Überprüfung und Weiterentwicklung der Lärmschutzverordnung der Gemeinde Spiekeroog
Stand der Beratung
Behandelt · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 29. April 2026
Beschluss-Text liegt vor (Detail siehe unten)
am 29. April 2026 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Zusammenfassung
Wie das funktioniertDie Gemeinde überprüft ihre Lärmschutzverordnung (SpLärmSchVO) und will sie an die heutige Praxis anpassen. Vier Bereiche stehen im Fokus: Bauzeiten, ruhestörende Tätigkeiten in Gebäuden, Lärm aus Gaststätten sowie Feuerwerksregelungen. Die Sitzung dient zunächst nur der gemeinsamen Bestandsaufnahme — eine konkrete Neufassung wird danach von der Verwaltung erarbeitet. Der Beschlussvorschlag beauftragt die Verwaltung, die Beratungsergebnisse aufzunehmen und einen überarbeiteten Entwurf vorzulegen.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung (Ordnungsamt), eingebracht zur Erstberatung im Verwaltungsausschuss am 21. April 2026 und im Rat am 29. April 2026. Es handelt sich um den Auftakt eines Überarbeitungsverfahrens — noch kein Beschluss über eine neue Verordnung.
Hintergrund
Die geltende Lärmschutzverordnung wurde 2013 erlassen und seither zweimal geändert (2014 und 2015); die zuletzt bekannte Fassung stammt aus 2019. Sie regelt unter anderem Ruhezeiten, Bauzeiten, Gartenarbeiten, Gaststättenlärm und Feuerwerk. In der Verwaltungspraxis entstehen zunehmend Auslegungskonflikte — etwa weil sich Nutzungsmuster auf der Insel verändert haben und die Ferienzeiten-Systematik als schwer nachvollziehbar gilt. Das Niedersächsische Lärmschutzgesetz bildet die gesetzliche Grundlage.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Die Verordnung gilt für alle, die auf Spiekeroog wohnen, bauen, arbeiten oder Urlaub machen — sie regelt, wann Baugeräte laufen dürfen, wann Gaststätten leise sein müssen und ob Feuerwerk erlaubt ist. Änderungen könnten zum Beispiel längere Bauzeiten im Herbst, klarere Regeln für Renovierungen in Ferienwohnungen oder neue Vorgaben für Terrassenbetrieb bedeuten. Konkrete Auswirkungen sind noch offen, weil die Neufassung erst nach der Beratung erarbeitet wird.
Die wichtigsten Punkte
- Die geltende Lärmschutzverordnung stammt in ihrer Grundfassung aus dem Jahr 2013 und wurde zuletzt 2019 angepasst
- Schwerpunkte der Überprüfung sind Bauzeiten (§ 5/6), ruhestörende Tätigkeiten in Gebäuden (§ 6), Gaststättenlärm (§ 8) und Pyrotechnik (§ 10)
- Die zulässigen Bauzeiten im Sommerhalbjahr (1. Juni bis 31. Oktober) sind derzeit ganztägig verboten — das wird als zu restriktiv kritisiert
- Ein früherer Baubeginn im Jahresverlauf, etwa ab Oktober, wird als mögliche Entlastung diskutiert
- Die Verwaltung wird nach der Beratung einen überarbeiteten Entwurf ausarbeiten und dem Rat zur Beschlussfassung vorlegen
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/135/2026
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 5 Dokumente
- Im Radar seit
- 19. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (5)
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- 1 - Gemeinde Spiekeroog Ordnungsamt Vorlagen-Nr. 01/135/2026 BESCHLUSSVORLAGE öffentlich ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 21.04.2026 Rat der Gemeinde Spiekeroog 29.04.2026 Betreff: Überprüfung und Weiterentwicklung der Lärmschutzverordnung der Gemeinde Spiekeroog Sachverhalt: Die Lärmschutzverordnung der Gemeinde Spiekeroog (SpLärmSchVO) ist ein zentrales Instrument für das Zusammenleben auf der Insel. Sie schützt die Ruhe als wesentlichen Bestandteil der Lebensqualität für die Insulanerinnen und Insulaner und gleichzeitig als entscheidenden Faktor für die Attraktivität Spiekeroogs als Erholungsort. Gleichzeitig ist Spiekeroog ein Ort, an dem gelebt, gearbeitet und gebaut wird. Zwischen diesen beiden Polen – Ruhe und Leben – eine tragfähige und akzeptierte Balance zu finden, ist die eigentliche Aufgabe der Verordnung. In der täglichen Verwaltungspraxis zeigt sich, dass einzelne Regelungen der bestehenden Lärmschutzverordnung nicht mehr ohne Weiteres zur heutigen Lebenswirklichkeit passen. Es entstehen Auslegungsfragen, wiederkehrende Konflikte und Situationen, in denen Regelungen schwer vermittelbar oder praktisch nur eingeschränkt anwendbar sind. Vor diesem Hintergrund soll die Verordnung zunächst gemeinsam mit dem Rat inhaltlich betrachtet werden. Ziel ist es, die bestehenden Regelungen daraufhin zu überprüfen, ob sie verständlich, praxistauglich und ausgewogen sind. Ziel der Beratung Die heutige Beratung dient dazu, die Lärmschutzverordnung aus der Praxis heraus zu bewerten. Es soll ein gemeinsames Verständnis darüber entstehen, an welchen Stellen die Regelungen funktionieren und wo Anpassungsbedarf gesehen wird. Eine konkrete Neufassung ist nicht Gegenstand dieser Sitzung. Diese wird – sofern gewünscht – im Anschluss durch die Verwaltung erarbeitet und dem Rat zur Entscheidung vorgelegt. Wesentliche Themenfelder § 5 – Ruhestörende Bauarbeiten Die Regelungen zu Bautätigkeiten sind in der Praxis der zentrale Konfliktbereich. Insbesondere die zeitliche Einordnung der Bauzeiten wird als schwer verständlich wahrgenommen. Der Bezug auf Ferienzeiten ist nicht immer eindeutig, und die Systematik – etwa die Einschränkungen im Zusammenhang mit den Osterferien – wirkt aus heutiger Sicht nicht durchgehend nachvollziehbar und sinnvoll. Hinzu kommt, dass die zulässigen Bauzeiten vielfach als zu knapp empfunden werden. Vor - 2 - dem Hintergrund knapper personeller Ressourcen im Baugewerbe und notwendiger Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen führt dies zu einem erheblichen Kosten- und Umsetzungsdruck. In der Praxis entstehen hier regelmäßig Spannungen zwischen Bauherren, Betrieben, Nachbarschaft und Gästen. Im Rahmen der Beratung wird zu klären sein, ob die bestehenden Zeitfenster noch realistisch sind oder ob Anpassungen erforderlich sind. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob alternative Tageszeitmodelle sinnvoll und vermittelbar sein könnten. In den letzten Jahren wurde wiederkehrend die Frage aufgeworfen, ob ein früherer Beginn der Bautätigkeiten im Jahresverlauf sinnvoll sein könnte. Hintergrund ist die Beobachtung, dass sich Nutzungsschwerpunkte im Jahresverlauf verschieben und insbesondere in den Herbstmonaten – etwa ab Oktober – weniger Aufenthalt im Freien stattfindet und Lärm damit anders wahrgenommen wird. Hier stellt sich die Frage, ob eine zeitliche Verschiebung oder Erweiterung von Bauphasen zur Entzerrung beitragen kann. § 6 – Ruhestörende Tätigkeiten Bei den Regelungen zu ruhestörenden Tätigkeiten stellt sich insbesondere die Frage der Abgrenzung. Die derzeitige Fassung bezieht sich dem Wortlaut nach auf Tätigkeiten im Freien. In der Praxis treten jedoch regelmäßig auch Störungen durch Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden auf, etwa durch Renovierungsarbeiten in Wohnungen oder Ferienunterkünften. Hier besteht eine gewisse Unklarheit in der Anwendung, die sowohl bei Betroffenen als auch in der Verwaltung zu Unsicherheiten führt. Es wird zu beraten sein, ob eine klarere Regelung gewünscht ist oder ob die bestehenden Ruhezeiten hierfür als ausreichend angesehen werden. § 8 – Lärm aus Gaststätten und Versammlungsräumen Im Bereich der Gastronomie und der Veranstaltungen zeigt sich ebenfalls Klärungsbedarf. Während für Außenbereiche vergleichsweise klare Regelungen bestehen, ist die Situation für Innenräume nicht in gleicher Weise eindeutig geregelt. Insbesondere stellt sich die Frage, ob ruhestörendes Verhalten in geschlossenen Räumen während der Ruhezeiten ausdrücklich geregelt werden soll. Für Außenbereiche ist zudem zu prüfen, ob die bestehenden Regelungen – insbesondere hinsichtlich der zulässigen Betriebszeiten von Terrassen – weiterhin als angemessen angesehen werden. Einzelne Formulierungen innerhalb der Verordnung sind darüber hinaus nicht eindeutig zuzuordnen und sollten im Rahmen einer Überarbeitung überprüft werden. § 10 – Pyrotechnik Die Regelungen zur Pyrotechnik sind politisch gewollt, bewegen sich jedoch in einem rechtlich sensiblen Rahmen. In der Praxis ist zu berücksichtigen, dass die Durchsetzbarkeit dieser Regelungen nur eingeschränkt gegeben sein kann. Auch hier stellt sich die Frage, ob die bestehende Regelung in der aktuellen Form beibehalten werden soll oder ob eine Anpassung sinnvoll erscheint. Einordnung und weiteres Vorgehen Ziel der Beratung ist es, die Lärmschutzverordnung in ihren wesentlichen Punkten gemeinsam zu bewerten und eine Grundlage für das weitere Vorgehen zu schaffen. Dabei sollen unterschiedliche Interessenlagen – insbesondere die Anforderungen des Tourismus, die Bedürfnisse der Bevölkerung sowie die praktischen Rahmenbedingungen vor Ort – berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden. Auf Grundlage dieser Beratung wird die Verwaltung im Anschluss einen Vorschlag für eine überarbeitete Fassung der Lärmschutzverordnung erarbeiten und dem Rat zur Entscheidung vorlegen. Beschlussvorschlag: - 3 - Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beschließt, die bestehende Lärmschutzverordnung auf Grundlage der dargestellten Themenfelder zu beraten. Die Verwaltung wird beauftragt, die Ergebnisse der Beratung aufzunehmen und auf dieser Grundlage einen Vorschlag für eine überarbeitete Fassung der Lärmschutzverordnung zu erarbeiten und dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen. Spiekeroog, den 14.04.2026 (Fischer-Friebe, Simone) Abstimmungsergebnis: Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: VA Ja: Nein: Enth.: RAT Ja: Nein: Enth.: Anlagenverzeichnis: 1 - SpLärmSchVO 2013 2 - SpLärmSchVO 2014 3 - SpLärmSchVO 2015 4 - SpLärmSchVO 2019
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- 📄1 - SpLärmSchVO 2013PDF; CHARSET=UTF-8263 kB
- 📄2 - SpLärmSchVO 2014PDF; CHARSET=UTF-828 kB≈ 1 k Zeichen Volltext
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Satzung zur 1. Änderung der Verordnung der Gemeinde Spiekeroog zum Schutz vor Lärm; SpLärmSchVO Auf Grund des § 2 des Niedersächsischen Lärmschutzgesetzes (NLärmSchG) vom 05.12.2012 (Nds. GVBl. S. 562) hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog gem. § 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.12.2013 (Nds. GVBl. S. 307), in seiner Sitzung am 23.10.2014 folgende Änderung beschlossen: I. § 10 Pyrotechnik wird wie folgt neu gefasst: Das Abbrennen von Feuerwerk oder Feuerwerkskörpern der Kategorien 2, 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 sowie das Steigenlassen von sogenannten Himmelslaternen ist ganzjährig verboten. Dies gilt auch für Silvester und die Neujahrsnacht. II. § 13 Inkrafttreten wird wie folgt korrigiert: Hier wird das doppelte Wort „am“ in der ersten Zeile gestrichen. III. Die Satzungsänderung tritt zum 01.12.2014 in Kraft. Spiekeroog, den 24.10.2014 Fiegenheim (L. S.) Bürgermeister
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- 📄3 - SpLärmSchVO 2015PDF; CHARSET=UTF-862 kB≈ 9 k Zeichen Volltext
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Lesefassung inkl. der 2 Änderungen Verordnung der Gemeinde Spiekeroog zum Schutz vor Lärm; SpLärmSchVO Auf Grund des § 2 des Niedersächsischen Lärmschutzgesetzes (NLärmSchG) vom 05.12.2012 (Nds. GVBl. S. 562) hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog gem. § 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. S. 279), in seiner Sitzung am 12.12.2013 (1. Änderung 23.10.2014, 2. Änderung 08.10.2015) für das Gebiet der Gemeinde Spiekeroog folgende Verordnung erlassen: § 1 Zweck der Verordnung Diese Verordnung dient der Vorbeugung und dem Schutz vor schädlichen Umwelt-einwirkungen durch Geräusche, die durch den Betrieb von Anlagen, Fahrzeugen oder Maschinen sowie durch das Verhalten von Personen oder die Haltung von Tieren hervorgerufen werden können. § 2 Geltungsbereich Die Verordnung gilt ganzjährig für das Gebiet der Gemeinde Spiekeroog, soweit die folgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen enthalten. § 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind: (1) Ruhezeiten sind während des Sommerhalbjahres vom 01.06. bis 31.10. und während der Oster- , Herbst- und Weihnachtsferien der Bundesländer Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen eines jeden Jahres, die Stunden von 22.00 Uhr bis 9:00 Uhr (Nachtruhe) und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr (Mittagsruhe). In der übrigen Jahreszeit die Stunden von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr (Nachtruhe) und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr (Mittagsruhe). (2) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieser Verordnung sind Geräusche, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Hierbei ist das besondere Schutzbedürfnis eines Nordseeheilbades im Sinne der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur-und Erholungsorten (Kurort- Verordnung) in Verbindung mit den „Begriffsbestimmungen – Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen“ zu beachten. § 4 Grundregel Das Nordseeheilbad Spiekeroog ist eine Kur- und Ferieninsel. Auf Grund der daraus erwachsenden Aufgaben zur Förderung der Gesundheit und der Gewährleistung der Erholung, hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm beeinträchtigt wird. § 5 Altglascontainer Lesefassung inkl. der 2 Änderungen Die Benutzung der öffentlichen Altglascontainer ist nur werktags in der Zeit von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr gestattet. § 6 Ruhestörende Bauarbeiten In der Zeit vom 01.06. bis 31.10. jeden Jahres sind ganztägig Bau- und Baunebenarbeiten, von denen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, verboten. Dieses gilt insbesondere für lärmintensive Bauarbeiten wie Hämmern, Stemmen, Sägen und Bohren außerhalb geschlossener Gebäude sowie den Betrieb von Mischmaschinen, Presslufthämmern, Planierraupen, Rüttlern und vergleichbarem Baugerät. In der Zeit vom 01.11. bis 31.12. und vom 01.01. bis 15.03. eines jeden Jahres dürfen vorgenannte Tätigkeiten werktags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr durchgeführt werden. Während des restlichen Jahres dürfen die vorgenannten Tätigkeiten, in Anlehnung an die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes, nur werktags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr durchgeführt werden. § 7 Ruhestörende Tätigkeiten im Freien (1) Das Erzeugen von Lärm ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß, der geeignet ist, den Kurbetrieb, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft in erheblichem Maße zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen, ist verboten. (2) Nicht vermeidbare, Geräusch verursachende Haus- und Gartenarbeiten dürfen nur werktags außerhalb der Ruhezeiten durchgeführt werden. Dieses gilt vor allem für Motorrasenmäher und Vertikutierer, Freischneider und Rasentrimmer, Häcksler, Heckenscheren und tragbare Kettensägen sowie Wasserpumpen, Laubbläser und -sauger. (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Betrieb landwirtschaftlicher Maschinen im Ernteeinsatz immer erlaubt. Die Ruhezeiten sollen, sofern dies witterungsbedingt möglich ist, eingehalten werden. Die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage (NFeiertagsG) und der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImschV) bleiben unberührt. § 8 Lärm aus Gaststätten und Versammlungsräumen (1) In Gaststätten, Vergnügungs- und Versammlungsräumen aller Art müssen Fenster und Türen geschlossen sein, wenn musiziert oder gesungen wird. Während der Ruhezeiten müssen Fenster und Türen bei den vorgenannten Einrichtungen auch bei besonders lebhafter Unterhaltung der Gäste geschlossen sein. (2) In Wirtschaftsgärten, Festzelten, auf Gaststättenterrassen und dergleichen sind die Benutzung und der Betrieb von Lautsprechern oder sonstigen Tonübertragungsgeräten verboten. Während der Ruhezeiten ist jegliches Singen, Musizieren und lautes Verhalten verboten. § 9 Musik-, Signalinstrumente und Tonwiedergabegeräte (1) Musikinstrumente, Musikgeräte, alle mit Lautsprechern ausgestatteten Geräte ( z.B. Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte) und Rufanlagen dürfen im Freien nur in einer Lautstärke vernehmbar sein, durch die die Nachbarschaft und andere Lesefassung inkl. der 2 Änderungen unbeteiligte Personen nicht gestört werden. In Gebäuden dürfen solche Geräte und Instrumente nur in Zimmerlautstärke werden. Verboten ist der Gebrauch dieser Geräte und Instrumente auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen, Verkehrsräumen und Verkehrsmitteln, im Kurpark sowie in den Kur- und Bäderanlagen und -einrichtungen. (2) Absatz 1 gilt nicht für hoheitliche Aufgaben oder bei notwendigen Ansagen des Aufsichtspersonals in den Kur- und Badeanlagen sowie Veranstaltungen im Rahmen des Kurbetriebes. § 10 Pyrotechnik Das Abbrennen von Feuerwerk oder Feuerwerkskörpern der Kategorien 2, 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 sowie das Steigenlassen von sogenannten Himmelslaternen ist ganzjährig verboten. Dies gilt auch für Silvester und die Neujahrsnacht. § 11 Ausnahmen (1) Die Gemeinde Spiekeroog kann auf Antrag Ausnahmen von §§ 6 bis 10 dieser Verordnung zulassen, sofern die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers die durch diese Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen, insbesondere die Belange des Kurortes, im Einzelfall überwiegen oder ein öffentliches Interesse für eine Ausnahmegenehmigung gegeben sind. (2) Ausnahmen können jederzeit durch Nebenbestimmungen eingeschränkt oder mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. (3) Bevor eine Ausnahme zugelassen wird, soll möglichen, durch Lärm betroffenen Dritten die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller kann aufgegeben werden, selbst das Benehmen mit diesen Betroffenen herzustellen und gegenüber der Gemeinde Spiekeroog nachzuweisen. Von Maßnahmen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten sind oder der hierzu erforderliche Aufwand unverhältnismäßig ist. (4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Feuerwehr, der Rettungsdienst, der Zivilschutz sowie das technische Hilfswerk sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben unumgänglich notwendig und unter Berück- sichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben ist. § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 3 Absatz 1 des Niedersächsischen Lärmschutzgesetzes NLärmSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten der §§ 4 bis 12 dieser Verordnung zuwider handelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 3 Absatz 2 NLärmSchG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden. § 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Wittmund in Kraft. Spiekeroog, den 13.12.2013 Lesefassung inkl. der 2 Änderungen Gemeinde Spiekeroog Der Bürgermeister FiegenheimMaschinell extrahiert am 21. Mai 2026. 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- 📄4 - SpLärmSchVO 2019PDF; CHARSET=UTF-8157 kB≈ 9 k Zeichen Volltext
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Lesefassung inkl. der 4. Änderung (aktueller Stand: 2019) Verordnung der Gemeinde Spiekeroog zum Schutz vor Lärm; SpLärmSchVO Aufgrund des § 2 des Niedersächsischen Lärmschutzgesetzes (NLärmSchG) vom 05.12.2012 (Nds. GVBl. S. 562) hat der Rat der 1.Gemeinde Spiekeroog gem. § 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. S. 279), in seiner Sitzung am 12.12.2013 (1. Änderung vom 23.10.2014, 2. Änderung vom 08.10.2015, 3. Änderung vom 08.11.2018, 4. Änderung vom 02.05.2019) für das Gebiet der Gemeinde Spiekeroog folgende Verordnung erlassen: § 1 Zweck der Verordnung 1Diese Verordnung dient der Vorbeugung und dem Schutz vor schädlichen Umwelt -einwirkungen durch Geräusche, die durch den Betrieb von Anlagen, Fahrzeugen oder Maschinen sowie durch das Verhalten von Personen oder die Haltung von Tieren hervorgerufen werden können. 2Die Besonderheiten und Bedürfnisse als anerkanntes Nordseeheilbad und Kurort finden hi erbei Berücksichtigung. § 2 Geltungsbereich 1Die Verordnung gilt ganzjährig für das Gebiet der Gemeinde Spiekeroog, soweit die folgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen enthalten. § 3 Grundregel 1Das Nordseeheilbad Spiekeroog ist eine Kur - und F erieninsel. 2Auf Grund der daraus erwachsenden Aufgaben zur Förderung der Gesundheit und der Gewährleistung der Erholung, hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm beeinträchtigt wird. § 4 Begriffsbestimmungen 1Im Sinne dieser Verordnung sind: (1) Ruhezeiten sind während des Sommerhalbjahres vom 01.06. bis 31.10. und während der Oster-, Herbst - und Weihnachtsferien der Bundesländer Niedersachsen und Nordrhein- Westfalen eines jeden Jahres, die Stunden von 22.00 Uhr bis 9:00 Uhr (Nachtruhe) und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr (Mittagsruhe). In der übrigen Jahreszeit die Stunden von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr (Nachtruhe) und von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr (Mittagsruhe). (2) 2Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne diese r Verordnung sind Geräusche, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. 3Hierbei ist das besondere Schutzbedürfnis eines Nordseehe ilbades im Sinne der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Kur -und Erholungsorten (Kurort -Verordnung) in Verbindung mit den „Begriffsbestimmungen – Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen“ zu beachten. § 5 Ruhestörende Bauarbeiten 1In der Zeit vom 01.06. bis 31.10. jeden Jahres sind ganztägig Bau - und Baunebenarbeiten, von denen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, verboten. 2Dieses gilt insbesondere für lärmintensive Bauarbeiten wie Hämmern, Stemmen, Sägen und Bohren außerhalb geschlossener Lesefassung inkl. der 4. Änderung (aktueller Stand: 2019) Gebäude sowie den Betrieb von Mischmaschinen, Presslufthämmern, Planierraupen, Rüttlern und vergleichbarem Baugerät. 3In der Zeit vom 01.1 1. bis 31.12. und vom 01.01. bis während der Osterferien Niedersachsens und Nordrhein -Westfalens eines jeden Jahres dürfen vorgenannte Tätigkeiten werktags in der Zeit von 0 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr durchgeführt werden. 4 Nach den Osterferien Niedersachsens u nd Nordrhein -Westfalens bis zum 31.05. jeden Jahres dürfen die vorgenannten Tätigkeiten, in Anlehnung an die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes, nur werktags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr durchgeführt werden. § 6 Ruhestörende Tätigkeiten im Freien (1) 1Das Erzeugen von Lärm ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß, der geeignet ist, den Kurbetrieb, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft in erheblichem Maße zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen, ist verboten. (2) 1Nicht vermeidbare, Geräusch verursachende Haus- und Gartenarbeiten dürfen nur werktags außerhalb der Ruhezeiten durchgeführt werden. 2Dieses gilt vor allem für Motorrasenmäher und Vertikutierer, Freischneider und Rasentrimmer, Häcksler, Heckenscheren und tragbare Kettensägen sowie Wasserpumpen, Laubbläser und -sauger. 3Es sollten Elektro- und/oder Akkugeräte genutzt werden. (3) 1Abweichend von Absatz 2 ist der Betrieb landwirtschaftlicher Maschinen im Ernteeinsatz immer erlaubt. Die Ruhezeiten sollen, sofern dies witterungsbedingt möglich ist, eingehalten werden. (4) 1Die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage (NFeiertagsG) und der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImschV) bleiben unberührt. § 7 Altglascontainer 1Die Benutzung der öffentlichen Altglascontainer ist nur werktags in der Zeit von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr gestattet. § 8 Lärm aus Gaststätten und Versammlungsräumen (1) 1In Gaststätten, Vergnügungs- und Versammlungsräumen aller Art müssen Fenster und Türen geschlossen sein, wenn musiziert oder gesungen wird. 2Während der Ruhezeiten müssen Fenster und Türen bei den vorgenannten Einrichtungen auch bei besonders lebhafter Unterhaltung der Gäste geschlossen sein. (2) 1In Wirtschaftsgärten, Festzelten, auf Gaststättenterrassen und dergleichen sind die Benutzung und der Betrieb von Lautsprechern oder sonstigen Tonübertragungsgeräten verboten. 2Während der Ruhezeiten ist jegliches Singen, Musizieren und lautes Verhalten verboten. (3) 1Der Betrieb von gewerblichen Außenterrassen ist ab 22:30 Uhr untersagt. 2Bestehende Erlaubnisse für den Betrieb von Außenterrassen bleiben unberührt. § 9 Lesefassung inkl. der 4. Änderung (aktueller Stand: 2019) Musik-, Signalinstrumente und Tonwiedergabegeräte (1) 1Musikinstrumente, Musikgeräte, alle mit Lautsprechern ausgestatteten Geräte ( z.B. Rundfunk-, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte) und Rufanlagen dürfen im Freien nur in einer Lautstärke vernehmbar sein, durch die die Nachbarschaft und andere unbeteiligte Personen nicht gestört werden. 2Verboten ist der Gebrauch dieser Geräte und Instrumente auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen, Verkehrsräumen und Verkehrsmitteln, im Kurpark sowie in den Kur- und Bäderanlagen und -einrichtungen. (2) 1Absatz 1 gilt nicht für hoheitliche Aufgaben oder bei notwendigen Ansagen des Aufsichtspersonals in den Kur- und Badeanlagen sowie Veranstaltungen im Rahmen des Kurbetriebes. § 10 Pyrotechnik 1Das Abbrennen von Feuerwerk oder Feuerwerkskörpern der Kategorien 2, 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 sowie das Steigenlassen von sogenannten Himmelslaternen ist ganzjährig verboten. Dies gilt nicht am 31.12. eines jeden Jahres, ab 23:00 Uhr, bis zum 01.01. eines jeden Jahres, bis 01:00 Uhr. § 11 Ausnahmen (1) 1Die Gemeinde Spiekeroog kann auf Antrag Ausnahmen von §§ 5 bis 10 dieser Verordnung zulassen, sofern die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers die durch diese Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen, insbesondere die Belange des Kurortes, im Einzelfall überwiegen oder ein öffentliches Interesse für eine Ausnahmegenehmigung gegeben sind. (2) 1Ausnahmen können jederzeit durch Nebenbestimmungen eingeschränkt oder mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. (3) 1Bevor eine Ausnahme zugelassen wird, soll möglichen, durch Lärm betroffenen Dritten die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. 2Der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller kann aufgegeben werden, selbst das Benehmen mit diesen Betroffenen herzustellen und gegenüber der Gemeinde Spiekeroog nachzuweisen. 3Von Maßnahmen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten sind oder der hierzu erforderliche Aufwand unverhältnismäßig ist. (4) 1Die Bundeswehr, die Polizei, die Feuerwehr, der Rettungsdienst, der Zivilschutz sowie das technische Hilfswerk sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben unumgänglich notwendig und unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben ist. § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) 1Ordnungswidrig nach § 3 Absatz 1 des Niedersächsischen Lärmschutzgesetzes NLärmSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten der §§ 4 bis 12 dieser Verordnung zuwider handelt. (2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 3 Absatz 2 NLärmSchG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden. § 13 Inkrafttreten Lesefassung inkl. der 4. Änderung (aktueller Stand: 2019) 1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Wittmund in Kraft.Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.
Beratungsfolge
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Ratsmitglied Warenski beantragt, das ganzjährige Feuerwerksverbot auf Spiekeroog zu lockern. Silvesterfeuerwerk soll künftig von 22:00 Uhr bis 01:00 Uhr erlaubt sein. Der Rat soll die Verwaltung beauftragen, § 10 der Lärmschutzverordnung entsprechend zu ändern.
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