Teilabriss eines Gebäudeteils
Stand der Beratung
Abgelehnt · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 13. Dezember 2018
Abgelehnt
am 13. Dezember 2018 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Vorhaben Rückbau/Abriss des hinteren Gebäudeteils ist in Bezug auf die Erhaltungssatzung zulässig. In dem Gebäude befinden sich derzeit zwei Dauerwohnungen. RM Klasing sieht den Abriss nach der Erhaltungssatzung als kritisch, da zum jetzigen Zeitpunkt noch kein Bauantrag für die weitere Nutzung gestellt wurde. RM Weibels betrachtet es als zu starken Eingriff in die Eigentumsrechte an, wenn der Rat über den Abriss entscheiden soll. BM Piszczan hat mit dem Unterzeichner der Bauvoranfrage gesprochen. Dieser weiß noch nicht, wie das Grundstück weiter genutzt werden soll. Er zeigte sich zudem irritiert darüber, dass ein Abriss genehmigt werden muss. Der begriff „Dauerwohnung“ sei zudem nicht zutreffend, da dort eher Leute „gehaust“ hätten. RM Heusipp spricht sich dafür aus, den TOP zu verschieben, bis die Planungen vorliegen.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
Zusammenfassung
Wie das funktioniertEin Eigentümer fragt an, ob der Abriss des hinteren Teils eines Gebäudes im Dorfkern mit der Erhaltungssatzung der Gemeinde vereinbar ist. Der hintere Gebäudeteil ist nach einem Wasserschaden marode und beherbergt zwei Dauerwohnungen sowie eine ehemalige Gastronomieküche. Die Verwaltung kommt zum Ergebnis, dass der Teilabriss zulässig ist, weil beim Wiederaufbau mindestens eine Dauerwohnung entstehen muss und der prägende vordere Gebäudeteil erhalten bleibt. Der Beschlussvorschlag lautet: Der Rückbau ist im Hinblick auf die Erhaltungssatzung zulässig.
Einordnung
Verwaltungsvorlage zur Bauvoranfrage eines privaten Eigentümers, eingegangen am 19. November 2018. Der Rat soll feststellen, ob der geplante Teilabriss mit der gemeindlichen Erhaltungssatzung vereinbar ist — es handelt sich um die dritte Bauvoranfrage für dasselbe Objekt in diesem Jahr.
Hintergrund
Das Grundstück liegt im Bebauungsplan „Dorf–Teil A
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Sondergebiet Wohnen/Ferienwohnen, und fällt unter die Erhaltungssatzung der Gemeinde Spiekeroog. Diese Satzung schützt zum einen die ortsgebundene Wohnbevölkerungsstruktur, zum anderen das für Spiekeroog typische Ortsbild. Zwei frühere Bauvoranfragen für dasselbe Gebäude wurden vom Rat in 2018 abgelehnt. Der Abbruch selbst ist nach niedersächsischem Bauordnungsrecht genehmigungsfrei, muss aber dem Landkreis Wittmund angezeigt werden.
Die wichtigsten Punkte
- Der hintere Gebäudeteil ist durch einen Wasserschaden stark durchfeuchtet und marode; eine Sanierung gilt als unwirtschaftlich
- Im abzureißenden Teil befinden sich zwei Dauerwohnungen sowie Abstellfläche und die Küche eines ehemaligen Gastronomiebetriebs
- Das Grundstück umfasst 460 m²; beim Wiederaufbau muss laut B-Plan mindestens eine Dauerwohnung von mind. 35 m² entstehen
- Der vordere Gebäudeteil bleibt bestehen und wahrt damit das für Spiekeroog typische Ortsbild
- Die Verwaltung schlägt vor, den Teilabriss im Rahmen der Erhaltungssatzung als zulässig zu beschließen
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/117/2018
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8206 kB
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Eine Privatperson möchte ein Haus auf einem gemeindeeigenen Erbbaugrundstück vom bisherigen Erbbauberechtigten kaufen. Das Erbbaurecht läuft seit April 2004 und endet 2044; der neue Käufer soll einen eigenen Erbbaurechtsvertrag erhalten. Das Haus darf ausschließlich als Dauerwohnraum genutzt werden, und nur Personen mit Hauptwohnsitz auf Spiekeroog dürfen dort wohnen. Der Rat soll dem Kaufvertrag zustimmen und der Verwaltung den Auftrag erteilen, den Vertrag umzuschreiben.
Ein Eigentümer will zwei im Bau befindliche Dauerwohnungen nachträglich in Ferienwohnungen umwidmen. Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen: Eine Nutzungsänderung widerspricht der Erhaltungssatzung der Gemeinde Spiekeroog und den Festsetzungen des Bebauungsplans Dorf-Teil A. Der Rat soll dem Antrag nicht zustimmen.
Die Gemeinde will das Hotel zur Linde erhalten und sucht einen langfristigen Betreiber für einen möglichen Teilabriss und Neubau. Dafür legt die Verwaltung konkrete Rahmenbedingungen fest: mindestens 20 Gästezimmer, öffentlich zugängliches Restaurant, maximal 13 Meter Firsthöhe und Wohnraum für mindestens zwei Drittel der Belegschaft. Der Rat soll diese Rahmenbedingungen billigen und die Pächtersuche unterstützen.
Die Verwaltung empfiehlt, einem Bauantrag auf Umwandlung einer Dauerwohnung in eine Ferienwohnung nicht zuzustimmen. Das betroffene kleine Haus (rund 69 m² Grundfläche) liegt im Geltungsbereich der gemeindlichen Erhaltungssatzung, die genau solche Umnutzungen verbietet, um dauerhaften Wohnraum für Insulaner:innen zu sichern. Der Beschlussvorschlag lautet: Das Einvernehmen wird nicht erteilt.