Aufstellen einer Skulptur
Stand der Beratung
Einstimmig beschlossen · Rat der Gemeinde Spiekeroog · 2. Mai 2019
Beschlossen — einstimmig
am 02. Mai 2019 im Rat der Gemeinde Spiekeroog
Das Einvernehmen nach § 36 i. V. mit § 35 Abs. 2 BauGB und § 172 Abs. 1 Satz 1, Nr. 2, Nr. 1 BauGB wird erteilt. RM Klasing gibt zu Bedenken, dass sich die Skulptur sicherlich als Hintergrund für Fotos von Abiturjahrgängen eignet lässt. Er schlägt daher vor, den Landkreis darauf hinzuweisen, dass vorab ein Statiker prüfen soll, ob die Skulptur das Gewicht eines kompletten Abiturjahrgang aushalten würde. Das Gremium beschließt diesen Vorschlag in die Stellungnahme mitaufzunehmen.
(2 Beratungen insgesamt — finaler Beschluss aus dem Rat der Gemeinde Spiekeroog)
Zusammenfassung
Wie das funktioniertVor einem privaten Schulgebäude auf Spiekeroog soll eine Bronzeskulptur aufgestellt werden. Das Grundstück liegt im Außenbereich und fällt nicht unter einen Bebauungsplan, weshalb die Zulässigkeit nach dem Baugesetzbuch geprüft wird. Die Verwaltung sieht keine Versagungsgründe und schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Einordnung
Bauantrag eines privaten Antragstellers vom 26. März 2019 für das Aufstellen einer Bronzeskulptur vor einem privaten Schulgebäude im Außenbereich Spiekeroogs. Die Vorlage wurde von der Verwaltung eingebracht und durchläuft Bauausschuss, Verwaltungsausschuss und Rat.
Hintergrund
Das betroffene Grundstück liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich — also außerhalb aller Bebauungspläne. Dort richtet sich die Zulässigkeit nach § 35 BauGB. Zugleich gilt für das Grundstück die gemeindliche Erhaltungssatzung zum Schutz der vorhandenen Bevölkerungsstruktur, die für Errichtung baulicher Anlagen eine gesonderte Genehmigung erfordert. Die Verwaltung stellt fest, dass weder öffentliche Belange beeinträchtigt werden noch die Bevölkerungsstruktur berührt wird.
Was bedeutet das für Insulaner:innen?
Unmittelbar betroffen ist das private Schulgebäude und sein Umfeld. Die Skulptur wäre im öffentlichen Raum sichtbar. Für die breite Inselgemeinschaft entstehen nach Einschätzung der Verwaltung keine negativen Auswirkungen.
Die wichtigsten Punkte
- Vor einem privaten Schulgebäude soll eine Skulptur aus Bronze-Guss aufgestellt werden
- Das Grundstück liegt im Außenbereich, sodass § 35 BauGB als Rechtsgrundlage gilt
- Das Grundstück liegt zudem im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung zur Bevölkerungsstruktur
- Die Verwaltung sieht keine Versagungsgründe und empfiehlt, das Einvernehmen zu erteilen
- Beschreibung, Foto und Lageplan der Skulptur sind als nicht-öffentliche Anlagen beigefügt
Schlagworte
KI-gestützt zusammengefasst, Stand 25. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Originalvorlage.
Eckdaten
- Aktenzeichen
- 01/026/2019
- Typ
- 📄 Sitzungsvorlage
- Anhänge
- 1 Dokument
- Im Radar seit
- 25. Mai 2026
- Zuletzt aktualisiert
- 25. Juli 2026
- Original
- Im Ratsinformationssystem öffnen ↗
Anlagen (1)
- 📄SitzungsvorlagePDF; CHARSET=UTF-8198 kB
Beratungsfolge
Verwandte Vorlagen
Ein bestehendes Wohnhaus im Außenbereich von Spiekeroog soll zu einer Ferienwohnungsanlage mit zwei Einheiten und einem gemeinsamen Bereich umgebaut werden. Das Gebäude steht in Alleinlage, die bisherigen Bewohner:innen sind verstorben. Die Verwaltung hält die Nutzungsänderung für zulässig und schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Ein Bauantrag zur Aufstellung eines Schaukastens liegt dem Gemeinderat zur Entscheidung vor. Nähere Details zu Standort, Größe und Antragsteller sind aus dem Titel allein nicht ersichtlich.
Jemand möchte im Außenbereich von Spiekeroog einen Hühnerstall mit überdachter Voliere (32 Quadratmeter) errichten. Da das Grundstück außerhalb der Bebauungspläne liegt, beurteilt die Verwaltung das Vorhaben nach dem Baugesetzbuch; öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt. Die Gemeinde soll ihr Einvernehmen zur Genehmigung erteilen.
Eine Bauvoranfrage für ein neues Dienstwohngebäude im Außenbereich liegt dem Rat zur Beratung vor. Im Außenbereich gelten strenge baurechtliche Einschränkungen — solche Vorhaben sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Der Rat soll über die gemeindliche Stellungnahme zu dieser Anfrage entscheiden.