Bauvoranfrage: Errichtung von neun Tiny-Häusern
Stand der Beratung
Mehrheitlich beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 14. Januar 2021
Beschlossen — mehrheitlich
am 14. Januar 2021 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Der Errichtung von neun Tiny-Häusern wird unter der Auflage zugestimmt, dass diese nur als Dauerwohnraum genutzt werden dürfen und dies Bestandteil der Baugenehmigung wird. Die ausreichende Größe von Abstellräumen ist nachzuweisen. Hinweis an den Landkreis: Die Grundversorgung mit Löschwasser durch die Gemeinde ist nicht ausreichend gegeben. (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 NBrandSchG). Hier ist zwingend die Errichtung eines Löschwasserbrunnens auf dem Gelände erforderlich. RV Redelfs erläutert den Sachstand und sagt, dass zusätzlich die Abstellfläche geklärt werden müsse. RM Warenski ergänzt, dass man gerne einen Feuerwehrplan von dem ganzen Gelände der Hermann-Lietz Schule hätte. Insbesondere, wenn 9 weitere Gebäude hinzukämen. Der Beschlussvorschlag wird um folgenden Hinweis erweitert: Die ausreichende Größe von Abstellräumen ist nachzuweisen. Der Beschlussvorschlag wird mehrheitlich genehmigt.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Die Hermann-Lietz-Schule will auf ihrem Gelände neun Tiny-Häuser errichten — als Dauerwohnraum für langjährige Mitarbeiter:innen und ältere Internatsschüler:innen. Das Grundstück liegt im Außenbereich und im Geltungsbereich der gemeindlichen Erhaltungssatzung, weshalb die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilen muss. Der Beschlussvorschlag stimmt der Errichtung zu, verlangt aber vertraglich gesicherte Dauerwohnnutzung und den Bau eines Löschwasserbrunnens auf dem Gelände.
Einordnung
Bauvoranfrage der Hermann-Lietz-Schule zur Errichtung von neun Tiny-Häusern auf dem Schulgelände in Spiekeroog; die Verwaltung hat eine Beschlussvorlage erstellt, die Bauausschuss, Verwaltungsausschuss und Rat durchläuft.
Hintergrund
Das Schulgelände liegt im baurechtlichen Außenbereich — also außerhalb geltender Bebauungspläne. Vorhaben dort werden nach § 35 BauGB beurteilt und sind nur im Einzelfall zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Zusätzlich gilt die gemeindliche Erhaltungssatzung, die für jede Neuerrichtung das Einvernehmen der Gemeinde erfordert. Die Baugenehmigung selbst erteilt der Landkreis Wittmund.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Die Tiny-Häuser sollen ausschließlich als Dauerwohnraum genutzt werden — nicht als Ferienunterkünfte. Das schafft neuen, zweckgebundenen Wohnraum für Schulpersonal und ältere Internatsschüler:innen auf der Insel. Für die übrige Inselbevölkerung ist die Vorlage mittelbar relevant: Sie zeigt, wie die Gemeinde mit Wohnraumfragen im Außenbereich umgeht und welche Auflagen sie stellt.
Die wichtigsten Punkte
- Auf dem Gelände der Hermann-Lietz-Schule sollen neun Tiny-Häuser entstehen
- Die Häuser sind ausschließlich als Dauerwohnraum für Schulpersonal oder ältere Internatsschüler:innen vorgesehen
- Bei Aufgabe des Wohnsitzes muss das jeweilige Tiny-Haus entweder von einem anderen Berechtigten genutzt oder rückgebaut werden
- Die vorhandene Löschwasserversorgung reicht nicht aus; ein Löschwasserbrunnen auf dem Gelände ist Pflicht
- Die Verwaltung empfiehlt Zustimmung unter der Auflage, die Dauerwohnnutzung in die Baugenehmigung aufzunehmen
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/075/2020
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8103 kB≈ 3 k Zeichen Volltext
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein Gebäude im Außenbereich von Spiekeroog soll zu einer Ferienwohnungsanlage mit zwei Einheiten und einer Hausmeisterwohnung als Dauerwohnung umgebaut werden. Eine frühere Bauvoranfrage ohne Dauerwohnung scheiterte an der Erhaltungssatzung der Gemeinde. Die geänderte Anfrage enthält nun eine Dauerwohnung mit rund 54 Quadratmetern. Die Verwaltung schlägt vor, der Nutzung zuzustimmen, sofern die Dauerwohnung in der Baugenehmigung eindeutig nach Lage und Größe festgelegt wird.
Ein privater Antragsteller will ein bestehendes Wohnhaus im Bereich Dorf-Teil A zu einem Ladenlokal mit drei Ferienwohnungen und einem Appartment umbauen. Die Verwaltung prüft die baurechtliche Zulässigkeit vorab per Bauvoranfrage. Das Appartment muss laut Erhaltungssatzung als Dauerwohnraum genutzt werden, nicht als Ferienwohnung. Der Rat soll das gemeindliche Einvernehmen erteilen, sofern der Zugang zur Ferienwohnung im Obergeschoss über eine innenliegende Treppe erfolgt.
Ein Grundstückseigentümer fragt per Bauvoranfrage an, ob der Abriss des hinteren Teils eines Gebäudes mit der Erhaltungssatzung der Gemeinde vereinbar ist. Im hinteren Gebäudeteil befinden sich zwei Dauerwohnungen sowie Abstellfläche und die Küche eines ehemaligen Gastronomiebetriebs. Das Gebäude ist nach einem Wasserschaden marode und entspricht nicht den geltenden energetischen und bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Die Verwaltung schlägt vor, den Teilabriss als zulässig zu bescheiden.
Die Hermann-Lietz-Schule beantragt kleine Umbauten im Gebäudeteil Naturwissenschaften: Ein Vorbereitungsraum wird durch eine Trockenwand zum Putzmittelraum abgetrennt, und die bisherige gemischte WC-Anlage wird in getrennte Damen- und Herren-WCs umgebaut. Die Gemeinde muss ihr Einvernehmen erteilen, weil das Schulgrundstück im Außenbereich und im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung liegt. Die Verwaltung sieht keine Versagungsgründe und schlägt vor, das Einvernehmen zu erteilen.