Ausnahmegenehmigung von der Bauzeitenregelung für die Baustelle Noorderloog 2 gemäß § 11 Absatz 1 SpLärmSchVO
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 29. April 2026
Beschlossen — einstimmig
am 29. April 2026 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Die Gemeinde Spiekeroog genehmigt im Rahmen einer Einzelfallausnahme gemäß § 11 Abs. 1 SpLärmSchVO die Fortführung von Rest- und Aufräumarbeiten im genannten Bauvorhaben bis einschließlich 11.06.2026. Die Arbeiten sind so auszuführen, dass Beeinträchtigungen für die Umgebung auf das unvermeidbare Maß beschränkt bleiben. Die Ruhezeiten sind einzuhalten.
Zusammenfassung
Wie das funktioniertEine Baustelle am Noorderloog 2 darf länger als ursprünglich erlaubt betrieben werden. Schnee, Eis und unerwartete Schäden an dem denkmalgeschützten Gebäude (Baujahr 1902) haben das Vorhaben verzögert. Die Verwaltung schlägt vor, Rest- und Aufräumarbeiten bis einschließlich 11. Juni 2026 zu genehmigen — unter der Bedingung, dass Ruhezeiten eingehalten und Beeinträchtigungen auf das Nötigste begrenzt werden.
Einordnung
Beschlussvorlage der Gemeindeverwaltung (Ordnungsamt) zur Einzelfallausnahme von der gemeindlichen Lärmschutzverordnung. Verwaltungsausschuss und Rat beraten die Vorlage im April 2026.
Hintergrund
Die Gemeinde Spiekeroog hat eine eigene Verordnung zum Schutz vor Lärm (SpLärmSchVO), die Bauzeiten und Ruhezeiten regelt. Paragraph 11 Absatz 1 erlaubt Ausnahmen, wenn berechtigte Gründe vorliegen und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Das Gebäude Noorderloog 2 steht unter Denkmalschutz (Baujahr 1902); dort traten im Winter unvorhergesehene Substanzschäden auf, die den Baufortschritt verzögerten.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Die Baustelle liegt nach Angaben der Verwaltung in einem Bereich des Ortskerns, in dem kaum Ferienwohnungen vermietet werden. Unmittelbare Betroffenheit ist daher begrenzt, betrifft jedoch Anwohner:innen in der Nähe des Noorderloog 2. Baulärm kann dort bis 11. Juni 2026 auftreten; die Ruhezeiten müssen eingehalten werden.
Die wichtigsten Punkte
- Das Bauvorhaben am Noorderloog 2 verzögerte sich durch winterliche Witterung und Schäden am denkmalgeschützten Gebäude
- Der Antragsteller beantragt eine Verlängerung der Bautätigkeit bis 10. Juni 2026, Aufräumarbeiten bis 11. Juni 2026
- Die Verwaltung stützt die Ausnahme auf § 11 Absatz 1 SpLärmSchVO
- Die Baustelle liegt laut Vorlage in einem weniger lärmsensiblen Bereich ohne nennenswerte Ferienwohnungsvermietung
- Ruhezeiten bleiben verbindlich; Beeinträchtigungen sind auf das unvermeidbare Maß zu beschränken
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/142/2026
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 19. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 24. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-888 kB≈ 2 k Zeichen Volltext
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- 1 - Gemeinde Spiekeroog Ordnungsamt Vorlagen-Nr. 01/142/2026 BESCHLUSSVORLAGE öffentlich ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 21.04.2026 Rat der Gemeinde Spiekeroog 29.04.2026 Betreff: Ausnahmegenehmigung von der Bauzeitenregelung für die Baustelle Noorderloog 2 gemäß § 11 Absatz 1 SpLärmSchVO Sachverhalt: Im Rahmen des Bauvorhabens kam es im Winter aufgrund langanhaltender Wetterlagen mit Schnee und Eis sowie durch unvorhergesehene Schäden an der Substanz (Denkmal 1902) zu Verzögerungen der Bautätigkeiten. Der Antragssteller beantragt eine Verlängerung bis zum 10.06.2026, ein Aufräumen der Baustelle soll am 11.06.2026 erfolgen. Die Baustelle befindet sich in einem weniger lärmsensiblen Bereich des Ortskerns, in dem keine nennenswerte Vermietung von Ferienwohnungen stattfindet. Gemäß § 11 Abs.1 der Verordnung der Gemeinde Spiekeroog zum Schutz vor Lärm (SpLärmSchVO) kann die Gemeinde auf Antrag Ausnahmen von den Bauzeiten- und Ruhezeitenregelungen zulassen, sofern berechtigte Gründe vorliegen und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Beschlussvorschlag: Die Gemeinde Spiekeroog genehmigt im Rahmen einer Einzelfallausnahme gemäß § 11 Abs. 1 SpLärmSchVO die Fortführung von Rest- und Aufräumarbeiten im genannten Bauvorhaben bis einschließlich 11.06.2026. Die Arbeiten sind so auszuführen, dass Beeinträchtigungen für die Umgebung auf das unvermeidbare Maß beschränkt bleiben. Die Ruhezeiten sind einzuhalten. Spiekeroog, den 21.04.2026 (Fischer-Friebe, Simone) Abstimmungsergebnis: Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: VA Ja: Nein: Enth.: RAT Ja: Nein: Enth.: - 2 - Anlagenverzeichnis: Gemeinde-1
Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.
Beratungsfolge
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