Neubau des NLWKN-Dienstgebäudes
Stand der Beratung
Zur Kenntnis genommen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 5. Juli 2018
Zur Kenntnis genommen
am 05. Juli 2018 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
Zusammenfassung
Wie das funktioniertDer Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) ersetzt sein altes, sanierungsbedürftiges Dienstwohngebäude auf Spiekeroog durch einen Neubau. Das Gebäude dient dem Betriebshofleiter als Dienstwohnung, damit dieser seinen Hauptwohnsitz auf der Insel hat. Die Gemeinde hat ihr Einvernehmen nach der Erhaltungssatzung bereits im Juni 2017 erteilt. Da das Land Niedersachsen Bauherr ist, liegt die bauaufsichtliche Zuständigkeit nicht beim Landkreis Wittmund, sondern bei der obersten Bauaufsichtsbehörde des Landes.
Einordnung
Informationsvorlage der Verwaltung, eingebracht von Desiree Brandt, zur Kenntnis für Bauausschuss, Verwaltungsausschuss und Rat. Das Vorhaben ist ein Landesbauvorhaben des NLWKN; die Gemeinde wurde lediglich gehört und hat bereits zugestimmt.
Hintergrund
Der NLWKN betreibt auf Spiekeroog einen Betriebshof und ist als Träger der Deicherhaltung gesetzlich verpflichtet, für die Deichverteidigung vorzusorgen. Dafür ist der feste Wohnsitz des Betriebshofleiters auf der Insel erforderlich. Ein Bauvorbescheid-Antrag wurde bereits 2015 gestellt; das gemeindliche Einvernehmen nach der Erhaltungssatzung wurde am 6. Juni 2017 erteilt. Weil das Land Niedersachsen Bauherr ist, ersetzt nach § 74 NBauO die Zustimmung der obersten Landesbauaufsichtsbehörde die sonst übliche Baugenehmigung durch den Landkreis.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Das Vorhaben betrifft unmittelbar nur den NLWKN und seinen Betriebshofleiter als künftigen Bewohner der Dienstwohnung. Für die übrige Inselbevölkerung hat der Neubau keine direkte Auswirkung; mittelbar sichert der feste Wohnsitz des Betriebshofleiters die Deichverteidigung auf Spiekeroog. Die Gemeinde hatte kein formales Genehmigungsrecht, wurde aber nach Erhaltungssatzung und Bauordnung angehört.
Die wichtigsten Punkte
- Der NLWKN ersetzt ein altes, sanierungsbedürftiges Dienstwohngebäude durch einen Neubau auf demselben Grundstück im Außenbereich der Insel
- Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der gemeindlichen Erhaltungssatzung, die eine Genehmigung der Gemeinde erfordert
- Die Gemeinde erteilte das städtebauliche Einvernehmen nach der Erhaltungssatzung bereits am 6. Juni 2017
- Da das Land Niedersachsen Bauherr ist, ist der Landkreis Wittmund nicht Baugenehmigungsbehörde — die Zustimmung liegt bei der obersten Landesbauaufsicht
- Der Abriss des alten Dienstgebäudes ist nach NBauO verfahrensfrei, bedarf also keiner eigenen Genehmigung
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/040/2018
- Typ
- ℹ️ Informationsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄InformationsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8205 kB
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Der Rat soll dem Abriss eines gemischt genutzten Gebäudes auf den Flurstücken 51/2 und 50 der Flur 2 (Noorderpad 5) zustimmen. Das Gebäude enthält Einzelhandel, Ferienwohnungen und Dauerwohnraum; Bestandsdaten fehlen weitgehend. Weil der reine Rückbau nach Niedersächsischer Bauordnung genehmigungsfrei ist, braucht es stattdessen einen Ratsbeschluss nach der gemeindlichen Erhaltungssatzung. Auf dem Grundstück könnten danach bis zu 550 m² Nutzfläche in zwei Neubauten entstehen.
Die Gemeinde soll ihr Einvernehmen zu einer Bauvoranfrage verweigern: Ein Eigentümer möchte ein bestehendes Haus mit einer Dauerwohnung und zwei Ferienwohnungen abreißen und durch einen Neubau mit einer Dauerwohnung und fünf Ferienwohnungen ersetzen. Die Verwaltung empfiehlt, das Einvernehmen nicht zu erteilen, weil wesentliche Unterlagen fehlen und die Vereinbarkeit mit der Erhaltungssatzung ungeklärt ist. Beschlussvorschlag: Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt.
Ein privater Bauherr will auf einem 733 m² großen Grundstück im Bereich des B-Plans „Dorf–Teil A
Ein privater Antragsteller will auf einem 730 m² großen Grundstück im B-Plan-Gebiet Dorf-Teil A zwei Wohngebäude mit je vier Ferienwohnungen errichten. Das Vorhaben erfüllt die Bau- und Gestaltungsvorgaben weitgehend, scheitert aber an einer zentralen Bedingung: Weil das Altgebäude eine Dauerwohnung hatte, erlaubt die Erhaltungssatzung den Neubau nur, wenn eine der acht Einheiten dauerhaft als Dauerwohnung (mindestens 35 m²) ausgewiesen wird. Der Beschlussvorschlag sieht vor, das gemeindliche Einvernehmen nur unter dieser Auflage zu erteilen.