Beratung und Beschluss zur detaillierten Begründung zur Entscheidung zum Beschluss GR/002/2019
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 12. April 2019
Beschlossen — einstimmig
am 12. April 2019 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Begründung zur Versagung des Einvernehmens zum Beschluss GR/002/2019: Mit der Bauvoranfrage zum Beschluss GR/007/2018 versagte der Rat der Gemeinde Spiekeroog das Einvernehmen zur Anfrage mit den Hinweisen, dass die Dauerwohnungen im Bauantrag örtlich gekennzeichnet werden müssen sowie das nötige Räume, hier Küchen und Abstellräume, für eine Wohnung nach Bauordnung fehlen. In der geänderten Bauvoranfrage, die zum Beschluss GR/002/2019 führt, sind die angezeigten fehlenden Küchen mit der Begründung: „Die Versorgung erfolgt ortsüblich für Ferien- u. Erholungsheime über die Zentralküche der Einrichtung“ begründet. Eine zwangsweise Versorgung von Mitarbeitern über die zentrale Küche der Einrichtung widerspricht dem Gedanken einer Dauerwohnung, die Lebensmittelpunkt im ganzen Jahr sein soll. Insbesondere da der Antragssteller seine Küche mehre Wochen im Jahr nicht betreibt und damit auch die Mitarbeiter in den neu zu schaffenden Wohnungen keine eigenständige Versorgungsgrundlage haben. Eine Mitbenutzung einer zentralen Küche zur eigenständigen Versorgung der Mitarbeiter wird aus hygienischen Gründen in Frage gestellt. Durch die Aufstellung des Bebauungsplan Dorf Teil A sowie über die Erhaltungssatzung der Gemeinde Spiekeroog ist die Absicht der Gemeinde eindeutige dargelegt, dass die Gemeinde einen sehr hohen Wert auf die Schaffung von Dauerwohnungen legt, die nicht nur einer saisonalen Belegung dienen, sondern dem ganzjährigen Leben auf der Insel und damit eine Einbringung und Einbindung in das Gemeinleben ermöglicht. Ohne hinreichende Bewohner mit Lebensmittelpunkt auf der Insel fällt das Gemeinwesen zusammen. Die Bauvoranfrage mit der Schaffung von Wohnungen ohne Küchen widerspricht dem § 2 Abs. 1 der Erhaltungssatzung der Gemeinde Spiekeroog. Somit ist eine Verweigerung des Einvernehmens nach § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB gegeben. Eine Grundlage einer pflichtigen Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 2 BauGB aus wirtschaftlichen Gründen wird nicht gesehen, da der Bestand der Einrichtung und damit des Bauwerks nicht gefährdet ist. Eine genehmigungspflichtige Ausnahme nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nummer 1 wird auch nicht gesehen, im Gegenteil; der Bau von Mitarbeiterwohnungen ohne Küche widerspricht sogar dem Ausnahmetatbestand. RM Weibels nimmt wieder an der Sitzung teil. RV Redelfs erklärt, dass in der Sache ohne Einvernehmen der Gemeinde, keine Genehmigung des Antrages durch den Landkreis erfolgen wird. Herr Koffinke verdeutlicht jedoch, dass nach Mitteilung des Landkreises die Begründung der Gemeinde nicht hinreichend gewesen ist. Sollte der Antragsteller den Klageweg beschreiten, schätzt der Landkreis dies als sehr aussichtsreich ein und kündigt an, die Gemeinde in Haftung zu nehmen. Zudem sind die gestalterischen Gründe, die die Gemeinde aufgeführt hat lt. Landkreis unbegründet. RV Redelfs regt an, die Begründung ein weiteres Mal zu erweitern, da hier Maßnahmen geplant sind, die von den Voraussetzungen des B-Plans abweichen. RM Schreiber erachtet es als sinnvoll, dass die Begründung juristisch geprüft und zudem eine Fristverlängerung beantragt wird. Der Rat ist der Meinung, dass die Begründung um die Belange des B-Plans erweitert werden soll. Eine juristische Prüfung soll dann erfolgen, wenn der Landkreis einer Fristverlängerung zustimmt. RM Weibels stellt fest, dass der Landkreis die Problematik um das Flachdach anders sieht. RM Warenski resümiert, dass die Fläche als Sondergebiet hätte ausgewiesen werden sollen, da es sich um ein Bestandgebäude handelte, über das der B-Plan gelegt wurde.
Zusammenfassung
Wie das funktioniertDer Rat soll eine schriftliche Begründung beschließen, warum er das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage für das Haus Winfried (Süderloog 24) verweigert hat. Das Katholische Ferienwerk will die Einrichtung um drei Mitarbeiterwohnungen ohne eigene Küchen erweitern. Die Gemeinde hält das für unvereinbar mit ihrer Erhaltungssatzung, die echte Dauerwohnungen mit eigenem Küchenanschluss verlangt. Der Landkreis Wittmund hat bis zum 20. April 2019 eine Frist gesetzt, sonst drohen Entschädigungsansprüche gegen die Gemeinde.
Einordnung
Beschlussvorlage der Verwaltung zur Sonderratssitzung am 12. April 2019, eingebracht als Reaktion auf eine Fristsetzung des Landkreises Wittmund. Es geht um die nachträgliche Begründung einer bereits gefällten Einvernehmensverweigerung zu einer Bauvoranfrage am Standort Süderloog 24.
Hintergrund
Das Katholische Ferienwerk Haus Winfried hat eine Bauvoranfrage gestellt, um das Gebäude um drei Wohneinheiten für Mitarbeitende zu erweitern. Eine frühere Voranfrage (GR/007/2018) scheiterte bereits, weil Küchen und Abstellräume fehlten und die Dauerwohnungen nicht eindeutig bezeichnet waren. In der überarbeiteten Voranfrage (GR/002/2019) ersetzte der Antragsteller eigene Küchen durch den Hinweis auf eine zentrale Gemeinschaftsküche der Einrichtung. Der Rat versagte erneut das Einvernehmen am 14. März 2019, ohne damals eine formale Begründung nach § 172 BauGB zu hinterlegen.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Die Vorlage berührt das Thema Dauerwohnraum auf Spiekeroog, das für Insulaner:innen mit ganzjährigem Lebensmittelpunkt zentral ist. Die Gemeinde argumentiert, Wohnungen ohne eigene Küche seien kein vollwertiger Ersatzwohnraum und gefährden das Ziel, dauerhaft bewohnte Gemeinschaft auf der Insel zu erhalten. Für die Allgemeinheit steht zudem das finanzielle Risiko im Raum: Begründet die Gemeinde ihre Verweigerung nicht ausreichend, könnten Entschädigungsansprüche des Antragstellers entstehen.
Die wichtigsten Punkte
- Das Katholische Ferienwerk plant, das Haus Winfried an der Süderloog 24 um drei Mitarbeiterwohnungen zu erweitern
- Die Wohnungen sollen keine eigenen Küchen erhalten; die Versorgung soll über die Zentralküche der Einrichtung laufen
- Die Gemeinde sieht darin einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 ihrer Erhaltungssatzung, die vollwertige Dauerwohnungen verlangt
- Der Landkreis Wittmund hält die bisherige Begründung für rechtlich nicht tragfähig und droht mit Entschädigungsansprüchen gegen die Gemeinde
- Der Rat soll bis zum 20. April 2019 eine förmliche Begründung der Einvernehmensverweigerung beschließen
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/028/2019
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 2 Dokumente
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (2)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8284 kB
- 📄LK Wittmund Voranfrage Erweiterung des Hauses WinfriedPDF; CHARSET=UTF-8233 kB
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein Eigentümer will zwei im Bau befindliche Dauerwohnungen nachträglich in Ferienwohnungen umwidmen. Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen: Eine Nutzungsänderung widerspricht der Erhaltungssatzung der Gemeinde Spiekeroog und den Festsetzungen des Bebauungsplans Dorf-Teil A. Der Rat soll dem Antrag nicht zustimmen.
Ein privater Antragsteller will ein Restaurant in drei Dauerwohnungen umbauen. Das Grundstück liegt im Bebauungsplan Dorf-Teil A, der das Gebiet als Sondergebiet Tourismus Ortsmitte ausweist. Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu verweigern — weil das Vorhaben gegen den B-Plan und die Erhaltungssatzung verstößt.
Die Gemeinde soll ihr Einvernehmen zu einer Bauvoranfrage verweigern: Ein Eigentümer möchte ein bestehendes Haus mit einer Dauerwohnung und zwei Ferienwohnungen abreißen und durch einen Neubau mit einer Dauerwohnung und fünf Ferienwohnungen ersetzen. Die Verwaltung empfiehlt, das Einvernehmen nicht zu erteilen, weil wesentliche Unterlagen fehlen und die Vereinbarkeit mit der Erhaltungssatzung ungeklärt ist. Beschlussvorschlag: Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt.
Ein Gebäude im Außenbereich soll zu einer Ferienwohnungsanlage mit zwei Einheiten und einer Dauerwohnung für eine Hausmeisterin oder einen Hausmeister umgebaut werden. Eine frühere Bauvoranfrage ohne Dauerwohnung hatte die Gemeinde abgelehnt, weil die Erhaltungssatzung die Schaffung von Dauerwohnraum verlangt. Die geänderte Anfrage enthält nun eine Dauerwohnung mit rund 54 Quadratmetern. Der Beschlussvorschlag sieht Zustimmung vor, sofern die Dauerwohnung in der Baugenehmigung eindeutig nach Lage und Größe festgelegt wird.