Erneuter Bauantrag: Umbau und Umnutzung eines Wohnhauses mit einer Ferienwohnung im Obergeschoss zu einem Gebäude mit Ladenlokal, drei Ferienwohnungen und einem Appartement für Dauerwohnen
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 3. Mai 2018
Beschlossen — einstimmig
am 03. Mai 2018 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen nach § 30 Abs.1 BauGB in Verbindung mit §172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird unter der Bedingung erteilt, dass das Appartement als Dauerwohnung, wie in der Definition des B-Planes „Dorf-Teil A“ beschrieben, genutzt und dies unter Angabe der genauen Lage und Größe Bestandteil der Baugenehmigung wird. RV Redelfs erläutert den TOP und teilt mit, dass der Bauherr sich an alle Vorgaben halte, die gefordert wurden. RM Klasing erklärt, er werde aus den eingereichten Bauzeichnungen nicht schlau. RV Redelfs teilt mit, dass der Bauantrag im Bauausschuss diskutiert wurde. Sie stellt die Frage an RM Klasing, ob der Landkreis den Antrag nun noch einmal prüfen soll. RM Klasing verneint dies. RM Warenski ist der Meinung, dass dem Antrag statt gegeben werden soll. Die Prüfung soll im Bauamt erfolgen und nicht im Rat.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
Zusammenfassung
Wie das funktioniertEin Grundstückseigentümer beantragt den Umbau eines Wohnhauses in ein Gebäude mit Ladenlokal, drei Ferienwohnungen und einem Dauerwohn-Appartement. Der Rat soll sein Einvernehmen erteilen — allerdings nur unter der Bedingung, dass das Appartement tatsächlich als Dauerwohnung an jemanden mit Erstwohnsitz auf Spiekeroog vermietet wird. Es ist bereits der dritte Anlauf: Zwei frühere Anträge scheiterten an fehlenden Unterlagen und Planmängeln, die nun nachgebessert wurden.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für einen Bauantrag eines privaten Eigentümers. Das Grundstück liegt im Sondergebiet „Tourismus/Ortsmitte
Hintergrund
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Dorf-Teil A
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Das Vorhaben betrifft den Ortskern direkt
Die wichtigsten Punkte
- Das Gebäude soll ein Ladenlokal, drei Ferienwohnungen und ein Dauerwohn-Appartement erhalten
- Der Bebauungsplan schreibt vor, dass neue Gästebeherbergung ab 120 qm nur mit einer Dauerwohnung zulässig ist
- Das Appartement soll an eine Person mit Erstwohnsitz auf Spiekeroog vermietet werden
- Frühere Anträge aus 2016 und 2017 scheiterten; die damals fehlenden Unterlagen und Planänderungen liegen nun vor
- Das Einvernehmen soll unter der Bedingung erteilt werden, dass die Dauerwohnnutzung in der Baugenehmigung festgeschrieben wird
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/020/2018
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8214 kB
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein bestehendes Wohnhaus auf Spiekeroog soll zu einem Gebäude mit einem Ladenlokal, drei Ferienwohnungen und einer Dauerwohnung umgebaut werden. Der Rat hatte 2016 bereits grundsätzlich zugestimmt, knüpfte das Einvernehmen aber an zwei Bedingungen. Diese sind laut Verwaltung nun erfüllt: Die Ferienwohnung im Obergeschoss wird über eine innenliegende Treppe erschlossen, und das Appartement wird als Dauerwohnung grundbuchlich gesichert. Der Beschlussvorschlag sieht vor, das gemeindliche Einvernehmen unter dieser Bedingung zu erteilen.
Die Gemeinde soll ihr zuvor erteiltes Einvernehmen zum Bau eines Mehrfamilienhauses mit einer Dauerwohnung und sieben Ferienwohnungen jetzt verweigern. Grund ist die seit 1. November 2021 geltende Veränderungssperre, die das laufende Bauleitplanverfahren absichert. Solange der neue Bebauungsplan Nr. 22 noch nicht feststeht, darf keine Ausnahme genehmigt werden. Der Beschlussvorschlag lautet: Einvernehmen wird nicht erteilt.
Eine Bauvoranfrage fragt, ob ein bestehendes Wohnhaus mit einer Ferienwohnung im Obergeschoss zu einem Ladenlokal mit drei Ferienwohnungen und einem Apartment umgenutzt werden darf. Der Rat soll darüber beraten und entscheiden.
Ein privater Antragsteller möchte den hinteren Teil eines bestehenden Gebäudes erweitern und zu zwei separaten Ferienwohnungen umbauen. Geplant sind eine Veranda im Erdgeschoss sowie Dachgauben im Obergeschoss. Der vordere Gebäudeteil mit Restaurant und Dauerwohnung bleibt unverändert. Der Rat soll das gemeindliche Einvernehmen erteilen.