Spiekeroog-Radar
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Sitzungsvorlage
Sachverhalt, den ein Gremium berät.

Baugebiet Slurpad / Lütt Slurpad | Rückblick und Diskussion über mögliche vertragliche Anpassungen

Zusammenfassung

Wie das funktioniert

Der Bauausschuss berät über mögliche Anpassungen der Vergabe- und Vertragsbedingungen im gemeindeeigenen Erbpacht-Baugebiet Slurpad / Lütt Slurpad. Die Verwaltung legt Vorschläge zu Vergabekriterien, Nutzungsauflagen, Spekulationsschutz und Erbbaurechtsvertrag vor, damit ein Fachanwalt die Verträge überarbeiten kann. Ein formeller Beschluss ist für diese Sitzung nicht vorgesehen; die Vorlage dient der politischen Diskussion.

Einordnung

Beratungsvorlage der Gemeindeverwaltung (eingebracht von Maren Bruns, Fachbereich Liegenschaften, Hoch- und Tiefbau) für den Bauausschuss am 27.02.2025. Sie setzt einen Prüfauftrag des Rates vom 28.11.2024 um und bereitet eine anwaltliche Vertragsüberarbeitung vor.

Hintergrund

Das Baugebiet Slurpad / Lütt Slurpad wurde auf der Grundlage von Vergaberichtlinien aus dem Jahr 2003 als geförderter Dauerwohnraum für Insulaner:innen auf Erbpachtgrundstücken der Gemeinde entwickelt. Ziel war es, angesichts knapper Baulandflächen bezahlbares, arbeitgeberunabhängiges Wohnen mit Hauptwohnsitz auf Spiekeroog zu ermöglichen. Der Rat beauftragte im November 2024 die Verwaltung, die bestehenden Regelungen grundlegend zu überprüfen und mit fachlicher Beratung zu aktualisieren. Als Grundlage dienen die ursprünglichen Vergaberichtlinien von 2003 sowie bestehende Erbbaurechtsverträge.

Was bedeutet das für Insulaner:innen?

Die Vorlage betrifft direkt alle Insulaner:innen, die im Baugebiet Slurpad / Lütt Slurpad eine Immobilie besitzen oder künftig erwerben möchten. Strengere Eigentümer- und Nutzungsregeln könnten bestimmen, wer überhaupt berechtigt ist und wie die Wohnfläche genutzt werden darf. Auch Ferienvermietung und Spekulation sollen stärker ausgeschlossen werden. Mittelbar profitiert die gesamte Inselgemeinschaft, wenn dauerhafter Wohnraum für ansässige Bevölkerung gesichert bleibt.

Die wichtigsten Punkte

  • Die Verwaltung schlägt vor, den bisherigen Grundsatz 'leben und arbeiten' auf 'Lebensmittelpunkt' zu reduzieren, um Rentner:innen nicht zu benachteiligen
  • Vergabeberechtigt soll sein, wer seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen Hauptwohnsitz auf Spiekeroog hat, oder wer dort aufgewachsen ist und seit 2,5 Jahren gemeldet ist
  • Mindestens 60 Prozent der Wohnfläche müssen dauerhaft selbst bewohnt oder als Dauerwohnraum vermietet werden; Ferienvermietung ist ausgeschlossen
  • Bei nachträglichem Grundbesitzerwerb oder Erbschaft besteht eine Meldepflicht, und Dauerwohnraum muss sichergestellt bleiben
  • Die Verwaltung schlägt eine Erbbaurechtsvertragslaufzeit von 70 Jahren vor; bei Weiterverkauf wird die Laufzeit nicht automatisch verlängert

Relevanz für Insulaner:innen: 8/10

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Stand 22. Mai 2026. Maßgeblich ist immer das Original.

Eckdaten

Aktenzeichen
01/008/2025
Typ
📄 Sitzungsvorlage
Anhänge
1 Dokument
Im Radar seit
19. Mai 2026
Zuletzt aktualisiert
25. Mai 2026
Original
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Anlagen (1)

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    Sitzungsvorlage
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    - 1 -
    Gemeinde Spiekeroog
     
    Liegenschaften, Hoch- und Tiefbau
    Vorlagen-Nr.
    01/008/2025
     
     
    BESCHLUSSVORLAGE
    öffentlich
     
     ↓ Beratungsfolge Sitzungstermin TOP
    Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog 27.02.2025  
     
     
     
    Betreff:  
    Baugebiet Slurpad / Lütt Slurpad | Rückblick und Diskussion über mögliche 
    vertragliche Anpassungen
    Sachverhalt:
    In der Sitzung vom 28.11.2024 hat der Rat der Gemeinde Spiekeroog die Verwaltung¬¬ 
    beauftragt, eine grundsätzliche Überprüfung des Baugebiets „Lütt Slurpad / Slurpad“ und 
    seiner Vertragsbedingungen mit fachlicher Beratung durchzuführen, um die ursprünglichen 
    Ziele des Gebiets langfristig zu sichern.
    Die Kriterien der Vergaberichtlinie vom 18.06.2003 sollten dabei rahmenbildend sein. Sie 
    verfolgen das Ziel, auf Spiekeroog angesichts der sehr begrenzten Baulandfläche für eine 
    breite Bevölkerungsgruppe im finanziell tragbaren Rahmen arbeitgeberunabhängigen 
    Dauerwohnraum für Personen zu schaffen und auf Dauer zu erhalten, die auf der Insel ihren 
    Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt haben. 
    Um eine Vertragsüberarbeitung von einem Fachanwalt zielgerichtet vornehmen zu können 
    bedarf es einer Festlegung der vertraglich zu regelnden Aspekte, basierend auf der 
    Diskussion im Bauausschuss vom 28.11.2024 und den Vergaberichtlinien und 
    Vertragsinhalten aus 2003.
     
    Berechtigte für den Kauf von Immobilien auf Erbpachtgrundstücken im Baugebiet „Lütt 
    Slurpad / Slurpad“ 
    Die Verwaltung empfiehlt, nachfolgende Vergabekriterien fortzuführen:
     Der/die Erbbauberechtigte muss seit mind. 5 Jahren ohne Unterbrechung 
    seinen/ihren Lebensmittelpunkt auf Spiekeroog haben und mit seinem Hauptwohnsitz
    gemeldet sein, sowie ein Mindestalter von 25 Jahren haben, oder
     Der / die Erbbauberechtigte muss auf Spiekeroog in seiner / ihrer Ursprungsfamilie 
    aufgewachsen sein und seit mind. 2,5 Jahren ohne Unterbrechung seinen/ihren 
    Lebensmittelpunkt auf Spiekeroog haben und mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet 
    sein, sowie ein Mindestalter von 25 Jahren haben.
     
    In den ursprünglichen Vergaberichtlinien von 2003 ist formuliert, dass Berechtigte auf 
    Spiekeroog „leben und arbeiten“ müssen. Ist der Zusatz des „Arbeitens“ weiterhin gewollt? 
    Dies würde zu einer Benachteiligung von Personen im Rentenalter führen, welche Ihren 
    Lebensabend auf der Insel verbringen möchten. Die Verwaltung schlägt vor, diesen Zusatz 
    zu streichen.
     
    Wie wurde in den Vergaberichtlinien von 2003 der Begriff „aufgewachsen sein“ verstanden? 
    Ist weiterhin eine Begünstigung von Berechtigten, die auf Spiekeroog aufgewachsen sind, 
    gewollt?
     
     Der/die Erbbauberechtigte darf innerhalb von 5 Jahren vor Immobilienkauf auf einem 
    - 2 -
    Erbpachtgrundstück kein Eigentum von bebaubaren oder bebauten Grundstücken, 
    bzw. kein Eigentum an Häusern auf der Insel besitzen bzw. besessen haben.
     
    In der Lebenswirklichkeit wurde diese Regelung durch die Aufteilung von Immobilien 
    zwischen Ehe- bzw. Lebenspartnern umgangen, die Verwaltung empfiehlt, diese mit 
    einzubeziehen.
     
    2003 wurde näher definiert, dass „Eigentümer“ derjenige/dienjenige ist, der/die als alleiniger 
    Besitzer/in im Grundbuch eingetragen ist. Wenn wir diese Regelung lassen, könnten z.B. 
    Eheleute, die im Bruchteil, Eigentum auf Spiekeroog besitzen, zusätzlich im Slurpad / Lütt 
    Slurpad eine Immobilie erwerben. Damals sollte damit bezweckt werden, dass ein Mitglied 
    einer Erbengemeinschaft mit Eigentum auf Spiekeroog nicht als „Eigentümer“ gesehen wird 
    und damit berechtigt wäre, im Slurpad / Lütt Slurpad eine Immobilie auf einem 
    Erbpachtgrundstück zu erwerben? 
    Die Verwaltung schlägt vor, diese Regelung nicht weiter zu verfolgen. „Eigentümer“ ist 
    derjenige/diejeniger, der/die im Grundbuch mit Besitzverhältnissen eingetragen ist. 
     
    Ausnahmen bzgl. der Vergabe für den Kauf von Immobilien auf Erbpachtgrundstücken im 
    Baugebiet „Lütt Slurpad / Slurpad“:
     Über Ausnahmen zu allen Punkten dieser Vergabekriterien entscheidet der Rat der 
    Gemeinde mit einer ¾ Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Rates.
     
    Weitere vertraglich zu regelnde Aspekte
    Auflagen zur Nutzung der Immobilien sollen im Erbbaurechtsvertrag fixiert werden
    Die Verwaltung empfiehlt, die bisherigen Aspekte aus den Vergaberichtlinien von 2003 
    zusammenzuführen: 
     Der/die Erbbauberechtigte muss sich schuldrechtlich verpflichten, die überwiegende 
    Wohnfläche (ca. 60% oder mehr) selbst dauerhaft zu bewohnen 
    (Erstwohnsitz/Lebensmittelpunkt) oder als arbeitgeberunabhängigen Dauerwohnraum
    (Erstwohnsitz/Lebensmittelpunkt) zu vermieten. Die Vermietung an einen ständig 
    wechselnden Mieterkreis (Feriengästevermietung) ist für den Dauerwohnraum 
    dauerhaft ausgeschlossen. Der Begriff „Dauerwohnen“ mit Hauptwohnsitz definiert 
    sich nach dem Bundesmeldegesetzt. 
     Bei der Vermietung als Dauerwohnraum muss der deutliche Wille zur Vermietung als 
    arbeitgeberunabhängigen Dauerwohnraum erkennbar gegeben sein. Das Erzielen 
    überhöhter Gewinne bei Vermietung soll ausgeschlossen werden. 
     
    Bei den ursprünglichen Vergabekriterien von 2003 wurde bewusst keine Miethöhe festgelegt.
    Allerdings stellt sich die Frage, ob Spekulationsgewinne zu regulieren sind, wenn keine 
    Aussage zu der Höhe der Mieteinnahmen getroffen wird. Hier ist ebenfalls die Aussage vom 
    Fachanwalt abzuwarten.
     
    Sonderfall bei nachträglichem Grundbesitzerwerb
     Der/die Erbbauberechtigte muss sich schuldrechtlich verpflichten, sofern der/die 
    Erbbauberechtigte im Nachgang Eigentum von bebaubaren oder bebauten 
    Grundstücken auf Spiekeroog erhält, am Lütt Slurpad entweder 100% 
    Dauerwohnraum zu schaffen oder er/sie schafft in dem dazu bekommenden Haus die
    entsprechende Quadratmeteranzahl an Dauerwohnraum. 
     Es besteht eine Meldepflicht des Erbbauberechtigten, wenn der Fall des 
    nachträglichen Grundbesitzerwerbs eintritt. 
     
    Hinweis:  eine Kombination von verschiedenen Häusern ist langfristig nur schwer zu 
    kontrollieren, es ist zu überlegen, den Dauerwohnraum in diesem Fall ausschließlich auf das 
    Haus im Lütt Slurpad / Slurpad zu beziehen. Dies schafft jedoch in gewissen 
    Fallkonstellationen baurechtliche Herausforderung (z.B. Abstellflächen für Dauerwohnungen,
    welche in Ferienwohnungen nicht vorgehalten werden müssen).
     
    - 3 -
     
    Sonderfall bei Vererbung
    Die ursprünglichen Kriterien für die Grundstücke im Lütt Slurpad sehen aufgrund einer 
    Erstvergabe einen solchen Fall verständlicherweise nicht vor. Die Vererbung gilt 
    entsprechend des „nachträglichen Grunderwerbs“. Die Kombination aus Nutzung der 
    Immobilie und nachträglichem Grundbesitz (in diesem Sonderfall „Vererbung“) schließt die 
    Missbrauchsgefahr weitestgehend aus.
    Es besteht eine Meldepflicht des Erben/Erbengemeinschaft, wenn der Erbfall eintritt.
     
     
    Regelung zu möglichen Spekulationsgewinnen
    Im bisherigen Regelwerk sind folgende, spekulationsmindernde Aussagen getroffen:
     Jede Spekulation mit den Grundstücken wird ausgeschlossen
     Das Erzielen überhöhter Gewinne bei Vermietung oder Verpachtung soll 
    ausgeschlossen werden.
     Keine Zulässigkeit von Bruchteil- oder Teileigentum.
     
    Es ist zu prüfen, inwieweit dies rechtlich durchgesetzt werden kann und dann konkreter zu 
    benennen ist. Die Anwendbarkeit muss nicht nur rechtlich korrekt, sondern auch im 
    Umsetzungsfall gegeben sein. Es ist sicherzustellen, dass (künftige) Verwaltungen und Räte 
    genau wissen, wie vorgegangen werden muss, um mögliche Spekulationsgewinnen zu 
    vermeiden.
     
     
    Dauer des Erbbaurechts
    Vorschlag der Verwaltung:
     Die neue Dauer des Erbbaurechts beträgt 70 Jahren, sofern der Berechtigte die 
    veränderten Vertragsinhalte annimmt. 
     Bei einem Weiterverkauf des Gebäudes wird die Erbbaupachtdauer nicht 
    automatisch verlängert.  
     
     
    Beschlussvorschlag:
    Kein Beschlussvorschlag.
    Es handelt sich um eine Beratung. Falls doch ein Beschluss gefasst wird, wird dieser in der 
    Sitzung formuliert
     
     
     
     
    Spiekeroog, den 28.05.2025
     
     
     
    (Bruns, Maren)
     Abstimmungsergebnis:
    Fachausschuss Ja: Nein: Enth.:
    VA Ja: Nein: Enth.:
    RAT Ja: Nein: Enth.:
     
    Anlagenverzeichnis:
     
    2003-06-18_Vergaberichtlinien
    Erbbaurechtsvertrag_Gem_Erbbauberechtigter
    Vertrag_Nds_GemSpiekeroog_Baugebiet_LuettSlurpad

    Maschinell extrahiert am 21. Mai 2026. Layout-Elemente wie Tabellen oder Spalten können dabei verloren gehen — maßgeblich ist das Original-PDF.

Beratungsfolge

  1. Bauausschuss der Gemeinde Spiekeroog27. Februar 2025, 20:00 UhrVorberatungkein Beschluss