Beratung und Beschluss zur 2. Änderung der Kurbeitragssatzung
Zusammenfassung
Wie das funktioniertDie Gemeinde Spiekeroog passt ihre Kurbeitragssatzung an gesetzliche Änderungen an und benennt sie in Gästebeitragssatzung um. Neben der Umbenennung werden rechtliche Anpassungen aufgrund neuer Rechtsprechung sowie redaktionelle Klarstellungen vorgenommen. Inhaltlich neu ist unter anderem eine explizite Jahresbeitragspflicht für Zweitwohnungsbesitzer:innen sowie eine Beitragserhöhung ab dem 15. März 2019. Der Rat soll die geänderte Satzung beschließen.
Einordnung
Verwaltungsvorlage zur Änderung einer kommunalen Abgabensatzung, eingebracht von der Gemeindeverwaltung Spiekeroog; nach Vorberatung im Verwaltungsausschuss zur abschließenden Beschlussfassung im Rat vorgesehen.
Hintergrund
Die bisherige Kurbeitragssatzung stammte in ihrer Neufassung vom Jahr 2013 und wurde zuletzt 2017 (1. Änderung) angepasst. Gesetzliche Änderungen, insbesondere die Einführung des Bundesmeldegesetzes und neue Rechtsprechung zu Gästebeitragssatzungen, machten eine weitere Überarbeitung notwendig. Die Satzung regelt, wer einen Beitrag zahlen muss, in welcher Höhe und zu welchem Zweck — nämlich zur Finanzierung der Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Urlaubsgäste zahlen ab dem 15. März 2019 leicht höhere Beiträge: für Erwachsene steigt der Hauptsaisonsatz von 3,30 auf 3,60 Euro pro Übernachtung. Zweitwohnungsbesitzer:innen werden nun ausdrücklich als jahresbeitragspflichtig erfasst, unabhängig davon, wie oft sie die Insel tatsächlich besuchen. Für Insulaner:innen mit Hauptwohnsitz auf Spiekeroog ändert sich nichts, da diese vom Beitrag ausgenommen sind.
Die wichtigsten Punkte
- Die Satzung wird von Kurbeitragssatzung in Gästebeitragssatzung umbenannt
- Ab dem 15. März 2019 steigen die Gästebeitragssätze, z. B. für Erwachsene in der Hauptsaison von 3,30 auf 3,60 Euro pro Übernachtung
- Zweitwohnungsbesitzer:innen werden ausdrücklich als jahresgästebeitragspflichtig eingestuft, unabhängig von der tatsächlichen Aufenthaltsdauer
- Befreiungen und Ermäßigungen (z. B. für Schwerbehinderte, Kinder, soziale Härtefälle) bleiben im Wesentlichen erhalten
- Die Änderungssatzung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft
Relevanz für Insulaner:innen: 8/10
Stand 26. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/118/2018
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 3 Dokumente
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 26. Mai 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (3)
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- 1 - Gemeinde Spiekeroog Steuern und Abgaben Vorlagen-Nr. 01/118/2018 BESCHLUSSVORLAGE öffentlich ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 30.11.2018 Rat der Gemeinde Spiekeroog 13.12.2018 Betreff: Beratung und Beschluss zur 2. Änderung der Kurbeitragssatzung Sachverhalt: Auf der Grundlage gesetzlicher Änderungen war die Kurbeitragssatzung in Gästebeitragssatzung umzubenennen. Dabei wurden rechtliche und redaktionelle Änderungen in der Satzung mit vorgenommen. Die rechtlichen Änderungen beruhen auf neuer Rechtsprechung zum Gästebeitragssatzungen im Bundesgebiet oder gesetzlichen Änderungen. Die redaktionellen Änderungen dienen der Klarstellung von Sachverhalten. Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beschließt die Satzung zur 2. Änderung der Neufassung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages für die Gemeinde Spiekeroog (Kurbeitragssatzung) in der als Anlage beigefügten Fassung. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses. Spiekeroog, den 21.11.2018 (Koffinke, Björn) Abstimmungsergebnis: Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: VA Ja: Nein: Enth.: RAT Ja: Nein: Enth.: Anlagenverzeichnis: Begründung zur Änderungssatzung zum Gästebeitrag 2018 Lesefassung inkl. 1. und 2. Änderung der Kurbeitragssatzung jetzt Gästebeitragssatzung Satzung zur 2. Änderung der Kurbeitragssatzung
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- 📄Lesefassung inkl. 1. und 2. Änderung der Kurbeitragssatzung jetzt GästebeitragssatzungPDF; CHARSET=UTF-8206 kB≈ 17 k Zeichen Volltext
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Lesefassung inkl. 1. Und 2. Änderungsatzung Neufassung der Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages für die Gemeinde Spiekeroog (Gästebeitragssatzung) Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S.576), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S.589) , § 10 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S.41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18 Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), und § 9 Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (Nds. GVBl. S.22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S.589), hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner Sitzung am 23.05.2013 für die Gemeinde Spiekeroog beschlossen: § 1 Allgemeines (1) 1Die Gemeinde Spiekeroog ist als Nordseeheilbad staatlich anerkannt. 2Zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Betrieb, Erneuerung, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen (Fremdenverkehrseinrichtungen) sowie für die zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Angebote und Veranstaltungen (siehe § 10 NKAG) erhebt die Gemeinde einen Gästebeitrag, soweit der Aufwand nicht auf andere Weise gedeckt wird. 3Der Gästebeitrag ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen benutzt werden. 4Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt unberührt. (2) 1Zum beitragsfähigen Aufwand i. S. des Abs.1 zählen insbesondere Kosten, die der Gemeinde Spiekeroog dadurch entstehen, dass sie sich zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 2 genannten Maßnahmen einem Dritter im Erhebungsgebiet des Gästebeitrages bedient. 2Dies gilt insbesondere für a. den Betrieb der Tourist-Information und des Haus des Gastes “Kogge”, b. den Betrieb des Inselbad & Dünenspa, c. den Betrieb der Mehrzweckhalle sowie des Sport- und Animationsprogrammes, d. den Hauptbadestrand und Strandbadebetrieb, e. den Betrieb des Kinderspielhauses (“Trockendock”) sowie das Kreativangebot, f. die Park- und Grünanlagen, Spielplätze, Wanderwege sowie Ruhebänke im Erhebungsgebiet, g. Abfallbehälter und öffentliche Toiletten im Erhebungsgebiet, h. Kurmittelhaus, i. Kurmusik und j. Vergünstigte Kultur, Veranstaltungs- und Erlebnisangebote. (3) 1Bei der Ermittlung des Gästebeitrages bleibt ein dem besonderen Vorteil der Gemeinde entsprechender Teil des Aufwands außer Ansatz. (4) 1Der hiernach ermittelte Aufwand soll wie folgt gedeckt werden: zu 45,16 %durch Gästebeiträge, Lesefassung inkl. 1. Und 2. Änderungsatzung zu 47,87% durch sonstige Entgelte und Gebühren einschließlich Kurmittelleistungen. 2Ein Anteil in Höhe von 0,27% des Gesamtaufwandes (Ermittelt nach Abzug des besonderen Vorteils der Gemeinde) bleibt ungedeckt. § 2 Beitragspflichtige (1) 1Gästebeitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem als Nordseeheilbad anerkannten Gebiet aufhalten, ohne dort eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetz in der jeweiligen geltenden Fassung zu haben und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen und zur Teilnahme an den zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen geboten wird. (2) 1Der Gästebeitrag wird in Gästebeitrag mit taggenauer Berechnung und einen Jahresgästebeitrag unterschieden. § 3 Entstehen der Beitragspflicht (1) 1Die Gästebeitragspflicht mit Abrechnung nach Übernachtungen entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. 2Für den Tagesgast entsteht die Beitragspflicht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet endet mit der Abreise am gleichen Tage aus dem Erhebungsgebiet. (2) 1Für den Jahresgästebeitrag entstehen die Beitragspflicht und die Beitragsschuld mit Antrag gemäß § 5 Abs. 3 und für die Folgejahre mit Beginn des Kalenderjahres. (3) 1Des Weiteren entstehet die Beitragspflicht und Beitragsschuld des Jahresgästebeitrages für Eigentümer oder dinglich Berechtigte von Wohneinheiten im Erhebungsgebiet, die ihre Hauptwohnung nicht im Erhebungsgebiet im Sinne des § 2 Abs.1 der Satzung haben (sogenannte Zweitwohnungsbesitzer), unabhängig von der Aufenthaltsdauer , mit der Rechtsbegründung des Eigentums oder des dinglichen Recht es und für Fo lgejahre mit Beginn des Kalenderjahres . 2Auf Antrag des Verpflichteten und zu dessen Beitragsschuld werden dessen Familienmitglieder im Sinne § 4 Abs. 1 Satz 1 Punkt b. wie Eigentümer oder dinglich Berechtigte behandelt. 3Wechsel der Eigentümer oder d ie dinglich Berechtigte n einer Wohneinheit im Erhebungsgebiet unterjährig so regelt § 5 Abs. 4 die Beitragsbemessung beider Parteien. § 4 Befreiungen (1) 1Vom Gästebeitrag sind befreit: a. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, b. auf Antrag: Ehepartner und Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft, Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und – söhne, Schwäger und Schwägerinnen von Personen, die in der Gemeinde im Erhebungsgebiet ihre Hauptwohnung haben oder in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, Personen, die sich nur zur Berufsausübung oder –ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten und einen Tätigkeitsnachweis vorlegen, c. Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung 100 v.H. beträgt, Lesefassung inkl. 1. Und 2. Änderungsatzung d. die erste Begleitpersonen von Schwerbehinderten, die lt. amtlichen Ausweis völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind, e. Segler und Sportbootfahrer, die aus Gründen der Gefahrenabwehr (z.B. Havarie und Sturm) einen Hafen im Erhebungsgebiet anlaufen. 2Diese Befreiung gilt nur für die Dauer der Gefahren der Gefahrenlage. 3Die Art und Dauer der Gefahrenanlage ist detailliert nachzuweisen. (2) 1Die Gemeinde kann in Einzelfällen vom Gästebeitrag befreien, wenn es das Interesse des Bades rechtfertigt oder wenn eine soziale Härte vorliegt. 2Soziale Härte ist durch die Vorlage eines Wohngeldbescheids, einer Bescheinigung zur Sicherung des Lebensunterhalts, einer Bescheinigung der Grundsicherung oder eines Sozialhilfebescheids nachzuwiesen. (3) 1Vom Jahresgästebeitrag im Sinne § 3 Abs. 3 ist befreit, wer an Eide satt erklärt, dass er im Kalenderjahr das Erhebungsgebiet nicht betreten hat. 2Diese Erklärung ist bis zum 31.01. des Folgejahres ab zugegeben (4) 1Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Zahlung des Gästebeitrages sind der Erhebungsstelle von dem Berechtigten nachzuweisen. 2Der Antrag entbindet nicht von der Zahlung des Gästebeitrages. Jeder Missbrauch der Befreiungsmöglichkeit wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. (5) 1Bei der Beitragssatz-Kalkulation verbleiben die Aufenthaltstage der jeweils voraussichtlich nach Absatz 1 Punkt b und nach Abs. 2 zu befreienden Personen in der veranschlagten Summe der Maßstabseinheiten. § 5 Beitragshöhe (1) 1Der Gästebeitrag wird nach Dauer des Aufenthalts bemessen. 2Die Dauer des Aufenthaltes berechnet sich nach der Anzahl der Übernachtungen. 3Er beträgt pro Übernachtung in EUR einschl. MwSt. bis 14.03.2019 Hauptgästebeitragszeit Nebengästebeitragszeit Erwachsene 3,30 Euro 1,20 Euro Kinder 1,40 Euro 0,50 Euro ab 15.03.2019 Hauptgästebeitragszeit Nebengästebeitragszeit Erwachsene 3,60 Euro 1,30 Euro Kinder 1,50 Euro 0,55 Euro 4Hält sich der Beitragspflichtige nur innerhalb eines Tages im Erhebungsgebiet auf, so gelten die vorgenannten Beitragssätze pauschal für den Aufenthaltstag, unabhängig von der Aufenthaltsdauer an diesem Tag. 5Ein gästebeitragspflichtiges Kind im Sinne dieser Satzung ist zwischen 6 und 14 Jahre alt. 6Als Erwachsene im Sinne dieser Satzung gelten Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (15 Jahre). Lesefassung inkl. 1. Und 2. Änderungsatzung (2) 1Hauptgästebeitragszeit ist der Zeitraum vom 15.03. bis zum 31.10. eines jeden Jahres. 2 Nebengästebeitragszeit ist die Zeit vom 01.11 bis zum 14. 03. eines Jahres. (3) 1Der Gästebeitragspflichtige kann an Stelle des nach Übernachtungen berechneten Gästebeitrages einen Jahresgästebeitrag zahlen, der zum Aufenthalt während des verbleibenden Kalenderjahres berechtigt. Jahresgästekarten werden mit einem Lichtbild sowie auf den Namen des Gästekarteninhabers ausgestellt. 2Der Aufenthalt braucht nicht zusammenhängend genommen zu werden. 3Der Jahresgästebeitrag beträgt 30 Tagessätze der unter § 5 Abs. 1 für die Hauptgästebeitragszeit genannten Beitragshöhen, für die jeweilige Alterszugehörigkeit. 4Eine Anrechnung von im laufenden Jahr bereits entrichteten Gästebeiträgen auf eine Jahresgästekarte ist ausgeschlossen. (4) 1Wechselt das Eigentum oder der dinglich Berechtigte einer Wohneinheit vor dem 1. Mai, zahlt der bisherige Eigentümer oder dinglich Berechtig te, nach dem 30. September der neue Eigentümer oder dinglich Berechtigte , nur den in Zwölfteln ausgedrückten Anteil des Jahresgästebeitrages für sich und seine Familienmitglieder. 2Der Nachfolger bzw. der Vorgänger zahlt in den vorstehenden Fällen den vollen Betrag des Jahresgästebeitrages für sich und seine Familienmitglieder. 3Das gleiche gilt in sonstigen Fällen des Eigentums- oder dinglich Berechtigten-Wechsel. § 6 Ermäßigungen (1) 1Einen ermäßigten Gästebeitrag in Höhe von bis 14.03.2019 Hauptgästebeitragszeit Nebengästebeitragszeit: 1,20 Euro 0,50 Euro ab 15.03.2019 Hauptgästebeitragszeit Nebengästebeitragszeit: 1,50 Euro 0,55 Euro zahlen je Person und Übernachtung: a. 2Minderjährige im Alter von 6 bis 14 Jahren, die von karitativen und kirchlichen Verbänden, der freien Wohlfahrtspflege oder von Trägern der Sozialversicherung entsandt werden und deren Aufenthalt unter kurmäßigen Bedingungen stattfinden. b. 3Jugendgruppen in Jugendherbergen, Jugend- und Schullandheimen, Jugendzeltlagern und deren Aufsichtspersonen. c. 4Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung weniger als 100 v.H., aber mindestens 70 v.H. beträgt. (2) 1Die Voraussetzungen für die Ermäßigung sind von dem Berechtigten bei der Erhebungsstelle nachzuweisen. Der Antrag alleine entbindet noch nicht von der Zahlungspflicht. (3) 1Bei der Beitragssatz-Kalkulation verbleiben die voraussichtlich nach Absatz 1 Punkt a und b zu ermäßigenden Aufenthaltstage mit den vollen Beitragssätzen des § 5 in der veranschlagten Summe der Maßstabseinheiten. Lesefassung inkl. 1. Und 2. Änderungsatzung § 7 Beitragserhebung, Fälligkeit (1) 1Der nach Übernachtungen berechnete Gästebeitrag ist spätestens innerhalb von 2 Tagen nach Ankunft vom Gästebeitragspflichtigen bei der von der Gemeinde beauftragten Stellen (Erhebungsstellen) zu zahlen, sofern keine Vorauszahlung oder Einziehung erfolgte. 2 Gästebeitragspflichtige haben der Erhebungsstelle die zur Feststellung eines für die Gästebeitragserhebung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte (Vor und Zuname, Alter, An- und Abreisetag, Gründe für eine Befreiung oder Teilbefreiung, soweit letztere vorliegen) zu erteilen. (2) 1Der Gästebeitrag kann bereits durch Inanspruchnahme eines besonderen Services der Nordseebad Spiekeroog GmbH aufgrund der gemachten Angaben des Kurgastes im Voraus gezahlt werden. 2Bei Änderungen hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes bzw. bei Wegfall der Beitragspflicht erfolgt die Erstattung des Gästebeitrages nach dem Verfahren des § 9 der Satzung. (3) 1Der Jahresgästebeitrag nach § 3 Abs. 3 für sogenannte Zweitwohnungsbesitzer wird durch schriftlichen Bescheid der Gemeinde Spiekeroog festgesetzt (Festsetzungsbescheid). 2Er ist am 15. Januar für das laufende Jahr, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. (4) 1Als Zahlungsnachweis wird eine Gästekarte ausgegeben, die mindestens den Tag der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise des Beitragspflichtigen und seinen Namen enthält. Fahrkarten der Fährlinie der Nordseebad Spiekeroog GmbH gelten als Gästekarte wenn ein entsprechender Vermerk über die Zahlung des Gästebeitrags enthalten ist. (5) 1Jahresgästekarten werden mit einem Lichtbild sowie dem Namen des Empfangsberechtigten ausgestellt. 2Sie sind nicht übertragbar. 3Sie werden gemäß § 7 Abs. 3 an die Empfangsberechtigten ausgehändigt oder zugestellt. 4 Die Verlängerung erfolgt automatisch nach Begleichung der Beitragsschuld. (6) 1Die Gästekarte ist nicht übertragbar. Bei missbräuchlicher Verwendung wird neben der Ahndung der Ordnungswidrigkeit die Kurkarte ersatzlos eingezogen. 2Die Gästekarte ist während des Aufenthaltes im Erhebungsgebiet mitzuführen. 3Auf Verlangen ist die Gästekarte vorzuzeigen. 4Jeder Gästebeitragspflichtige kann bei Gästekartenkontrollen durch die von der Gemeinde damit beauftragten Personen den Nachweis seiner Inhaberschaft an der von ihm vorgezeigten Gästekarte nur anhand eines amtlichen Lichtbildausweises führen. (7) 1Der Gästebeitragspflichtige hat bei Verlust einer bereits ausgestellten Gästekarte eine Ersatzgästekarte zu beantragen. 2Kann bei Ausstellung der Ersatzgästekarte die Dauer des Aufenthaltes bis zum Zeitpunkt des Verlustes der Karte und die bereits geleistete Zahlung des Gästebeitrages vom Gästebeitragspflichtigen nicht glaubhaft nachgewiesen werden, ist die Gemeinde Spiekeroog berechtigt, den Gästebeitragspflichtigen zur Leistung einer Pauschale in Höhe eines Jahresgästebeitrages heranzuziehen. (8) 1Rückständige Gästebeiträge werden im Verwaltungszwangverfahren beigetrieben. 2Die von der Gemeinde Spiekeroog mit der Einziehung der Gästebeiträge beauftragten sind berechtigt, mit Dritten Unterverträge hinsichtlich der Einziehung von Gästebeitragsforderungen zu schließen. Lesefassung inkl. 1. Und 2. Änderungsatzung § 8 Pflichten der Wohnungsgeber und anderer vergleichbarer Personen (1) 1Wer Personen beherbergt, ihnen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlässt, einen Zeltplatz oder Bootsliegeplatz betreibt, hat die bei ihm verweilenden beitragspflichtigen Personen nach dieser Satzung aufzufordern, sich falls noch nicht geschehen innerhalb von 48 Stunden bei der den Gästebeitrag einziehenden Stelle zu melden und den Gästebeitrag zu entrichten. 2Die Wohnungsgeber sollen ihre Gäste in geeigneter Weise auf die Ortssatzung über die Erhebung eines Gästebeitrages auf der Nordseeinsel Spiekeroog hinweisen. (2) 1Die in Absatz 1 genannten Pflichten obliegen auch Reiseunternehmen, wenn der Gästebeitrag in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmen zu entrichten haben. 2 Als Reiseunternehmen in diesem Sinne zählen auch die Schifffahrt der Nord seebad Spiekeroog GmbH sowie alle Spiekeroog anlaufenden Schifffahrtsunternehmen. (3) 1Die in Absatz 1 genannten Pflichten obliegen auch Reedereien und sonstigen Beförderungsunternehmen, die geschäftsmäßig Passagiere in das nach § 1 anerkannte Erhebungsgebiet befördern. § 9 Rückzahlung von Gästebeiträgen 1Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Kur- oder Erholungsaufenthaltes wird der nach Tagen berechnete zu viel gezahlte Gästebeitrag auf Antrag erstattet. 2Die Rückzahlung erfolgt nach Korrektur der Kurkarte an den Kurkarteninhaber. 3Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach der Abreise. 4Dieses gilt nicht für den Jahresgästebeitrag. § 10 Ordnungswidrigkeiten 1Zuwiderhandlungen gegen § 7 sowie § 8 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten gemäß §18 Absatz 2 Nr. 2 NKAG. § 11 Übertragung von Aufgaben, Übergangsregeln, Inkrafttreten (1) 1Die Gemeinde kann durch Beschluss des Gemeinderates, der entsprechend der Hauptsatzung der Gemeinde Spiekeroog bekannt zu geben ist, die Einziehung des Gästebeitrages und die Kontrolle der Gästebeitragszahlung auf die Nordseebad Spiekeroog GmbH und auf Gewerbebetriebe übertragen. (2) 1Jahresgästebeitragspflichte nach § 5 Abs. 4 Satz 1 der Satzung vom 01.01.2014 werden automatisch Jahresgästebeitragspflichtige nach § 3 Abs. 3 Satz 3 nach Inkrafttreten der 1. Änderungssatzung. 2Der Beitragspflichtige nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 kann einmalig bis 30.09.2019 automatisch übergegangene Jahresbeitragspflichtige im Sinne § 3 Abs. 3 Satz 3 im Sinne § 4 Abs. 5 Beitragsfrei stellen für das Jahr 2019 und für die Folgejahre abmelden. (3) 1Die Gästebeiträge in § 5 Abs.1 und § 6 Abs. 1 nach Inkrafttreten der 1. Änderungssatzung gelten ab 15.03.2019. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Gästebeiträge der Satzung vom 01.01.2014. (4) 1Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft. Die bisherige Satzung „Neufassung der Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages für die Gemeinde Spiekeroog“ vom 21.12.2009 tritt mit Lesefassung inkl. 1. Und 2. Änderungsatzung diesem Tage außer Kraft. Nachrichtlich: 1. Änderungsatzung zum 01.01.2017 Inkrafttreten 2. Änderungsatzung zum 01.01.2019 Inkrafttreten.
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Satzung zur 2. Änderung der Neufassung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages für die Gemeinde Spiekeroog (Kurbeitragssatzung) Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S.576), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S.589) , § 10 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S.41), zuletzt geändert durc h Artikel 3 des Gesetzes vom 18 Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), und § 9 Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (Nds. GVBl. S.22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 589), hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog in seiner Sitzung am 13.12.2018 für die Gemeinde Spiekeroog beschlossen: § 1 In der Überschrift wird geändert: wird das Wort „Kurbeitrages“ in „Gästebeitrages“ und „Kurbeitragssatzung“ in „Gästebeitragssatzung“ geändert. § 2 Im § 1 Abs. 1 wird im Satz 2 nach „Verbesserung,“ das Wort „Betrieb,“ eingefügt sowie das Wort „Kurbeitrag“ durch das Wort „Gästebeitrag“ ersetzt. Im Satz 3 wir das Wort „Kurbeitrag“ durch das Wort Gästebeitrag ersetzt. § 3 Im § 1 Abs. 2 lautet „ Absatz 1 Satz 1“ wie folgt „Absatz 1 Satz 2“ und der Passus „der Nordseebad Spiekerpoog GmbH oder sonstiger“ wird durch das Wort „einem“ sowie das Wort „Kurbeitrages“ durch „Gästebeitrages“ ersetzt. Der Satz 2 wird gestrichen. Damit wird Satz 3 zu Sat z 2. In diesem Satz wird im Punkt a „der Tourist -Information und“ nach dem Wort Betrieb eingefügt. Im Punkt b wird „Schwimmbades „Schwimmdock“ durch „Inselbad & Dünenspa ersetzt. Der Punkt c werden die Worte „sowie des Sport - und Animationsprogrammes“ erg änzt. Im Punkt d wird „den Seebadbetrieb“ durch „den Hauptbadestrand und Strandbadebetrieb“ ersetzt. Im Punkt e wird „sowie Kreativangebote“ ergänzt. Das Word „und“ wird im Punkt i angefügt. Im Punkt j wird das Wort „Veranstaltungen“ durch „Kultur, Veranstaltungs- und Erlebnisangebote.“ ersetzt. § 3 Im § 1 Abs. 3 wir das Wort „Kurbeitrag“ durch „Gästebeitrag“ ersetzt. § 4 Im § 1 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Kurbeiträge“ durch das Wort „Gästebeiträge“ ersetzt. § 5 Im § 2 Abs. 1 werden die Worte Kurbei tragspflichtige durch Gästebeitragspflichtige sowie „Niedersächsisches Meldegesetz“ durch „Bundesmeldegesetz“ ersetzt. § 5 Der § 2 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: Der Gästebeitrag wird in Gästebeitrag mit taggenauer Berechnung und einen Jahresgästebeitrag unterschieden. § 6 Im § 3 Abs. 1 Satz 1 wird „Kurbeitragspflicht“ durch „Gästebeitragspflicht mit Abrechnung nach Übernachtungen“ ersetzt. Im Satz 2 wird „Tageskurbeitrag“ durch „Tagesgast“ ersetzt. § 7 Im § 3 Abs. 2 wird das Wort „Jahreskurbeitrag“ du rch „Jahresgästebeitrag“ ersetzt sowie hinter dem Wort „Beitragsschuld“ der folgende Passu s „mit Antrag gemäß § 5 Abs. 3 und für die Folgejahre“ eingefügt. § 8 Dem § 3 wir der neue Absatz 3 mit folgendem Wortlaut: „1Des Weiteren entstehet die Beitragspflicht und Beitragsschuld des Jahresgästebeitrages für Eigentümer oder dinglich Berechtigte von Wohneinheiten im Erhebungsgebiet, die ihre Hauptwohnung nicht im Erhebungsgebiet im Sinne des § 2 Abs.1 der Satzung haben (sogenannte Zweitwohnungsbesitzer), unabhängig von der Aufenthaltsdauer, mit der Rechtsbegründung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes und für Folgejahre mit Beginn des Kalenderjahres. 2Auf Antrag des Verpflichteten und zu dessen Beitragsschuld werden dessen Familienmitglieder im Sinne § 4 Abs. 1 Satz 1 Punkt b. wie Eigentümer oder dinglich Berechtigte behandelt. 3Wechsel der Eigentümer oder die dinglich Berechtigten einer Wohneinheit im Erhebungsgebiet unterjährig so regelt § 5 Abs. 4 die Beitragsbemess ung beider Parteien.“ Angefügt. § 9 Im § 4 Abs. 1 Im Satz 1 wird die Nummerierung „1.“, „2.“, „3.“, „4.“, „5.“ durch „a.“; „b.“, „c.“, „d.“, „e.“, das Wort „Kurbeitrag durch das Wort „Gästebeitrag“ ersetzt. Im Punkt „b.“ wird „und einen Tätigkeitsnachweis vorlegen,“ angefügt. Im Punkt „c.“ wird „Minderung der Erwerbstätigkeit“ durch „Grad der Behinderung“ ersetzt. Dem „Begleitperson“ im Punkt „d.“ wird „die erste“ vorangestellt. § 10 Im § 4 Abs. 1 wird das Wort „Kurbeitrag“ durch „Gästebeitrag“ ersetzt und der Satz 2 mit folgendem Wortlaut: „Soziale Härte ist durch die Vorlage eines Wohngeldbescheids, einer Bescheinigung zur Sicherung des Lebensunterhalts, einer Bescheinigung der Grundsicherung oder eines Sozialhilfebescheids nachzuwiesen.“ Angefügt. §11 Der § 4 Abs. 3 wird Absatz 4, das Worte „Kurbeitrag sind“ wird durch „Gästebeitrag sind der Erhebungsstelle“ in Satz 1 ersetzt. Im Satz 2 wird „Kurbeitrag“ durch „Gästebeitrag und Passus „wird als Ordnungswidrigkeit (siehe unten § 10) geahndet“ durch „ist eine Ordnungswidrigkeit“ ersetzt. § 12 Der § 4 Abs. 4 wird Absatz 5 und der Passus „Nr. 2“ wird durch „Punkt b“ ersetzt. § 13 Der § 4 Abs. 3 wird wie folgt neu eingefügt „Vom Jahresgästebeitrag im Sinne § 3 Abs. 3 ist befreit, wer an Eide satt erklärt, dass er im Kalenderjahr das Erhebungsgebiet nicht betreten hat. Diese Erklärung ist bis zum 31.01. des Folgejahres ab zugegeben“ § 14 Im § 5 Abs. 1 Satz 1 wird „Kurbeitrag“ durch „Gästebeitrag“ und „Hauptkurbeitragszeit“ in „Hauptgästebeitragszeit“ sowie „Nebenkurbeitragszeit“ in „Nebengästebeitragszeit“ geändert. Die Beiträge ändern sich von „3,30 Euro“ auf „3,60 Euro“, „1,20 Euro“ auf „1,30 Euro“, „1,40 Euro“ auf „1,50 Euro“ und „0,50 Euro“ auf „0,55 Euro“. Es werden die Sätze 5 und 6 in folgenden Wortlaut: „Ein gästebeitragspflichtiges Kind im Sinne dieser Satzung ist zwischen 6 und 14 Jahre alt. Als Erwachsene im Sinne dieser Sat zung gelten Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (15 Jahre).“ angefügt. § 15 Im § 5 Abs. 2 wird „Hauptkurbeitragszeit“ zu „Hauptgästebeitragszeit“ und „Nebenkurbeitragszeit“ zu „Nebengästebeitragszeit“ geändert. § 16 Im § 5 Abs. 3 werden im Satz 1 die Worte „Kurbeitragspflichtige“ in Gästebeitragspflichtige, „Kurbeitrages“ in „Gästebeitrages“, „Jahreskurbeitrag“ in „Jahresgästebeitrag“, „Jahreskurkarten“ in „Jahresgästekarten“ und „Kurkarteninhabers“ in Gästekarteninhabers geändert. Der Passus „(ausgenommen der unter § 5 (4) genannten Personen) wird gestrichen. Im Satz 3 werden die Worte „Jahreskurbeitrag“ durch Jahresgästebeitrag“ und „Hauptkurbeitragszeit“ in Jahresgästebeitragszeit“ sowie „(1) in „Abs. 1“ geändert. Ein Satz 4 mit den folgenden Wortlaut: „Eine Anrechnung von im laufenden Jahr bereits entrichteten Gästebeiträgen auf eine Jahresgästekarte ist ausgeschlossen.“ Wird angefügt. § 17 In § 5 Abs. 4 wird Anstrich „a)“ mit seinen ganzen Wortlaut ersatzlos gestrichen. Die Bezeichnung „b)“ wird gestrichen. Die Worte „der Besitzer“ werden durch „der dinglich Berechtigte“, „Besitzer / Eigentümer“ durch „Eigentümer oder dinglich Berechtigter“, „Jahreskurbeitrages“ durch „Gästebeitrages“ sowie 2Besitzerwechsel“ durch „dinglich Berechtigten-Wechsel“ geändert. § 18 In § 6 Abs.1 wird „Kurbeitrag“ durch „Gästebeitrag“ sowie „Hauptkurbeitragszeit“ in „Hauptgästebeitragszeit und „Nebenkurbeitragszeit“ in „Nebengästebeitragszeit“ geändert. Die Beträge ändern sich von „1,20 Euro“ auf „1,50 Euro“ und „0,50 Euro“ auf „0,55 Euro“. Die Anstriche „1.“, „2.“ Und „3.“ Werden „a.“, „b.“ und „c.“. Der Wortlaut „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ wird in „Grad der Behinderung“ geändert. § 19 Im § 6 Abs. 2 wird nach „Berechtigten“ die Worte „bei der Erhebungsstelle“ eingefügt. § 20 Im § 6 Abs. 3 Satz 1 erfolgt die Änderung der Auszählung „Nr. 1 und 2“ in „Punkt a und b“. § 21 Im § 7 Absatz 1 wird „Kurbeitrag“ durch „Gästebeitrag“, „Kurbeitragspflichtigen“ durch „Gästebeitragspflichtigen“, „Kurbeitragsp flichtige“ durch „Gästebeitragspflichtige“ und „Kurbeitragserhebung“ durch „Gästebeitragserhebung“ sowie „Stelle“ durch „Stellen“ und „Erhebungsstelle“ durch „Erhebungsstellen“ § 22 Im § 7 Absatz 3 wird „Jahreskurbeitrag“ durch die Worte „Jahresgästebeitrag nach § 3 Abs. 3“ ersetzt. § 23 Im § 7 Absatz 4 wird „Kurbeitrags“ durch die Worte „Gästebeitrags“ s owie „Kurkarte“ durch „Gästekarte“ ersetzt. § 24 Im § 7 Absatz 5 wird „Jahreskurkarten“ durch „Jahresgästekarten“ ersetzt. Sowie der Satz 4 wir folgt neu gefasste: „Die Verlängerung erfolgt automatisch nach Begleichung der Beitragsschuld.“ § 25 Im § 7 Absatz 6 werden die Worte „Kurkarte“ durch „Gästekarte“ sowie „Kurkartenkontrollen“ durch „Gästekartenkontrollen“ ersetzt. § 26 Im § 7 Absatz 7 werden die Worte „Kurkarte“ durch „Gästekarte“, „Ersatzkurkarte“ durch „Ersatzgästekarte“, „Kurbeitrag“ durch „Gästebeitrag“ und „Kurbeitragspflichtigen“ durch „Gästebeitragspflichtigen“ sowie „Jahreskurbeitrages“ durch „Jahresgästebeitrages“ ersetzt. § 27 Im § 7 Absatz 8 wird das Wort „Kurbeiträge“ durch „Gästebeiträge ersetzt. Im Satz 2 wird „Kurbeitrag“ durch „Gästebeitrag“ und „beauftragte Nordseebad Spiekeroog GmbH ist“ durch „beauftragten sind“ sowie „Kurbeitragsforderungen“ durch „Gästebeitragsforderungen“ ersetzt. § 28 Im § 8 Absatz 1 erfolgt der Ersatz der Worte „Nordseebad Spiekeroog GmbH“ durch „den Gästebeitrag einziehenden Stelle“ und „um den Kurbeitrag“ durch „und den Gästebeitrag “ sowie „Kurbeitrag“ durch „Gästebeitrag“. § 29 Im § 8 Absatz 2 wird das Wort „Kurbeitrag“ durch Gästebeitrag“ § 30 Im § 8 Absatz 3 wird „Gemeindegebiet“ durch das Wort „Erhebungsgebiet“ ersetzt. § 31 Im § 9 Ändert sich die Überschrift von „Kurbeiträgen“ in Gästebeiträgen“ sowie „Kurbeiträge“ in „Gästebeiträge“. Ein Satz 2 mit folgenden Wortlaut wird angefügt „Dies gilt nicht für den Jahresgästebeitrag“. § 32 Im § 11 wir die Überschrift nach „Aufgaben,“ durch „Übergangsregeln,“ ergänzt. § 33 Im § 11 Abs. 1 Werden die Worte „Kurbeitrag“ durch „Gästebeitrag“ ersetzt. § 34 Der § 11 Abs. 2 wird Absatz 4. Die Absätze 2 und 3 werden neu eingeführt, mit folgendem Wortlaut: (1) Jahresgästebeitragspflichte nach § 5 Abs. 4 Satz 1 der Satzung vom 01.01.2014 werden automatisch Jahresgästebeitragspflichtige nach § 3 Abs. 3 Satz 3 n ach Inkrafttreten der 1. Änderungssatzung. Der Beitragspflichtige nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 kann einmalig bis 30.09.2019 automatisch übergegangene Jahresbeitragspflichtige im Sinne § 3 Abs. 3 Satz 3 im Sinne § 4 Abs. 5 Beitragsfrei stellen für das Jahr 2019 und für die Folgejahre abmelden. (2) Die Gästebeiträge in § 5 Abs.1 und § 6 Abs. 1 nach Inkrafttreten der 1. Änderungssatzung gelten ab 15.03.2019. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Gästebeiträge der Satzung vom 01.01.2014. § 35 Inkrafttreten. Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.
Maschinell extrahiert am 26. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.