Beratung und ggf. Beschluss über die Neufassung der Zweitwohnungssteuersatzung
Stand der Beratung
Mehrheitlich beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 13. November 2014
Beschlossen — mehrheitlich
am 13. November 2014 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Der Rat beschließt die Neufassung der Zweitwohnungssteuersatzung mit einem Steuersatz von 10 % zum 01.01.2015 in der vorgelegten Form. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.02.2000 in der Fassung der 6. Änderung vom 05.04.2011 außer Kraft.
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Die Gemeinde Spiekeroog ersetzt ihre bisherige Zweitwohnungssteuersatzung durch eine Neufassung, weil die alte Satzung gerichtlich angreifbar ist. Gerichte erklären Satzungen mit degressiven Steuersätzen — also Steuersätzen, die mit steigendem Mietwert prozentuell sinken — für rechtswidrig. Die neue Satzung sieht einen einheitlichen linearen Steuersatz von 10 Prozent des jährlichen Mietwerts vor. Der Rat soll die Neufassung beschließen; sie tritt zum 01.01.2015 in Kraft.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zur vollständigen Neufassung der Zweitwohnungssteuersatzung, eingebracht vom Bürgermeister. Der Rat soll abschließend beschließen.
Hintergrund
Die seit dem Jahr 2000 geltende Satzung, zuletzt geändert im April 2011, staffelt die Steuer in festen Eurobeträgen nach Mietaufwandsstufen — ein degressive Struktur, bei der höhere Mietwerte relativ weniger belastet werden. Das Verwaltungsgericht Koblenz und in Folge das Verwaltungsgericht Oldenburg haben solche Konstruktionen seit 2014 als rechtswidrig eingestuft. Die Gemeinde muss deshalb auf einen linear prozentualen Steuersatz umsteigen.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Betroffen sind alle Eigentümer:innen einer Zweitwohnung auf Spiekeroog. Statt der bisherigen Staffelbeträge zahlen sie künftig einheitlich 10 Prozent des jährlichen Mietwerts. Wer die Wohnung nachweislich vermietet, kann einen teilweisen Steuererlass beantragen — gestaffelt nach Vermietungstagen (ab 80 Tagen 25 Prozent, ab 110 Tagen 35 Prozent, ab 140 Tagen 50 Prozent Erlass).
Die wichtigsten Punkte
- Die bisherige Satzung mit gestaffelten Festbeträgen ist nach aktueller Rechtsprechung nicht mehr haltbar
- Der neue Entwurf setzt einen einheitlichen Steuersatz von 10 Prozent des jährlichen Mietwerts fest
- Wer die Zweitwohnung vermietet, kann auf Antrag einen Teilerlass von bis zu 50 Prozent erhalten
- Die neue Satzung soll zum 01.01.2015 in Kraft treten und die alte Satzung vollständig ablösen
- Den beratenden Gremien liegt auch eine Vergleichsrechnung für einen Steuersatz von 12 Prozent vor
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. August 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/085/2014
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 3 Dokumente
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. August 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (3)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-875 kB≈ 2 k Zeichen Volltext
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- 📄Zweitwohnungssteuersatzung aktuelle FassungPDF; CHARSET=UTF-8181 kB≈ 10 k Zeichen Volltext
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- 📄Zweitwohnungssteuersatzung Entwurf neue SatzungPDF; CHARSET=UTF-8243 kB≈ 8 k Zeichen Volltext
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Beratungsfolge
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