Neubau von zwei Wohngebäuden mit insgesamt 7 Ferienwohnungen und einer Dauerwohnung
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 17. Oktober 2019
Beschlossen — einstimmig
am 17. Oktober 2019 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit §172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird unter den Auflagen erteilt, dass a) die vorgesehenen Dauerwohnungen eindeutig nach Lage und Größe bestimmt und gekennzeichnet werden und b) die Veranda gem. der Baugestaltungssatzung mit Dachpappe eingedeckt wird und c) die Fahrradständer nicht erforderlich sind. RM Klasing berichtet aus den Beratungen des Bauausschusses. Die vorgetragenen Anmerkungen wurden mittlerweile vom Architekten nachgebessert. Der Landkreis soll nun darüber entscheiden, ob die Änderungen ausreichend sind. Etwas irritiert zeigte sich der Bauausschuss über den Nachweis von 16 Abstellflächen für Fahrräder, da ein Fahrradverleih auf der Insel nicht gewünscht ist. Da aus Sicht des Bauausschusses darauf verzichtet werden kann, sollten diese Abstellflächen nicht Bestandteil der Baugenehmigung werden. BM Piszczan erklärt, dass die Bewertungen der Gemeinde mit denen des Landkreises, wie in diesem Fall durchaus abweichen können. Die nun getroffene Regelung ist für beide Seiten zufriedenstellend. RM Schreiber ergänzt, dass nach den neuen Plänen nur 3-4 Stellplätze für Fahrräder entstehen sollen. Seines Wissens könnte der Bauherr auch gerne komplett auf die Bereitstellung der Abstellflächen verzichten. Grundsätzlich äußert er sich kritisch darüber, dass der Antrag zum dritten Mal beraten werden muss, da die Vorgaben des B-Planes nicht geprüft worden sind. Dieser Kritik schließt sich RM Klasing an, der in diesem Zusammenhang auch die Bedeutung des Bauausschusses heraushebt. Herr Koffinke betont, dass die Erhaltungssatzung die maßgeblichen Regelungen enthält, wonach der Landkreis den Antrag einer Prüfung unterzieht. Des Weiteren hält er die Lage des Müll- und Kofferabstellplatzes für die entsprechenden Dienstleister für ungünstig. Anderer Meinung ist dagegen RV Redelfs, die den Standort eher begrüßt. Für sie hat die Zahl dieser Unterstände im Ortsbild negativ zugenommen. Sie spricht sich zudem für eine Erweiterung des Beschlussvorschlages aus, indem die Bedachung der Veranda und die Fahrradständer explizit erwähnt werden sollen.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Ein privater Bauantrag sieht den Neubau von zwei Wohngebäuden im Bereich des Bebauungsplans Dorf-Teil A vor — mit sieben Ferienwohnungen und einer Dauerwohnung auf einem 730 m² großen Grundstück. Die Gemeinde soll ihr Einvernehmen erteilen. Bedingung: Die Dauerwohnung muss in der Baugenehmigung eindeutig nach Lage und Größe festgelegt werden.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zu einem privaten Bauantrag im B-Plan-Gebiet Dorf-Teil A; der Gemeinderat entscheidet über das gemeindliche Einvernehmen nach Baugesetzbuch.
Hintergrund
Das Grundstück liegt im Sondergebiet Wohnen/Ferienwohnen des B-Plans Dorf-Teil A. Dort gilt: Grundstücke zwischen 600 und 800 m² dürfen je Gebäude maximal 180 m² Grundfläche bebauen. Eine Spiekerooger Regelung schreibt vor, dass neue Beherbergungsbetriebe ab 120 m² Grundfläche eine Dauerwohnung schaffen müssen — zum Erhalt der ansässigen Bevölkerungsstruktur. Die Erhaltungssatzung (Lageplan I) ist hier einschlägig.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Für Insulaner:innen, die auf der Insel dauerhaft wohnen möchten, ist die Dauerwohnung relevant: Sie entsteht nur, weil die Gemeindesatzung dies für größere Neubauten vorschreibt. Der Beschluss stärkt die Auflage, dass diese Wohnung verbindlich in der Baugenehmigung verankert wird — und nicht später in eine weitere Ferienwohnung umgewandelt werden kann.
Die wichtigsten Punkte
- Geplant sind zwei Neubauten mit je 122,59 m² Grundfläche auf einem 730 m² großen Grundstück
- Die sieben Ferienwohnungen werden durch eine verpflichtende Dauerwohnung ergänzt
- Beide Gebäude erfüllen die Vorgaben des B-Plans Dorf-Teil A und der Baugestaltungssatzungen
- Eine beantragte Ausnahme (Stehfalzblech statt Dachpappe an den Veranden) wird abgelehnt
- Das Einvernehmen soll nur erteilt werden, wenn die Dauerwohnung eindeutig in der Baugenehmigung festgeschrieben ist
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/082/2019
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
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Anlagen (1)
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Die Gemeinde soll ihr zuvor erteiltes Einvernehmen zum Bau eines Mehrfamilienhauses mit einer Dauerwohnung und sieben Ferienwohnungen jetzt verweigern. Grund ist die seit 1. November 2021 geltende Veränderungssperre, die das laufende Bauleitplanverfahren absichert. Solange der neue Bebauungsplan Nr. 22 noch nicht feststeht, darf keine Ausnahme genehmigt werden. Der Beschlussvorschlag lautet: Einvernehmen wird nicht erteilt.
Ein privater Antragsteller will auf einem 1.420 m² großen Grundstück zwei Häuser mit insgesamt 6 Ferienwohnungen und einer Dauerwohnung neu bauen. Das Grundstück liegt unter einer Veränderungssperre, weshalb der Rat dem Bauvorhaben ausdrücklich zustimmen muss. Der Beschlussvorschlag sieht das Einvernehmen vor, sofern die Veranden auf die maximal zulässige Größe von je 40 m² reduziert werden.
Im Dorf soll auf einem rund 755 Quadratmeter großen Grundstück ein bestehendes Gebäude abgerissen und durch zwei Neubauten ersetzt werden: ein Gebäude mit vier Ferienwohnungen und ein weiteres mit einer Gastronomiefläche sowie einer Dauerwohnung. Rat und Ausschüsse haben das gemeindliche Einvernehmen einstimmig erteilt, allerdings mit zwei Bedingungen: Die Dauerwohnung muss in Lage und Größe eindeutig in der Baugenehmigung festgeschrieben werden, und das Hauptgebäude muss zur nördlichen Grenze drei Meter Abstand einhalten.
Ein privater Antragsteller möchte auf einem 977 Quadratmeter großen Grundstück im Bereich des künftigen Bebauungsplans Im Dorf zwei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt fünf Ferienwohnungen und einer Betreiber- bzw. Dauerwohnung errichten. Das Grundstück liegt in einem Gebiet mit laufender Veränderungssperre, sodass die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilen muss. Der Rat soll das Einvernehmen erteilen, sobald geänderte Antragsunterlagen vorliegen, die eine Dauerwohnung vorsehen; ohne diese Unterlagen soll das Einvernehmen verweigert werden.