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Spiekeroog-Radar
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Sitzungsvorlage
Sachverhalt, den ein Gremium berät.

Ausnahmegenehmigung von der Bauzeitenregelung für die Baustelle Noorderloog 2 gemäß § 11 Absatz 1 SpLärmSchVO

Stand der Beratung

Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 29. April 2026

Beschluss

Beschlossen — einstimmig

am 29. April 2026 im Rat der Gemeinde Spiekeroog

Worum es ging

Die Gemeinde Spiekeroog genehmigt im Rahmen einer Einzelfallausnahme gemäß § 11 Abs. 1 SpLärmSchVO die Fortführung von Rest- und Aufräumarbeiten im genannten Bauvorhaben bis einschließlich 11.06.2026. Die Arbeiten sind so auszuführen, dass Beeinträchtigungen für die Umgebung auf das unvermeidbare Maß beschränkt bleiben. Die Ruhezeiten sind einzuhalten.

5Ja

Zusammenfassung

Wie das funktioniert
Wie wichtig für die Insel?
mittel

Eine Baustelle am Noorderloog 2 darf länger als ursprünglich erlaubt betrieben werden. Schnee, Eis und unerwartete Schäden an dem denkmalgeschützten Gebäude (Baujahr 1902) haben das Vorhaben verzögert. Die Verwaltung schlägt vor, Rest- und Aufräumarbeiten bis einschließlich 11. Juni 2026 zu genehmigen — unter der Bedingung, dass Ruhezeiten eingehalten und Beeinträchtigungen auf das Nötigste begrenzt werden.

Einordnung

Beschlussvorlage der Gemeindeverwaltung (Ordnungsamt) zur Einzelfallausnahme von der gemeindlichen Lärmschutzverordnung. Verwaltungsausschuss und Rat beraten die Vorlage im April 2026.

Hintergrund

Die Gemeinde Spiekeroog hat eine eigene Verordnung zum Schutz vor Lärm (SpLärmSchVO), die Bauzeiten und Ruhezeiten regelt. Paragraph 11 Absatz 1 erlaubt Ausnahmen, wenn berechtigte Gründe vorliegen und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Das Gebäude Noorderloog 2 steht unter Denkmalschutz (Baujahr 1902); dort traten im Winter unvorhergesehene Substanzschäden auf, die den Baufortschritt verzögerten.

Was bedeutet das für Insulaner:innen?

Die Baustelle liegt nach Angaben der Verwaltung in einem Bereich des Ortskerns, in dem kaum Ferienwohnungen vermietet werden. Unmittelbare Betroffenheit ist daher begrenzt, betrifft jedoch Anwohner:innen in der Nähe des Noorderloog 2. Baulärm kann dort bis 11. Juni 2026 auftreten; die Ruhezeiten müssen eingehalten werden.

Die wichtigsten Punkte

  • Das Bauvorhaben am Noorderloog 2 verzögerte sich durch winterliche Witterung und Schäden am denkmalgeschützten Gebäude
  • Der Antragsteller beantragt eine Verlängerung der Bautätigkeit bis 10. Juni 2026, Aufräumarbeiten bis 11. Juni 2026
  • Die Verwaltung stützt die Ausnahme auf § 11 Absatz 1 SpLärmSchVO
  • Die Baustelle liegt laut Vorlage in einem weniger lärmsensiblen Bereich ohne nennenswerte Ferienwohnungsvermietung
  • Ruhezeiten bleiben verbindlich; Beeinträchtigungen sind auf das unvermeidbare Maß zu beschränken

KI-gestützt zusammengefasst, Stand 24. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.

Eckdaten

Aktenzeichen
01/142/2026
Typ
📄 Sitzungsvorlage
Anhänge
1 Dokument
Im Radar seit
19. Mai 2026
Zuletzt aktualisiert
24. Juli 2026
Original
Im Ratsinformationssystem öffnen ↗

Anlagen (1)

  • 📄
    Sitzungsvorlage
    PDF; CHARSET=UTF-888 kB2 k Zeichen Volltext
    Volltext (automatisch extrahiert) anzeigen
    - 1 -
    Gemeinde Spiekeroog
     
    Ordnungsamt
    Vorlagen-Nr.
    01/142/2026
     
     
    BESCHLUSSVORLAGE
    öffentlich
     
     ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP
    Verwaltungsausschuss der Gemeinde Spiekeroog 21.04.2026  
    Rat der Gemeinde Spiekeroog 29.04.2026  
     
     
     
    Betreff:  
    Ausnahmegenehmigung von der Bauzeitenregelung für die Baustelle 
    Noorderloog 2 gemäß § 11 Absatz 1 SpLärmSchVO
    Sachverhalt:
    Im Rahmen des Bauvorhabens kam es im Winter  aufgrund langanhaltender Wetterlagen mit
    Schnee und Eis  sowie durch unvorhergesehene Schäden an der Substanz (Denkmal 1902) 
    zu Verzögerungen  der Bautätigkeiten.
     
    Der Antragssteller beantragt eine Verlängerung bis zum 10.06.2026, ein Aufräumen der 
    Baustelle soll am 11.06.2026 erfolgen.
     
    Die Baustelle befindet sich in einem weniger lärmsensiblen Bereich des Ortskerns, in dem 
    keine nennenswerte Vermietung von Ferienwohnungen stattfindet.
     
    Gemäß § 11 Abs.1 der Verordnung der Gemeinde Spiekeroog zum Schutz vor Lärm 
    (SpLärmSchVO) kann die Gemeinde auf Antrag Ausnahmen von den Bauzeiten- und 
    Ruhezeitenregelungen zulassen, sofern berechtigte Gründe vorliegen und öffentliche 
    Belange nicht entgegenstehen.
     
     
    Beschlussvorschlag:
    Die Gemeinde Spiekeroog genehmigt im Rahmen einer Einzelfallausnahme gemäß § 11 
    Abs. 1 SpLärmSchVO die Fortführung von Rest- und Aufräumarbeiten im genannten 
    Bauvorhaben bis einschließlich 11.06.2026. Die Arbeiten sind so auszuführen, dass 
    Beeinträchtigungen für die Umgebung auf das unvermeidbare Maß beschränkt bleiben. Die 
    Ruhezeiten sind einzuhalten. 
     
     
     
    Spiekeroog, den 21.04.2026
     
     
     
    (Fischer-Friebe, Simone)
     Abstimmungsergebnis:
    Fachausschuss Ja: Nein: Enth.:
    VA Ja: Nein: Enth.:
    RAT Ja: Nein: Enth.:
    - 2 -
     
    Anlagenverzeichnis:
     
    Gemeinde-1

    Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.

Beratungsfolge

  1. Rat der Gemeinde Spiekeroog29. April 2026, 20:00 UhrEntscheidungnicht öffentlicheinstimmig5:0:0

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