Errichtung einer Veranda
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 14. Januar 2021
Beschlossen — einstimmig
am 14. Januar 2021 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird für den geänderten Bauantrag gemäß Änderungsschreiben vom 25.11.2020 für die Errichtung einer inseltypischen Veranda erteilt. Die Veranda muss allen Vorgaben der baulichen und örtlichen Satzungen entsprechen. RV Redelfs erläutert den Sachstand. Die Anfrage ist genehmigungsfähig, da es sich nur um die Veranda handelt und um nichts anderes. Ergänzend soll festgehalten werden: Die Veranda muss allen Vorgaben der baulichen und örtlichen Satzungen entsprechen. Der Beschlussvorschlag wird einstimmig genehmigt.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
Zusammenfassung
Wie das funktioniertEin Bauherr beantragt den Anbau einer inseltypischen Veranda an ein Bestandsgebäude im Geltungsbereich des Bebauungsplans Dorf-Teil A. Der ursprüngliche Bauantrag — der auch Sanierung und Umbau umfasste — war vom Rat wegen Verstößen gegen B-Plan und Erhaltungssatzung abgelehnt worden. Nach Änderung des Antrags ist nur noch die Veranda Gegenstand des Verfahrens, und die Verwaltung hält diese für zulässig. Der Beschlussvorschlag sieht vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zu einem geänderten Bauantrag eines privaten Bauherrn im B-Plan-Gebiet Dorf-Teil A; Folge-Beratung nach vorangegangener Ablehnung des ursprünglichen Antrags. Die Vorlage durchläuft Bauausschuss, Verwaltungsausschuss und Rat.
Hintergrund
Der Bauherr hatte im September 2020 Sanierung, Umbau und Veranda-Anbau beantragt. Der Rat lehnte diesen Antrag ab, weil er gegen den Bebauungsplan Dorf-Teil A und die Erhaltungssatzung verstieß. Der Bauherr änderte daraufhin seinen Antrag und beschränkte ihn auf die Veranda. Die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises hat den geänderten Antrag der Gemeinde erneut zur Stellungnahme vorgelegt; eine Baugenehmigung oder -versagung durch den Landkreis steht noch aus.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Die Entscheidung betrifft ein einzelnes Grundstück im Dorfbereich und hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf andere Insulaner:innen. Mittelbar ist die Vorlage für alle relevant, die sich für die Anwendung der Erhaltungssatzung und des B-Plans Dorf-Teil A interessieren. Die Veranda schafft zusätzliche Gästebeherbergungsfläche, löst aber laut Verwaltung keine Pflicht zur Schaffung von Dauerwohnraum aus, da die neue Fläche unter 120 m² bleibt.
Die wichtigsten Punkte
- Der geänderte Bauantrag umfasst nur noch den Anbau einer Veranda — Sanierung und Umbau wurden herausgenommen
- Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Dorf-Teil A sowie der Erhaltungssatzung
- Die Verwaltung stuft die Veranda als zulässige Maßnahme ein und empfiehlt die Erteilung des Einvernehmens
- Die neue Fläche bleibt unter 120 m², daher entsteht keine Pflicht zur Schaffung von Dauerwohnraum
- Sollten spätere Baumaßnahmen aus dem ursprünglichen Antrag folgen, muss die Veranda-Fläche dann in die Dauerwohnraum-Berechnung einfließen
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/077/2020
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8106 kB
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau eines Mitarbeiterwohnhauses mit 5 Appartements zu verweigern. Das Grundstück (873 m²) liegt im Bebauungsplan Dorf-Teil A, der als Sondergebiet Tourismus Ortsmitte ausgewiesen ist. Zudem fehlen laut Vorlage die vorgeschriebenen Abstellräume, und das Grundstück fällt unter eine Erhaltungssatzung zum Schutz der vorhandenen Bevölkerungsstruktur. Der Beschlussvorschlag lautet: Einvernehmen wird nicht erteilt.
Ein privater Bauantrag sieht den Neubau von drei Ferienwohnungen sowie die Sanierung und Erweiterung eines Bestandsgebäudes zu einer Dauerwohnung vor. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des B-Plans Dorf-Teil A auf einem 460 m² großen Grundstück. Die Verwaltung hat geprüft, dass alle Festsetzungen des B-Plans und der Baugestaltungssatzung eingehalten werden. Der Beschlussvorschlag lautet, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
An einem bestehenden Wohngebäude mit Ferienwohnungen sollen rückseitig zwei Veranden und ein Windfang angebaut werden. Die Verwaltung prüft vorab — per Bauvoranfrage — ob das Vorhaben grundsätzlich nach Bebauungsplan zulässig ist. Die Gesamtgrundfläche der Veranden beträgt 30,80 m² bei einer Brutto-Grundfläche von 38,64 m², beides liegt unter dem zulässigen Maximum von 40 m². Die Verwaltung schlägt vor zu beschließen, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht.
Ein privater Bauherr möchte an ein bestehendes Wohnhaus im Bereich des Bebauungsplans Dorf-Teil A eine inseltypische Veranda anbauen. Die geplante Veranda (17,52 m²) erfüllt weitgehend die Anforderungen der Gestaltungssatzung; lediglich die Sprossenfenster-Teilung weicht ab, und der bestehende Dachgeschoss-Balkon berührt eine B-Plan-Festsetzung, weshalb eine Befreiung beim Landkreis beantragt wurde. Die Gemeinde hat keine Einwände und soll ihr Einvernehmen erteilen.