Beratung und Beschluss über den Rückbau eines Gebäudes
Stand der Beratung
Mehrheitlich beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 29. April 2021
Beschlossen — mehrheitlich
am 29. April 2021 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Der Rat der Gemeinde Spiekeroog stimmt gemäß § 2 Abs. 1 Erhaltungssatzung dem Rückbau des bestehenden Bestandes des Objektes auf den Flurstücken 51/2 und 50 der Flur 2 zu. Der Rat der Gemeinde Spiekeroog beauftragt die Verwaltung, zu o.g. Grundstück ein Baugebot nach § 176 BauGB auszusprechen. Der Beschlussvorschlag wird mehrheitlich beschlossen.
(3 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
ZusammenfassungAutomatisch · KI
Wie das funktioniertVon Claude (KI) ausschließlich aus der Originalvorlage erstellt — kein amtlicher Text der Gemeinde. Verbindlich ist die verlinkte Originalvorlage.
Der Gemeinderat hat dem Abriss eines gemischt genutzten Gebäudes im Dorf zugestimmt und die Verwaltung beauftragt, anschließend ein Baugebot auszusprechen. Das Gebäude enthielt Einzelhandel, Ferienwohnungen und Dauerwohnraum. Weil der Rückbau nach niedersächsischem Baurecht genehmigungsfrei ist, aber Dauerwohnraum betroffen ist, war ein Ratsbeschluss gemäß Erhaltungssatzung erforderlich. Der Beschluss wurde mehrheitlich gefasst.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zum Rückbau eines Bestandsgebäudes mit Mischnutzung im Dorfbereich, verbunden mit einem Baugebot für die Nachfolgebebauung. Die Vorlage durchlief Bauausschuss, Verwaltungsausschuss und Rat; der Beschluss fiel mehrheitlich.
Hintergrund
Das Gebäude steht im Geltungsbereich der gemeindlichen Erhaltungssatzung (§ 2 Abs. 1), die den Schutz der Bevölkerungsstruktur und insbesondere von Dauerwohnraum bezweckt. Da der reine Abriss nach der Niedersächsischen Bauordnung genehmigungsfrei ist, konnte der Landkreis nicht im Rahmen einer Baugenehmigung entscheiden — deshalb musste der Rat zustimmen. Die Gemeinde verfolgt außerdem das Ziel, eine Milieuschutzsatzung einzuführen und Gewerbeflächen im Dorfkern zu erhalten.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Der Abriss verringert zunächst den vorhandenen Dauerwohnraum im Dorf. Durch das gleichzeitig beschlossene Baugebot soll auf dem Grundstück neu gebaut werden; je nach Nutzungsverteilung könnte dabei mehr Dauerwohnraum entstehen als bisher vorhanden war. Alle denkbaren Neubau-Szenarien sollen laut Verwaltung die geltenden Ziele zu Gewerbe und Wohnen erfüllen. Für den Tourismus ändert sich kurzfristig nichts, mittelfristig hängt die Wirkung von der Planung des Neubaus ab.
Die wichtigsten Punkte
- Der Rat hat dem Rückbau eines Gebäudes mit Mischnutzung aus Einzelhandel, Ferienwohnungen und Dauerwohnraum zugestimmt
- Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, ein Baugebot nach § 176 BauGB für das Grundstück auszusprechen
- Die Erhaltungssatzung macht den Ratsbeschluss erforderlich, weil mit dem Abriss auch Dauerwohnraum entfällt
- Auf dem Grundstück sind nach Einschätzung der Verwaltung bis zu 550 m² Nutzungsfläche auf zwei Gebäude verteilt möglich
- Der Beschluss wurde in der Ratssitzung mehrheitlich angenommen
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 10. September 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/096/2021
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 10. September 2026
- Original
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Anlagen (1)
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Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein privater Antragsteller will ein bestehendes Wohnhaus im Bereich Dorf-Teil A zu einem Ladenlokal mit drei Ferienwohnungen und einem Appartment umbauen. Die Verwaltung prüft die baurechtliche Zulässigkeit vorab per Bauvoranfrage. Das Appartment muss laut Erhaltungssatzung als Dauerwohnraum genutzt werden, nicht als Ferienwohnung. Der Rat soll das gemeindliche Einvernehmen erteilen, sofern der Zugang zur Ferienwohnung im Obergeschoss über eine innenliegende Treppe erfolgt.
Ein Grundstückseigentümer fragt per Bauvoranfrage an, ob der Abriss des hinteren Teils eines Gebäudes mit der Erhaltungssatzung der Gemeinde vereinbar ist. Im hinteren Gebäudeteil befinden sich zwei Dauerwohnungen sowie Abstellfläche und die Küche eines ehemaligen Gastronomiebetriebs. Das Gebäude ist nach einem Wasserschaden marode und entspricht nicht den geltenden energetischen und bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Die Verwaltung schlägt vor, den Teilabriss als zulässig zu bescheiden.
Die Gemeinde soll ihr Einvernehmen verweigern, damit ein Wohngebäude nachträglich als Ferienwohnungen genehmigt wird. Die Eigentümer hatten das als Dauerwohnraum genehmigte Gebäude seit langem als Ferienwohnungen vermietet und beantragten im März 2024 die nachträgliche Legalisierung. Die Verwaltung empfiehlt die Ablehnung, weil die laufende Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 22 Dorf und die Erhaltungssatzung dem Vorhaben entgegenstehen. Der Beschlussvorschlag lautet: Einvernehmen versagen.
Ein Eigentümer will zwei im Bau befindliche Dauerwohnungen nachträglich in Ferienwohnungen umwidmen. Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen: Eine Nutzungsänderung widerspricht der Erhaltungssatzung der Gemeinde Spiekeroog und den Festsetzungen des Bebauungsplans Dorf-Teil A. Der Rat soll dem Antrag nicht zustimmen.