige haben der Erhebungsstelle  die zur Feststellung eines für die 
    Gästebeitragserhebung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte (Vor und Zuname, 
    Alter, An- und Abreisetag, Gründe für eine Befreiung oder Teilbefreiung,  soweit letztere 
    vorliegen) zu erteilen. 
    (2) 1Der Gästebeitrag kann bereits durch Inanspruchnahme eines  besonderen Services der 
    Nordseebad Spiekeroog GmbH aufgrund der gemachten  Angaben des Kurgastes im Voraus 
    gezahlt werden. 2Bei Änderungen hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes bzw. bei Wegfall der 
    Beitragspflicht erfolgt die Erstattung des Gästebeitrages nach dem Verfahren des § 9 der 
    Satzung. 
    (3) 1Der Jahresgästebeitrag nach § 3 Abs. 3 für sogenannte Zweitwohnungsbesitzer wird durch 
    schriftlichen Bescheid der Gemeinde Spiekeroog festgesetzt (Festsetzungsbescheid). 2Er ist am 
    15. Januar  für das  laufende Jahr, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des  
    Festsetzungsbescheides fällig. 
    (4) 1Als Zahlungsnachweis wird eine Gästekarte ausgegeben, die mindestens den Tag der Ankunft 
    und der voraussichtlichen  Abreise des  Beitragspflichtigen und seinen Namen enthält. 
    Fahrkarten der Fährlinie der Nordseebad  Spiekeroog GmbH gelten als Gästekarte wenn ein 
    entsprechender Vermerk über die Zahlung des Gästebeitrags enthalten ist. 
    (5) 1Jahresgästekarten werden mit einem Lichtbild sowie dem Namen des Empfangsberechtigten 
    ausgestellt. 2Sie sind nicht übertragbar. 3Sie werden gemäß § 7 Abs. 3 an die 
    Empfangsberechtigten ausgehändigt oder zugestellt. 4 Die Verlängerung erfolgt automatisch 
    nach Begleichung der Beitragsschuld. 
    (6) 1Die Gästekarte ist nicht übertragbar. Bei missbräuchlicher Verwendung  wird neben der 
    Ahndung der Ordnungswidrigkeit  die Kurkarte ersatzlos eingezogen. 2Die Gästekarte ist 
    während des Aufenthaltes im Erhebungsgebiet mitzuführen. 3Auf Verlangen ist die Gästekarte 
    vorzuzeigen. 4Jeder Gästebeitragspflichtige kann bei Gästekartenkontrollen durch die von der 
    Gemeinde damit beauftragten Personen den Nachweis seiner Inhaberschaft an der von ihm 
    vorgezeigten Gästekarte nur anhand eines amtlichen Lichtbildausweises führen. 
    (7) 1Der Gästebeitragspflichtige hat  bei Verlust einer bereits ausgestellten Gästekarte eine 
    Ersatzgästekarte zu beantragen. 2Kann bei Ausstellung der Ersatzgästekarte die Dauer des  
    Aufenthaltes bis zum Zeitpunkt des Verlustes der Karte und die bereits geleistete Zahlung des 
    Gästebeitrages vom Gästebeitragspflichtigen nicht glaubhaft nachgewiesen werden, ist die  
    Gemeinde Spiekeroog berechtigt, den Gästebeitragspflichtigen zur Leistung einer Pauschale in 
    Höhe eines Jahresgästebeitrages heranzuziehen. 
    (8) 1Rückständige Gästebeiträge werden im Verwaltungszwangverfahren beigetrieben. 2Die von der 
    Gemeinde Spiekeroog mit der Einziehung der Gästebeiträge beauftragten sind berechtigt, mit 
    Dritten Unterverträge hinsichtlich der Einziehung von Gästebeitragsforderungen zu schließen. 
    Lesefassung inkl. 1. Und 2. Änderungsatzung 
    § 8 Pflichten der Wohnungsgeber und anderer vergleichbarer Personen 
    (1) 1Wer Personen beherbergt, ihnen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlässt, einen 
    Zeltplatz oder Bootsliegeplatz  betreibt, hat die bei ihm verweilenden beitragspflichtigen 
    Personen nach dieser Satzung aufzufordern, sich falls noch nicht geschehen innerhalb von 48 
    Stunden bei der den Gästebeitrag einziehenden Stelle zu melden und den Gästebeitrag zu 
    entrichten. 2Die Wohnungsgeber sollen ihre Gäste in geeigneter Weise auf die Ortssatzung 
    über die Erhebung eines Gästebeitrages auf der Nordseeinsel Spiekeroog hinweisen. 
    (2) 1Die in Absatz 1 genannten Pflichten obliegen auch Reiseunternehmen, wenn der Gästebeitrag in 
    dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmen zu entrichten haben. 
    2 Als Reiseunternehmen in diesem Sinne zählen auch die  Schifffahrt der Nord seebad 
    Spiekeroog GmbH sowie alle Spiekeroog anlaufenden Schifffahrtsunternehmen. 
    (3) 1Die in Absatz 1 genannten Pflichten obliegen auch Reedereien und sonstigen 
    Beförderungsunternehmen, die geschäftsmäßig Passagiere in das nach § 1 anerkannte 
    Erhebungsgebiet befördern. 
    § 9 Rückzahlung von Gästebeiträgen 
    1Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Kur- oder Erholungsaufenthaltes wird der nach Tagen 
    berechnete zu viel gezahlte Gästebeitrag auf Antrag  erstattet. 2Die Rückzahlung erfolgt nach 
    Korrektur der Kurkarte an den Kurkarteninhaber. 3Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen 
    Monat nach der Abreise. 4Dieses gilt nicht für den Jahresgästebeitrag. 
    § 10 Ordnungswidrigkeiten 
    1Zuwiderhandlungen gegen § 7 sowie § 8 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten gemäß §18 
    Absatz 2 Nr. 2 NKAG. 
    § 11 Übertragung von Aufgaben, Übergangsregeln, Inkrafttreten 
    (1) 1Die Gemeinde kann durch Beschluss des Gemeinderates, der entsprechend der Hauptsatzung 
    der Gemeinde Spiekeroog bekannt zu geben ist, die Einziehung des Gästebeitrages und die 
    Kontrolle der Gästebeitragszahlung auf die Nordseebad Spiekeroog GmbH und auf 
    Gewerbebetriebe übertragen. 
    (2) 1Jahresgästebeitragspflichte nach § 5 Abs. 4 Satz 1 der Satzung vom 01.01.2014 werden 
    automatisch Jahresgästebeitragspflichtige nach §  3 Abs. 3 Satz 3 nach Inkrafttreten der 1. 
    Änderungssatzung. 2Der Beitragspflichtige nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 kann einmalig bis 
    30.09.2019 automatisch übergegangene Jahresbeitragspflichtige im Sinne § 3 Abs. 3 Satz 3 im 
    Sinne § 4 Abs. 5 Beitragsfrei stellen für das Jahr 2019 und für die Folgejahre abmelden. 
    (3) 1Die Gästebeiträge in § 5 Abs.1 und § 6 Abs. 1 nach Inkrafttreten der 1. Änderungssatzung 
    gelten ab 15.03.2019. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Gästebeiträge der Satzung vom 
    01.01.2014. 
    (4) 1Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft. Die bisherige Satzung „Neufassung der Satzung 
    über die Erhebung eines Gästebeitrages für die Gemeinde Spiekeroog“ vom 21.12.2009 tritt mit 
    Lesefassung inkl. 1. Und 2. Änderungsatzung 
    diesem Tage außer Kraft. 
    Nachrichtlich:  1. Änderungsatzung zum 01.01.2017 Inkrafttreten 
       2. Änderungsatzung zum 01.01.2019 Inkrafttreten.

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    Satzung zur 2. Änderung der Kurbeitragssatzung
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    Satzung zur 2. Änderung der Neufassung der Satzung über die 
    Erhebung eines Kurbeitrages für die Gemeinde Spiekeroog 
    (Kurbeitragssatzung) 
    Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes 
    (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S.576), zuletzt geändert durch 
    Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S.589) , § 10 des 
    Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 
    (Nds. GVBl. S.41), zuletzt geändert durc h Artikel 3 des Gesetzes vom 18 Juli 2012 (Nds. GVBl. 
    S. 279), und § 9 Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 29. 
    Januar 2002 (Nds. GVBl. S.22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. 
    Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 589), hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner Sitzung 
    am 13.12.2018 für die Gemeinde Spiekeroog beschlossen: 
     
    § 1 In der Überschrift wird geändert: 
    wird das Wort „Kurbeitrages“ in „Gästebeitrages“ und „Kurbeitragssatzung“ in 
    „Gästebeitragssatzung“ geändert. 
    § 2 Im § 1 Abs. 1 
    wird im Satz 2 nach „Verbesserung,“ das Wort „Betrieb,“ eingefügt  sowie das Wort 
    „Kurbeitrag“ durch das Wort „Gästebeitrag“ ersetzt. Im Satz 3 wir das Wort „Kurbeitrag“ 
    durch das Wort Gästebeitrag ersetzt. 
    § 3  Im § 1 Abs. 2  
    lautet „ Absatz 1 Satz 1“ wie folgt „Absatz 1 Satz 2“ und der Passus „der Nordseebad 
    Spiekerpoog GmbH oder sonstiger“ wird durch das Wort „einem“ sowie das Wort 
    „Kurbeitrages“ durch „Gästebeitrages“ ersetzt. Der Satz 2 wird gestrichen. Damit wird Satz 3 
    zu Sat z 2. In diesem Satz wird im  Punkt a „der Tourist -Information und“ nach dem Wort 
    Betrieb eingefügt. Im Punkt b wird „Schwimmbades „Schwimmdock“ durch „Inselbad & 
    Dünenspa ersetzt. Der Punkt c werden die Worte  „sowie des Sport - und 
    Animationsprogrammes“ erg änzt. Im Punkt d wird „den Seebadbetrieb“ durch „den 
    Hauptbadestrand und Strandbadebetrieb“ ersetzt. Im Punkt e wird „sowie Kreativangebote“ 
    ergänzt. Das Word „und“ wird im Punkt i angefügt. Im Punkt j wird das Wort 
    „Veranstaltungen“ durch „Kultur, Veranstaltungs- und Erlebnisangebote.“ ersetzt. 
    § 3 Im § 1 Abs. 3 
    wir das Wort „Kurbeitrag“ durch „Gästebeitrag“ ersetzt. 
    § 4 Im § 1 Abs. 4 
    Satz 1 wird das Wort „Kurbeiträge“ durch das Wort „Gästebeiträge“ ersetzt. 
    § 5 Im § 2 Abs. 1 
    werden die Worte Kurbei tragspflichtige durch Gästebeitragspflichtige sowie 
    „Niedersächsisches Meldegesetz“ durch „Bundesmeldegesetz“ ersetzt. 
    § 5 Der § 2 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: 
    Der Gästebeitrag wird in Gästebeitrag mit taggenauer Berechnung und einen 
    Jahresgästebeitrag unterschieden. 
    § 6 Im § 3 Abs. 1 
    Satz 1 wird „Kurbeitragspflicht“ durch „Gästebeitragspflicht mit Abrechnung nach 
    Übernachtungen“ ersetzt. Im Satz 2 wird „Tageskurbeitrag“ durch „Tagesgast“ ersetzt. 
    § 7  Im § 3 Abs. 2 
    wird das Wort „Jahreskurbeitrag“ du rch „Jahresgästebeitrag“ ersetzt sowie hinter dem Wort 
    „Beitragsschuld“ der folgende Passu s „mit Antrag gemäß § 5 Abs. 3 und für die Folgejahre“ 
    eingefügt. 
    § 8 Dem § 3 wir der neue Absatz 3  
    mit folgendem Wortlaut: 
    „1Des Weiteren entstehet die Beitragspflicht und Beitragsschuld des Jahresgästebeitrages für 
    Eigentümer oder dinglich Berechtigte von Wohneinheiten im Erhebungsgebiet, die ihre 
    Hauptwohnung nicht im Erhebungsgebiet im Sinne des § 2 Abs.1 der Satzung haben 
    (sogenannte Zweitwohnungsbesitzer), unabhängig von der Aufenthaltsdauer, mit der 
    Rechtsbegründung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes und für Folgejahre mit Beginn 
    des Kalenderjahres. 2Auf Antrag des Verpflichteten und zu dessen Beitragsschuld werden 
    dessen Familienmitglieder im Sinne § 4 Abs. 1 Satz 1 Punkt b. wie Eigentümer oder dinglich 
    Berechtigte behandelt. 3Wechsel der Eigentümer oder die dinglich Berechtigten einer 
    Wohneinheit im Erhebungsgebiet unterjährig so regelt § 5 Abs. 4 die Beitragsbemess ung 
    beider Parteien.“ Angefügt. 
    § 9 Im § 4 Abs. 1 
    Im Satz 1 wird die Nummerierung „1.“, „2.“, „3.“, „4.“, „5.“ durch „a.“; „b.“, „c.“, „d.“, „e.“, 
    das Wort „Kurbeitrag durch das Wort „Gästebeitrag“ ersetzt. Im Punkt „b.“ wird „und einen 
    Tätigkeitsnachweis vorlegen,“ angefügt. Im Punkt „c.“ wird „Minderung der 
    Erwerbstätigkeit“ durch „Grad der Behinderung“ ersetzt. Dem „Begleitperson“ im Punkt „d.“ 
    wird „die erste“ vorangestellt. 
    § 10 Im § 4 Abs. 1 
    wird das Wort „Kurbeitrag“ durch „Gästebeitrag“ ersetzt und der Satz 2 mit folgendem 
    Wortlaut: „Soziale Härte ist durch die Vorlage eines Wohngeldbescheids, einer Bescheinigung 
    zur Sicherung des Lebensunterhalts, einer Bescheinigung der Grundsicherung oder eines 
    Sozialhilfebescheids nachzuwiesen.“ Angefügt. 
    §11 Der § 4 Abs. 3 
    wird Absatz 4, das Worte „Kurbeitrag  sind“ wird durch „Gästebeitrag  sind der 
    Erhebungsstelle“ in Satz 1  ersetzt. Im Satz 2 wird „Kurbeitrag“ durch „Gästebeitrag und 
    Passus „wird als Ordnungswidrigkeit (siehe unten § 10) geahndet“ durch „ist eine 
    Ordnungswidrigkeit“ ersetzt. 
    § 12 Der § 4 Abs. 4 
    wird Absatz 5 und der Passus „Nr. 2“ wird durch „Punkt b“ ersetzt. 
    § 13 Der § 4 Abs. 3 wird wie folgt neu eingefügt 
    „Vom Jahresgästebeitrag im Sinne § 3 Abs. 3 ist befreit, wer an Eide satt erklärt, dass er im 
    Kalenderjahr das Erhebungsgebiet nicht betreten hat. Diese Erklärung ist bis zum 31.01. des 
    Folgejahres ab zugegeben“ 
    § 14 Im § 5 Abs. 1 
    Satz 1 wird „Kurbeitrag“ durch „Gästebeitrag“ und „Hauptkurbeitragszeit“ in 
    „Hauptgästebeitragszeit“ sowie „Nebenkurbeitragszeit“ in „Nebengästebeitragszeit“ 
    geändert. Die Beiträge ändern sich von „3,30 Euro“ auf „3,60 Euro“, „1,20 Euro“ auf „1,30 
    Euro“, „1,40 Euro“ auf „1,50 Euro“ und „0,50 Euro“ auf „0,55 Euro“. Es werden die Sätze 5 
    und 6 in folgenden Wortlaut: „Ein gästebeitragspflichtiges Kind im Sinne dieser Satzung ist zwischen 
    6 und 14 Jahre alt. Als Erwachsene im Sinne dieser Sat zung gelten Personen ab dem vollendeten 15. 
    Lebensjahr (15 Jahre).“ angefügt. 
    § 15 Im § 5 Abs. 2 
    wird „Hauptkurbeitragszeit“ zu „Hauptgästebeitragszeit“ und „Nebenkurbeitragszeit“ zu 
    „Nebengästebeitragszeit“ geändert. 
    § 16 Im § 5 Abs. 3 
    werden im Satz 1 die Worte „Kurbeitragspflichtige“ in Gästebeitragspflichtige, „Kurbeitrages“ 
    in „Gästebeitrages“, „Jahreskurbeitrag“ in „Jahresgästebeitrag“, „Jahreskurkarten“ in 
    „Jahresgästekarten“ und „Kurkarteninhabers“ in Gästekarteninhabers geändert.  Der Passus 
    „(ausgenommen der unter § 5 (4) genannten Personen) wird gestrichen. Im Satz 3 werden die 
    Worte „Jahreskurbeitrag“ durch Jahresgästebeitrag“ und „Hauptkurbeitragszeit“ in 
    Jahresgästebeitragszeit“ sowie „(1) in „Abs. 1“ geändert. Ein Satz 4 mit den folgenden 
    Wortlaut: „Eine Anrechnung von im laufenden Jahr bereits entrichteten Gästebeiträgen auf 
    eine Jahresgästekarte ist ausgeschlossen.“ Wird angefügt. 
    § 17 In § 5 Abs. 4  
    wird Anstrich „a)“ mit seinen ganzen Wortlaut ersatzlos gestrichen. Die Bezeichnung „b)“ wird 
    gestrichen. Die Worte „der Besitzer“ werden durch „der dinglich Berechtigte“, „Besitzer / 
    Eigentümer“ durch „Eigentümer oder dinglich Berechtigter“, „Jahreskurbeitrages“ durch 
    „Gästebeitrages“ sowie 2Besitzerwechsel“ durch „dinglich Berechtigten-Wechsel“ geändert. 
    § 18 In § 6 Abs.1 
    wird „Kurbeitrag“ durch „Gästebeitrag“ sowie „Hauptkurbeitragszeit“ in 
    „Hauptgästebeitragszeit und „Nebenkurbeitragszeit“ in „Nebengästebeitragszeit“ geändert. 
    Die Beträge ändern sich von „1,20 Euro“ auf „1,50 Euro“ und „0,50 Euro“ auf „0,55 Euro“. Die 
    Anstriche „1.“, „2.“ Und „3.“ Werden „a.“, „b.“ und „c.“. Der Wortlaut „Minderung der 
    Erwerbsfähigkeit“ wird in „Grad der Behinderung“ geändert. 
    § 19 Im § 6 Abs. 2 
    wird nach „Berechtigten“ die Worte „bei der Erhebungsstelle“ eingefügt. 
    § 20 Im § 6 Abs. 3 
    Satz 1 erfolgt die Änderung der Auszählung „Nr. 1 und 2“ in „Punkt a und b“.  
    § 21 Im § 7 Absatz 1 
    wird „Kurbeitrag“ durch „Gästebeitrag“, „Kurbeitragspflichtigen“ durch 
    „Gästebeitragspflichtigen“, „Kurbeitragsp flichtige“ durch „Gästebeitragspflichtige“ und 
    „Kurbeitragserhebung“ durch „Gästebeitragserhebung“ sowie „Stelle“ durch „Stellen“ und 
    „Erhebungsstelle“ durch „Erhebungsstellen“  
    § 22 Im § 7 Absatz 3 
    wird „Jahreskurbeitrag“ durch die Worte „Jahresgästebeitrag nach § 3 Abs. 3“ ersetzt. 
    § 23 Im § 7 Absatz 4 
    wird „Kurbeitrags“ durch die Worte „Gästebeitrags“ s owie „Kurkarte“ durch „Gästekarte“ 
    ersetzt. 
    § 24  Im § 7 Absatz 5 
    wird „Jahreskurkarten“ durch „Jahresgästekarten“ ersetzt. Sowie der Satz 4 wir folgt neu 
    gefasste: „Die Verlängerung erfolgt automatisch nach Begleichung der Beitragsschuld.“ 
    § 25  Im § 7 Absatz 6 
    werden die Worte „Kurkarte“ durch „Gästekarte“ sowie „Kurkartenkontrollen“ durch 
    „Gästekartenkontrollen“ ersetzt. 
    § 26  Im § 7 Absatz 7 
    werden die Worte „Kurkarte“ durch „Gästekarte“, „Ersatzkurkarte“ durch „Ersatzgästekarte“, 
    „Kurbeitrag“ durch „Gästebeitrag“ und „Kurbeitragspflichtigen“ durch 
    „Gästebeitragspflichtigen“ sowie „Jahreskurbeitrages“ durch „Jahresgästebeitrages“ ersetzt. 
    § 27  Im § 7 Absatz 8 
    wird das Wort „Kurbeiträge“ durch „Gästebeiträge ersetzt. Im Satz 2 wird „Kurbeitrag“ durch 
    „Gästebeitrag“ und „beauftragte Nordseebad Spiekeroog GmbH ist“ durch „beauftragten 
    sind“ sowie „Kurbeitragsforderungen“ durch „Gästebeitragsforderungen“ ersetzt. 
    § 28  Im § 8 Absatz 1 
    erfolgt der Ersatz der Worte „Nordseebad Spiekeroog GmbH“ durch „den Gästebeitrag 
    einziehenden Stelle“ und „um den Kurbeitrag“ durch „und  den Gästebeitrag “ sowie 
    „Kurbeitrag“ durch „Gästebeitrag“. 
    § 29  Im § 8 Absatz 2 
    wird das Wort „Kurbeitrag“ durch Gästebeitrag“  
    § 30  Im § 8 Absatz 3 
    wird „Gemeindegebiet“ durch das Wort „Erhebungsgebiet“ ersetzt. 
    § 31  Im § 9  
    Ändert sich die Überschrift von „Kurbeiträgen“ in Gästebeiträgen“ sowie „Kurbeiträge“ in 
    „Gästebeiträge“. Ein Satz 2 mit folgenden Wortlaut wird angefügt „Dies gilt nicht für den 
    Jahresgästebeitrag“. 
    § 32  Im § 11 
    wir die Überschrift nach „Aufgaben,“ durch „Übergangsregeln,“ ergänzt.  
    § 33  Im § 11 Abs. 1 
    Werden die Worte „Kurbeitrag“ durch „Gästebeitrag“ ersetzt. 
    § 34  Der § 11 Abs. 2 
    wird Absatz 4. Die Absätze 2 und 3 werden neu eingeführt, mit folgendem Wortlaut: 
    (1) Jahresgästebeitragspflichte nach § 5 Abs. 4 Satz 1 der Satzung vom 01.01.2014 werden 
    automatisch Jahresgästebeitragspflichtige nach § 3 Abs. 3 Satz 3 n ach Inkrafttreten der 
    1. Änderungssatzung. Der Beitragspflichtige nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 kann einmalig 
    bis 30.09.2019 automatisch übergegangene Jahresbeitragspflichtige im Sinne § 3 Abs. 3 
    Satz 3 im Sinne § 4 Abs. 5 Beitragsfrei stellen für das Jahr 2019 und für die Folgejahre 
    abmelden. 
    (2) Die Gästebeiträge in § 5 Abs.1 und § 6 Abs. 1 nach Inkrafttreten der 1. 
    Änderungssatzung gelten ab 15.03.2019. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die 
    Gästebeiträge der Satzung vom 01.01.2014. 
    § 35  Inkrafttreten. 
    Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.

    Maschinell extrahiert am 26. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.

Beratungsfolge

  1. Rat der Gemeinde Spiekeroog13. Dezember 2018, 20:02 UhrEntscheidung