Neubau eines Wohnhauses
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 7. Dezember 2017
Beschlossen — einstimmig
am 07. Dezember 2017 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB für die beantragte Dauerwohneinheit wird unter der Auflage erteilt, dass der Abstand der Fenster in Küche und Esszimmer zur Gebäudekante auf 1 Meter angepasst wird. Sollte doch eine Gästebeherbergung stattfinden, muss eine Dauerwohnung nach Punkt 3, 3.1, 3.2 der textlichen Festsetzungen des B-Planes „Dorf-Teil A“, welche dann Bestandteil der Baugenehmigung wäre, geschaffen werden. RV Redelfs möchte den Hinweis in der Baugenehmigung erwähnt haben, dass eine Gästebeherbergung nicht genehmigt wird. Da keine Gästebeherbergung gestattet ist, muss jedoch auch kein Dauerwohnraum nachgewiesen werden. Der Rat stimmt einstimmig dem geänderten Beschlussvorschlag zu.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Ein privater Bauherr beantragt den Neubau eines Einfamilienhauses auf einem 651 Quadratmeter großen Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Dorf Teil A. Die Pläne wurden mehrfach überarbeitet, nachdem frühere Entwürfe die Anforderungen der Gestaltungssatzung I nicht klar nachwiesen. Die Verwaltung stellt fest, dass keine Versagungsgründe vorliegen, und schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen mit einer Auflage zu erteilen: Die Fenster in Küche und Esszimmer müssen mindestens einen Meter Abstand zur Gebäudekante einhalten.
Einordnung
Bauantrag eines privaten Bauherrn für ein Einfamilienhaus auf einem Grundstück im Sonstigen Sondergebiet Wohnen/Ferienwohnen des Bebauungsplans Dorf Teil A; die Vorlage wurde nach mehrfacher Planüberarbeitung erstmals vollständig im Bauausschuss beraten.
Hintergrund
Das Grundstück liegt im Bebauungsplan Dorf Teil A im Sonstigen Sondergebiet Wohnen/Ferienwohnen, das Dauerwohnen und Gästebeherbergung sichern soll. Zusätzlich gelten die Gestaltungssatzung I sowie die Erhaltungssatzung der Gemeinde Spiekeroog zur Sicherung der vorhandenen Bevölkerungsstruktur. Ein erster Bauantrag ging bereits im August 2017 ein; zwei weitere Planvarianten folgten im Oktober, bevor der Bauausschuss die Beratung bis zur Vorlage vollständiger Unterlagen vertagt hatte.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Das geplante Haus soll ausschließlich als privater Hauptwohnsitz genutzt werden; Ferienwohnungen sind nicht vorgesehen. Der Eigentümer muss sich nach Fertigstellung mit Hauptwohnsitz auf Spiekeroog anmelden. Für die Nachbarschaft und das Ortsbild gelten die strengen Vorgaben der Gestaltungssatzung, die Dachform, Farben und Fassadenmaterial regeln.
Die wichtigsten Punkte
- Das Grundstück ist 651 Quadratmeter groß, die geplante Grundfläche beträgt 166 Quadratmeter und liegt damit unter dem zulässigen Maximum von 180 Quadratmetern
- Die meisten Anforderungen aus Bebauungsplan und Gestaltungssatzung I sind erfüllt, einzig der Fensterabstand zur Gebäudekante in Küche und Esszimmer weicht ab
- Die Verwaltung schlägt vor, das Einvernehmen mit der Auflage zu erteilen, diesen Fensterabstand auf einen Meter anzupassen
- Das Haus soll ausschließlich als Dauerwohnung genutzt werden; der Eigentümer muss seinen Hauptwohnsitz dort anmelden
- Auf dem Grundstück sind drei Laubbäume anzupflanzen oder vorhandene Laubbäume zu erhalten
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. August 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/117/2017
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. August 2026
- Original
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Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8216 kB≈ 6 k Zeichen Volltext
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein privater Antragsteller will auf einem 1.420 m² großen Grundstück zwei Häuser mit insgesamt 6 Ferienwohnungen und einer Dauerwohnung neu bauen. Das Grundstück liegt unter einer Veränderungssperre, weshalb der Rat dem Bauvorhaben ausdrücklich zustimmen muss. Der Beschlussvorschlag sieht das Einvernehmen vor, sofern die Veranden auf die maximal zulässige Größe von je 40 m² reduziert werden.
Ein privater Bauantrag sieht den Abriss eines bestehenden Gebäudes und den Neubau von zwei Baukörpern mit drei Ferienwohnungen und einer Dauerwohnung vor. Das Grundstück mit 630 m² liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Dorf Teil A sowie der Erhaltungssatzung. Die Verwaltung prüfte alle Maße, Abstände und Gestaltungsvorgaben und stellt fest, dass das Vorhaben weitgehend zulässig ist. Der Beschlussvorschlag sieht das gemeindliche Einvernehmen unter zwei Bedingungen vor: Die Veranda an Haus III erhält keine Tür, und die Dauerwohnung wird in der Baugenehmigung eindeutig nach Lage und Größe festgelegt.
Die Gemeinde soll einem Bauantrag erneut das Einvernehmen verweigern, mit dem eine Dauerwohnung in eine Ferienwohnung umgewandelt werden soll. Der Bauherr hatte den Antrag bereits 2020 gestellt; damals verweigerte der Gemeinderat das Einvernehmen, der Landkreis lehnte die Baugenehmigung ab, und der Bauherr klagte dagegen. Seit November 2021 gilt eine Veränderungssperre, die genau solche Umwandlungen von Dauerwohnraum verhindern soll. Die Verwaltung schlägt vor, auch die jetzt mögliche Ausnahme von der Veränderungssperre nicht zu genehmigen.
Im Dorf soll auf einem rund 755 Quadratmeter großen Grundstück ein bestehendes Gebäude abgerissen und durch zwei Neubauten ersetzt werden: ein Gebäude mit vier Ferienwohnungen und ein weiteres mit einer Gastronomiefläche sowie einer Dauerwohnung. Rat und Ausschüsse haben das gemeindliche Einvernehmen einstimmig erteilt, allerdings mit zwei Bedingungen: Die Dauerwohnung muss in Lage und Größe eindeutig in der Baugenehmigung festgeschrieben werden, und das Hauptgebäude muss zur nördlichen Grenze drei Meter Abstand einhalten.