Versetzen einer Schaukastenanlage
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 6. Juni 2019
Beschlossen — einstimmig
am 06. Juni 2019 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird erteilt. RV Redelfs informiert darüber, dass der Bauausschuss keine Einwände bzgl. dieses Vorhabens geäußert hat. Die bisherige Konstruktion wird lediglich versetzt. Aussehen und Größe bleiben bestehen. Der Rat stimmt sodann dem Beschlussvorschlag einstimmig zu.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Eine bestehende Schaukastenanlage aus dem Kurgebiet soll in den Bereich des Bebauungsplans Dorf-Teil A versetzt werden, damit die bisherige Fläche für Kurgäste anderweitig genutzt werden kann. Die Anlage besteht aus drei Schaukästen und ist baurechtlich als Werbeanlage eingestuft, weshalb eine Genehmigung erforderlich ist. Der Bebauungsplan Dorf-Teil A schließt freistehende Werbeanlagen grundsätzlich aus, die Verwaltung hält das Versetzen aber für genehmigungsfähig. Der Beschlussvorschlag lautet, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zu einem Bauantrag vom 3. April 2019; die Gremien Bauausschuss, Verwaltungsausschuss und Rat sollen das gemeindliche Einvernehmen zum Versetzen der Anlage erteilen.
Hintergrund
Die Schaukastenanlage steht bisher im Geltungsbereich des Bebauungsplans Kurzentrum. Der Zielbereich liegt im Bebauungsplan Dorf-Teil A, der Wohnen und Ferienwohnen vorsieht und freistehende Werbeanlagen eigentlich ausschließt. Zusätzlich gilt dort die Erhaltungssatzung, die jede bauliche Veränderung genehmigungspflichtig macht. Da die Anlage mit dem Erdboden verbunden ist und eine Ansichtsfläche von mehr als einem Quadratmeter hat, braucht sie nach niedersächsischem Baurecht eine Baugenehmigung des Landkreises Wittmund im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Für Insulaner:innen und Gäste ändert sich der Standort eines sichtbaren Informations- und Werbeobjekts im Dorfbereich. Die bisherige Fläche im Kurgebiet wird durch den Umzug für andere Nutzungen frei. Direkte Auswirkungen auf Kosten, Wege oder Versorgung der Bevölkerung sind nicht erkennbar.
Die wichtigsten Punkte
- Die Schaukastenanlage besteht aus drei Schaukästen mit je 1,30 m x 1,50 m Ansichtsfläche und einem Gesamtdurchmesser von 3,80 m
- Sie soll vom Bebauungsplan Kurzentrum in den Bebauungsplan Dorf-Teil A mit Zweckbestimmung Wohnen/Ferienwohnen versetzt werden
- Der Bebauungsplan Dorf-Teil A schließt genehmigungspflichtige freistehende Werbeanlagen aus, die Verwaltung sieht das Versetzen einer bestehenden Anlage jedoch als genehmigungsfähig an
- Die Erhaltungssatzung erfordert zusätzlich die Zustimmung der Gemeinde, die Baugenehmigung erteilt der Landkreis Wittmund im Einvernehmen mit der Gemeinde
- Der Beschlussvorschlag lautet, das Einvernehmen zu erteilen
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. August 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/033/2019
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. August 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8204 kB≈ 4 k Zeichen Volltext
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Jemand beantragt, auf einem gemeindeeigenen Grundstück im Straßennebenraum einen Schaukasten als Werbeanlage aufzustellen. Die Konstruktion soll 2,88 m hoch und 3,28 m breit sein, aus Holz und Kunststoff in weiß und grün bestehen und unbeleuchtet bleiben. Das Grundstück liegt in einem Bereich mit Veränderungssperre, weshalb der Rat der Gemeinde sein Einvernehmen erteilen muss. Vorgeschlagen ist, dieses Einvernehmen zu erteilen und die Grundstücksnutzung separat zu regeln.
Ein privater Antragsteller möchte ein bestehendes Gebäude abreißen und durch zwei Neubauten mit drei Ferienwohnungen und einer Dauerwohnung ersetzen. Die Verwaltung hat die Bauvoranfrage geprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben dem Bebauungsplan Dorf-Teil A entspricht. Der Rat soll das gemeindliche Einvernehmen mit der Auflage erteilen, dass die Dauerwohnung in den Bauplänen eindeutig ausgewiesen wird.
Ein privater Bauherr möchte eine Ferienwohnung im Obergeschoss eines Bestandsgebäudes in eine Dauerwohnung umwandeln. Das Gebäude im Bebauungsplangebiet Dorf-Teil A hat im Erdgeschoss bereits eine Dauerwohnung und im Obergeschoss bislang drei Ferienwohnungen. Die Verwaltung sieht keine Versagungsgründe und schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Ein Hotelbetreiber auf Spiekeroog beantragt, ein Grundstück im Bebauungsplangebiet Dorf-Teil A in zwei Parzellen zu teilen, obwohl eine der entstehenden Parzellen mit 508 m² die vorgeschriebene Mindestgröße von 600 m² unterschreitet. Die Verwaltung lehnt das Einvernehmen ab, weil die Ausnahmeregel des Bebauungsplans hier nicht greift und die Grundzüge der Planung berührt würden. Der Beschlussvorschlag lautet, die beantragte Abweichung nicht zu genehmigen.